Erneuerung / Auffüllung
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
23d. irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Irreführung über Angaben zur Softwareaktualisierung ... bei Waren im Sinne im Sinne des § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
f) das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist
Amtliche Begründung
Zu Nr. 23d
Nach dem neu eingefügten Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/29/EG richtet sich die Definition von „Waren“ nach der Definition in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771. Dieser definiert „Waren“ zum einen als „bewegliche körperliche Gegenstände“ und zählt dazu zum anderen auch „Waren mit digitalen Inhalten“, das heißt „bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten“.
Zu Nr. 23d f)
Stets unzulässig ist es auch, Verbraucherinnen und Verbraucher dazu zu veranlassen, einen Betriebsstoff früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als es aus technischen Gründen notwendig gewesen wäre. Denn dies könnte Verbraucherinnen und Verbraucher zu nicht notwendigen Produktkäufen veranlassen. Als Anwendungsbeispiel nennt Erwägungsgrund 23 der Richtlinie (EU) 2024/825, dass Verbraucherinnen und Verbraucher über die Einstellungen des Druckers aufgefordert werden, Druckerpatronen zu ersetzen, bevor diese tatsächlich leer sind, um sie zum Kauf zusätzlicher Druckerpatronen anzuregen, auch wenn das noch nicht erforderlich gewesen wäre.
Betriebsstoff
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 UWG
„Betriebsstoff“ (ist) jeder Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert
Amtliche Begründung
Die Begriffsbestimmung „Betriebsstoff“ setzt die neu eingefügte Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe v der Richtlinie 2005/29/EG um, die einen Betriebsstoff als jeden Bestandteil einer Ware definiert, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert. Relevant wird diese Begriffsbestimmung bei den ebenfalls neu eingefügten Per-se-Verboten in Nummer 23d Buchstabe f) (Irreführung über die Notwendigkeit der Ersetzung von Betriebsstoffen) und Nummer 23d Buchstabe g) (Vorenthalten von Informationen oder Irreführung über Unverträglichkeiten von Betriebsstoffen) des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG, die mit den neuen Nummern 23d Buchstabe f) und 23d Buchstabe g) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. in nationales Recht umgesetzt werden.
Kompatibilität
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
23d. irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Irreführung über Angaben zur Softwareaktualisierung ... bei Waren im Sinne im Sinne des § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
g) die Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller der Ware bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird
Amtliche Begründung
Ebenfalls stets unzulässig sind nach der neuen Nummer 23d Buchstabe g) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. Äußerungen über Auswirkungen der Verwendung von herstellerfremden Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör in zwei gegensätzlichen Varianten: einerseits das Zurückhalten von Informationen über Funktionsbeeinträchtigungen, andererseits die wahrheitswidrige Behauptung, es gäbe eine Funktionsbeeinträchtigung, obwohl dies gar nicht der Fall wäre.
Die neue Regelung dient der Angebotstransparenz und soll mittelbar zur Reduzierung nicht notwendiger Ersatzkäufe und zur Vermeidung der damit einhergehenden erhöhten Abfallmenge beitragen. In der Regel verfügt jedoch nur der Hersteller einer Ware über entsprechende Informationen. Andere Unternehmer – wie beispielsweise Verkäufer – sollen sich laut Erwägungsgrund 24 der Richtlinie (EU) 2024/825 auf zuverlässige Informationen verlassen können, die ihnen beispielsweise durch Informationen des Herstellers zur Verfügung stehen.
Betriebsstoff
s.o.
Funktionalität
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UWG
„Funktionalität“ die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen