Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

§ 1 Abs. 5, 6 PAngV: Preisänderungsvorbehalt

1. Gesetzestext

2. Richtlinienkonformität

3. Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten

4. Dauerschuldverhältnisse

5. Reiseprospekte

Die Vorschrift stand sich bis zum 16.7.2017 in § 1 Abs. 5 PAngV.

Gesetzestext

§ 1 Abs. 5 PAngV

Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig

1. bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden,

2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

§ 1 Abs. 6 PAngV

Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.

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 Richtlinienkonformität

§ 1 Abs. 5 PAngV gebietet oder verbietet dem Unternehmer nichts, sondern gibt ihm nur die Möglichkeit, die den Vorschriften der Preisangabenverordnung entsprechend angegebenen Preise unter bestimmten Bedingungen zu ändern. Diese Regelung wird von der Praisangaben-Richtlinie, der Dienstleistungsrichtlinie sowie etwaiger anderer einschlägiger europäischer Richtlinie nicht berüht. Sie muss ihre Grundlage auch gar nicht im europäischen Recht haben, weil sie eben nichts ge- oder verbietet.

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Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten

Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 309 Nr. 1 BGB, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung verbietet, "welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen".

§ 1 Abs. 5 PAngV setzt allerdings ergänzend voraus, dass mit dem Änderungsvorbehalt gleichzeitig mitgeteilt wird, wenn voraussichtlich geliefert oder geleistet wird.

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Dauerschuldverhältnisse

Preisänderungsvorbehalte sind in Dauerschuldverhältnissen möglich. Die Regelung korrespondiert mit § 309 Nr. 1 BGB, der Preisanderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingen für Dauerschuldverhältnisse zulässt.

Dauerschuldverhältnisse sind Verträge, auf deren Grundlage im Laufe der Zeit wiederholt Waren oder Leistungen erbracht werden oder die eine andauernde Verhaltenspflicht begründet wird. Klassische Beispiele sind der Abonnementvertrag oder der Mietvertrag.

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Reiseprospekte

§ 1 Abs. 6 PAngV erlaubt Preisänderungsvorbehalte in Reiseprospekten über die vom  Reiseveranstalter veranstalteten Reisen. Die Vorschrift verweist auf § 651d Abs. 3 BGB

"Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln."

und auf Art. 250 § 1 Abs. 2 EGBGB

"Änderungen der vorvertraglichen Informationen sind dem Reisenden vor Vertragsschluss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen."

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6HJTVWQxB