Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Ranking

Ein Ranking ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln.

In welchem Kontext ein Unternehmer ein Ranking vornimmt, ist unerheblich. Rankings finden in Suchmaschinen, auf Online-Marktplätzen, aber auch auf sonstigen Plattformen statt, über die Waren und Dienstleistungen verkauft, vermittelt oder auch nur gelistet werden.

In welcher Form die Hervorhebung erfolgt, ist ebenfalls nicht relevant. Auch die Wahl einer bestimmten Reihenfolge von oben nach unten oder von links nach rechts ist bereits eine Hervorhebung.

Das UWG kennt eine spezielle Regelung zum Ranking in § 5b Abs. 2 UWG:

Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, so gelten unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann, folgende allgemeine Informationen als wesentlich:

    1. die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienstleistungen sowie
    2. die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern.

Die Informationen nach Satz 1 müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Betreiber von Online-Suchmaschinen im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

In der Sache geht es darum, dass der Verbraucher darüber informiert werden muss, welche Kriterien das Ranking, d.h. die Reihenfolge der präsentierten Waren oder Dienstleistungen, im Wesentlichen beeinflussen, damit er dies bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.

Flankiert wird die Bestimmung in § 5b Abs. 2 UWG durch Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG:

Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:

11a verdeckte Werbung in Suchergebnissen

die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden

Zu den Kriterien, über die beim Ranking in jedem Fall informiert werden muss, gehört deshalb der Umstand, dass für die relative Position im Ranking eine Gegenleistung erbracht wurde.