Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Diätetische Lebensmittel

§ 1 DiätVO

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder

b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder

c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,

Diätische Lebensmittel sind keine Funktionsarzneimittel. Sie können aber als Bestimmungsarzneimittel vermarktet werden, so dass sie in diesem Fall in den Anwendungsbereich der Arzneimittelgesetze fallen.

Zu Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Inforationspflichten und dfas Irreführungsverbot bei diätetischen Lebensmitteln:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 22/15, Tz. 26 f

Nach Art. 9 Abs. 1 der Diätetische Lebensmittelrichtlinie gilt die Richtlinie 2000/13/EG (Lebensmitteletikettierungsrichtlinie), an deren Stelle die Lebensmittelinformationsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 getreten ist, auch für diätetische Lebensmittel. Verantwortliche für die Lauterkeit der Informationspraxis, die nach Art. 7 Abs. 3 Lebensmittelinformationsverordnung die Verpflichtung umfasst, den Lebensmitteln vorbehaltlich der in den Vorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen keine Eigenschaften der Behandlung einer menschlichen Krankheit zuschreiben, sind allein die in Art. 8 genannten Personen, also in erster Linie der Hersteller.

Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen hingegen nach Art. 8 Abs. 3 Lebensmittelinformationsverordnung nur solche Lebensmittel nicht abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen; nur insoweit können sie folglich zur Unterlassung verpflichtet werden.