ACHTUNG: Verlinkung zu BGH-Urteilen

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Preisermäßigungen

Siehe zu Preisermäßigungen auch die Ausführungen zur Preisangabenverordnung.

Streichpreise

OLG Köln, Urt. v. 27.3.2026, 6 U 77/25, Tz. 24

Der angesprochene Verkehr wird irregeführt, wenn er auf der Startseite der Internetseite einen Streichpreis präsentiert bekommt, der eine Ersparnis gegenüber dem jetzt geforderten Preis von 37 % bzw. 8 % suggeriert, während tatsächlich noch in der Vorwoche ein Preis von 129,00 € bzw. 199,00 € für die jetzt zu 169,00 € bzw. 229,00 € angebotenen Matratzen gefordert worden war. … Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bewerbung auf der Startseite nämlich dahin verstehen, dass es sich um ein aktuell besonders günstiges Angebot handelt und dass der Streichpreis demjenigen entspricht, der zuvor von der Beklagten gefordert wurde. Diese Erwartung wird indes enttäuscht, wenn der Preis in Wahrheit gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen Zeitraum erhöht wurde. Die Gegenüberstellung des jetzt geforderten Preises mit dem Streichpreis hatte mithin allein den Zweck, eine Preissenkung vorzutäuschen, was unlauter ist (vgl. zu zuvor niemals geforderten Preisen Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 3.110); außerdem erwartet der angesprochene Verkehr, wenn wie hier der Sache nach mit einem Sonderpreis geworben wird, dass der besondere Preisvorteil auch tatsächlich gegeben ist und nicht schon im vorangegangenen Katalog derselbe oder wie hier sogar ein niedrigerer Preis gefordert worden war (Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 3.46).

OLG Köln, Urt. v. 2.10.2026, 6 U 24/26, Tz. 22

Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, werden die Bewerbung dahin verstehen, dass es sich um ein aktuell besonders günstiges Angebot handelt und dass der Streichpreis - da es insoweit an einer für den Verbraucher verständlichen Klarstellung fehlt - demjenigen entspricht, der zuvor von der Antragsgegnerin gefordert wurde (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2025, I ZR 182/14  - Durchgestrichener Preis II). Dies ist indes nicht zutreffend, da unmittelbar zuvor ein noch geringerer Preis (199,- Euro) gültig gewesen ist, weshalb der Verbraucher in seiner Erwartung enttäuscht wird. Dieser Eindruck des Verbrauchers wird noch dadurch verstärkt, dass der jetzige Preis rot hervorgehoben ist und ein Gültigkeitszeitraum angegeben wird. Der Sternchenhinweis ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht geeignet, diesem Verständnis entgegen zu wirken, sondern verstärkt diesen Eindruck vielmehr. Der Hinweis „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“ suggeriert durch das Wort „wieder“ gerade, dass dieser Preis schon zuvor und zwar unmittelbar vor dem Aktionszeitraum abgerufen wurde. Sofern die Antragsgegnerin einwendet, dass dieser Preis tatsächlich auch in der Vergangenheit verlangt worden ist, vermag dieser Einwand nicht zu verfangen, denn in diesem Sinne - dass der Preis irgendwann in der Vergangenheit gültig war - wird der Verbraucher die Preisangabe nicht verstehen, und liegt es dann gerade im Verantwortungsbereich der Beklagten dies klar und deutlich - was durch den Sternchenhinweis nicht erfolgt ist - herauszustellen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2025, I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 - Durchgestrichener Preis II).