Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Stadtwerke

BGH, Urt. v. 13.6.2012, I ZR 228/10, Tz. 18 – Stadtwerke Wolfsburg

Der durchschnittlich informierte Verbraucher versteht unter einem mit "Stadtwerke" bezeichneten Unternehmen einen kommunalen oder gemeindenahen Versorgungsbetrieb, bei dem die Kommune einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik hat. Dieser setzt in der Regel eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Gemeinde voraus.

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.11.2011, 6 U 277/10

Die angesprochenen Verkehrskreise assoziieren mit dem Begriff „Stadtwerke“ an sich ein kommunales Unternehmen, das als solches im besonderen Maße vertrauenswürdig ist und bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken kann, sozusagen in das eigene Unternehmen zu investieren, wenn man Kunde dort ist (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2009, Rdn. 40-47, Aktenzeichen 4 U 128/09). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die beanstandete Firmierung seit mehr als 35 Jahren benutzt. Da die Antragsgegnerin sich auf einem räumlich begrenzten Gebiet betätigt, ist davon auszugehen, dass nach so langer Zeit allenfalls ein unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise noch dem Irrtum erliegt, es handele sich bei der Antragsgegnerin um ein kommunales Versorgungsunternehmen. Diesem Eindruck wird auch dadurch entgegengewirkt, dass die Antragsgegnerin auf ihrem Internetauftritt und auf ihrem Briefkopf unter der Firma „Stadtwerke X“ den Hinweis gibt: „ein Unternehmen der …“. Auch wenn dieser Umstand für sich genommen nicht geeignet wäre, eine Irreführungsgefahr auszuschließen, trägt er im Rahmen der Gesamtumstände dazu bei, die Irreführungsgefahr zu minimieren.

BGH, Urt. v. 13.6.2012, I ZR 228/10, Tz. 26 – Stadtwerke Wolfsburg

Die wettbewerbsrechtliche Relevanz folgt daraus, dass das Publikum einem Unternehmen, welches sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinde, größeres Vertrauen entgegenbringt und bei ihm von einer besonderen Verlässlichkeit und Seriosität ausgehen wird. Hinzu kommt die Erwartung einer ausreichenden Bonität und Insolvenzfestigkeit.