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Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

d) Tierarzneimittel

OLG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2026, 3 U 33/26, Tz. 7 f

Gemäß Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 darf die Werbung für Tierarzneimittel in keiner Form Angaben enthalten, die irreführend sein oder eine fehlerhafte Anwendung des Tierarzneimittels zur Folge haben könnten.

Ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht (Senat, PharmR 2019, 604, 607). Angesprochene Verkehrskreise sind vorliegend Tierärzte. Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Fachverkehrs vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand des Fachverkehrs im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Verkehr die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der (ebenfalls) ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (Senat, PharmR 2007, 204).

OLG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2026, 3 U 33/26, Tz. 9

Im Fall von Tierarzneimitteln wurde vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/6 bei der Prüfung, ob eine irreführende Werbung gemäß § 3 HWG vorlag, das heilmittelwerberechtliche Strengeprinzip angewendet (OLG Köln, PharmR 2018, 144, juris Rn. 95; LG Hamburg, GRUR-RR 2011, 382, juris Rn. 34). Es ist davon auszugehen, dass sich daran durch die Verordnung (EU) 2019/6 nichts geändert hat (BeckOK.HWG/Reese, 15. Edition, Stand 01.10.2025, § 3 Rn. 21; Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 3 HWG Rn. 5). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der autonomen Auslegung der Verordnung (EU) 2019/6, die u. a. ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit bzw. das höchste Maß an Schutz der Gesundheit von Tieren gewährleisten soll, vgl. Erwägungsgründe 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 (Senat, Beschluss vom 13.04.2026 - 3 U 79/25, Rn. 7).

OLG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2026, 3 U 33/26, Tz. 24

Bei Art. 119 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/6 handelt es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, auch wenn sie - anders als etwa Art. 119 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/6 - nicht ausdrücklich als Gebot oder Verbot, sondern im Sinne einer Feststellung formuliert ist.

OLG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2026, 3 U 33/26, Tz. 27

Wenn ein Tierarzneimittel mit nicht ernst zu nehmenden reklamehaften Übertreibungen beworben wird, wird es entgegen Art. 119 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht objektiv dargestellt und werden übertriebenen Behauptungen über seine Eigenschaften gemacht.