Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

Apothekenpreiswerbung

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.3.2014, 6 U 237/12, Tz. 32ff

Die Bezugnahme auf den „AVP“ in Verbindung mit der Angabe „unverbindlicher Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Die von der Werbung angesprochenen Verbraucher fassen die mit „AVP“ bezeichneten Referenzpreise als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auf. Darauf deutet die Formulierung „unverbindlicher Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe“ hin. Der angemessen informierte Durchschnittsverbraucher kennt die Lauer-Taxe nicht. Er weiß auch nicht, wie die Preisgestaltung auf dem Markt für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beschaffen ist. Dem Verkehr ist hingegen die Angabe "UVP" im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer "Unverbindlichen Preisempfehlung" bekannt (BGH, Urt. v. 7.12.2006, I ZR 271/03, Tz. 23). Liest er die Bezeichnung AVP im Zusammenhang mit Arzneimitteln, wird er darin eine Parallele zur UVP bei Konsumgütern vermuten und von einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung für Apotheken ausgehen.

Bei den in der Werbung mit „AVP“ bezeichneten Referenzpreisen handelt es sich nicht um unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers, soweit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel beworben werden. Bei diesen Produkten verbirgt sich hinter dem angegebenen AVP in Wahrheit der einheitliche Abgabepreis i.S. des § 78 Abs. 3 S. 1. 2. HS AMG. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen pharmazeutische Unternehmen stets einen einheitlichen Abgabepreis sicherstellen. Diese Preisbindung gilt zwar nicht für rezeptfreie Arzneimittel. Trotzdem müssen die Hersteller auch bei ihnen, soweit sie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können, gemäß § 78 Abs. 3 S. 1. 2. HS AMG zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen einen einheitlichen Abgabepreis angeben. Denn die Krankenkassen haben in bestimmten Fällen auch die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, gleichwohl ärztlich verordnete Arzneimittel zu tragen. … Der mitzuteilende einheitliche Abgabepreis (= gesetzlicher Verkaufspreis) wird von der Informationsstelle für Arzneispezialitäten in ein Verzeichnis der Fertigarzneimittel, die so genannte Lauer-Taxe, aufgenommen. Die Lauer-Taxe unterscheidet zwischen der Angabe „gesetzlicher VK“ und der Angabe „empfohlener VK“. Der „gesetzliche VK“ ist der mitzuteilende einheitliche Abgabepreis. Unter „empfohlener VK“ können Preise hinterlegt werden, die vom Hersteller an die Apotheken als Preisempfehlung angegeben werden.