ACHTUNG: Verlinkung zu BGH-Urteilen

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Preisermäßigungen

Siehe zu Preisermäßigungen auch die Ausführungen zur Preisangabenverordnung.

Streichpreise

OLG Köln, Urt. v. 27.3.2026, 6 U 77/25

Der angesprochene Verkehr wird irregeführt, wenn er auf der Startseite der Internetseite einen Streichpreis präsentiert bekommt, der eine Ersparnis gegenüber dem jetzt geforderten Preis von 37 % bzw. 8 % suggeriert, während tatsächlich noch in der Vorwoche ein Preis von 129,00 € bzw. 199,00 € für die jetzt zu 169,00 € bzw. 229,00 € angebotenen Matratzen gefordert worden war. … Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bewerbung auf der Startseite nämlich dahin verstehen, dass es sich um ein aktuell besonders günstiges Angebot handelt und dass der Streichpreis demjenigen entspricht, der zuvor von der Beklagten gefordert wurde. Diese Erwartung wird indes enttäuscht, wenn der Preis in Wahrheit gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen Zeitraum erhöht wurde. Die Gegenüberstellung des jetzt geforderten Preises mit dem Streichpreis hatte mithin allein den Zweck, eine Preissenkung vorzutäuschen, was unlauter ist (vgl. zu zuvor niemals geforderten Preisen Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 3.110); außerdem erwartet der angesprochene Verkehr, wenn wie hier der Sache nach mit einem Sonderpreis geworben wird, dass der besondere Preisvorteil auch tatsächlich gegeben ist und nicht schon im vorangegangenen Katalog derselbe oder wie hier sogar ein niedrigerer Preis gefordert worden war (Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 3.46).