Umweltaussage über die künftige Umweltleistung
Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG
mit ihr gegenüber Verbrauchern eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung getroffen wird, ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der
a) messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und
b) regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.
Amtliche Begründung
Ziel des neuen Tatbestandes ist, eine höhere Belastbarkeit von zukunftsbezogenen Werbeaussagen zu erreichen. Denn insbesondere, wenn mit zukünftigen Engagements und langfristig angelegten Transformationsprozessen geworben wird, profitieren die werbenden Unternehmen bereits ab Verwendung der Umweltaussage und nicht erst ab Abschluss des Engagements oder ab Erreichung eines selbstgesteckten (umweltbezogenen) Ziels. Umfasst sind beispielsweise Werbeaussagen hinsichtlich des Übergangs zur CO2- oder Klimaneutralität innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
In Sinne der 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 wurde … mit der Ergänzung „gegenüber Verbrauchern“ klargestellt, dass die Regelung für Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen nur im B2C-Bereich Anwendung findet.
Zum Nachweis der Belastbarkeit von Aussagen über zukünftige Umweltleistungen ist die Erstellung eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans erforderlich. Aus diesem Umsetzungsplan müssen die selbstgesteckten, zeitgebundenen Ziele und Verpflichtungen zum Erreichen der künftigen Umweltleistung unter anderem mess- und nachvollziehbar hervorgehen. Der Umsetzungsplan sollte entweder durch das werbende Unternehmen selbst oder im Auftrag des Unternehmens durch einen Dritten erstellt werden. Nach Erwägungsgrund 4 der Richtlinie (EU) 2024/825 sollte eine Überprüfung der Aussagen durch einen externen Sachverständigen erfolgen, der die Fortschritte des Unternehmers regelmäßig überprüft; Unternehmer sollen hiernach die Ergebnisse der Überprüfungen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stellen. Der Sachverständige muss über die zur Beurteilung der Richtigkeit des Umsetzungsplans erforderliche Sachkunde verfügen. Hiervon dürfte insbesondere bei nach dem Umweltauditgesetz zugelassenen Umweltgutachtern auszugehen sein. Bei Aussagen mit Bezug zu ihrem jeweiligen Kompetenzbereich können im Einzelfall auch Wirtschafts- und Abschlussprüfer über die erforderliche Sachkunde verfügen, insbesondere, wenn eine Zulassung zur Nachhaltigkeitsberichtsprüfung vorliegt.
Die selbstgesetzten Verpflichtungen müssen öffentlich einsehbar und im Zusammenhang mit der Umweltaussage über künftige Umweltleistungen dargestellt werden. Dies kann etwa durch die Verwendung eines QR-Codes auf dem Produkt, das die Werbeaussage über künftige Umweltleistungen enthält, erreicht werden. Dies verbessert die digitale Umsetzbarkeit und trägt zur Einsparung von Verpackungsmaterial bei.
Umweltaussage
§ 2 (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Nr. 5
„Umweltaussage“ jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder
b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde
Amtliche Begründung
"Erforderlich ist, dass eine Aussage oder Darstellung vorliegt, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive Auswirkung oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder im Vergleich weniger schädlich für die Umwelt ist oder seine bzw. ihre Auswirkung (auf die Umwelt) im Laufe der Zeit verbessert. Hierbei ist für das Vorliegen einer Umweltaussage die verwendete Form einer Aussage oder einer Darstellung nicht maßgeblich. Beispielhaft werden im neuen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen genannt. Durch die nicht abschließende Aufzählung soll neben einer Illustration möglicher Anwendungsfälle auch eine gewisse Entwicklungsoffenheit der Legaldefinition erreicht werden."
Reichweite einer Umweltaussage
Nr. 4b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage
das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht
Zum Begriff der Umweltaussage siehe oben.
Amtliche Begründung
Die neue Nummer 4b des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. erklärt es für stets unzulässig, Umweltaussagen in der Art und Weise zu treffen, dass sie sich ausdrücklich oder konkludent auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmers beziehen, wenn sie tatsächlich nur auf einen Teil des Produkts oder einen (nicht repräsentativen) Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmers zutreffen. Als Anwendungsbeispiel nennt Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2024/825 den Fall, dass ein Produkt als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl tatsächlich nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht. Bezogen auf die Geschäftstätigkeit eines Unternehmers wäre beispielsweise eine Aussage umfasst, die den Eindruck erwecken soll, dass der Unternehmer ausschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt, obwohl für zahlreiche seiner Anlagen fossile Brennstoffe genutzt werden. In beiden Fällen sind die Aussagen irreführend.