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Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Nachhaltigkeitssiegel

Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:

Nr. 2a unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels

das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde

Amtliche Begründung

Drucksache 21/1855, S. 34 f

Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels ist … in Zukunft nur noch zulässig, wenn dieses auf einem Zertifizierungssystem beruht, das den Anforderungen des § 2 Absatz 2 Nummer 6 UWG entspricht, oder staatlich anerkannt ist.

Die Änderung dient dazu, die Belastbarkeit, Glaubwürdigkeit und Transparenz von Nachhaltigkeitssiegeln, die sich beispielsweise auf Produktmerkmale, Produktionsverfahren oder die Geschäftstätigkeit eines Unternehmers beziehen, sicherzustellen. Denn in die durch ein Nachhaltigkeitssiegel nachgewiesenen Eigenschaften setzen Verbraucherinnen und Verbraucher regelmäßig ein gesteigertes Maß an Vertrauen, was die Kaufentscheidung zwischen zwei grundsätzlich vergleichbaren Produkten maßgeblich beeinflussen kann.

Nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers soll der Gefahr der Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch nicht belastbare Nachhaltigkeitssiegel durch ein Verbot des Anbringens von Nachhaltigkeitssiegeln, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlicher Stelle festgesetzt wurden, begegnet werden.

Was unter einen Zertifizierungssystem im Sinne der Nummer 2a des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. zu verstehen ist, definiert § 2 Absatz 2 Nummer 6 UWG n. F. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei, dass die Nachhaltigkeitseigenschaft, die durch das jeweilige Nachhaltigkeitssiegel herausgestellt wird, von einem vom Unternehmer zu unterscheidenden Dritten unabhängig und unvoreingenommen überprüft wird.

Beispiele für von staatlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel sind Logos, die vergeben werden, wenn die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/20095) oder der Verordnung (EG) Nr. 66/20106) erfüllt werden. Auch können bestimmte Gewährleistungsmarken im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/24367) Nachhaltigkeitssiegel darstellen, wenn sie ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit etwa in Bezug auf die ökologischen oder sozialen Merkmale bewerben.

Nachhaltigkeitssiegel

§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG

„Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Amtliche Begründung

Drucksache 21/1855, S. 29

Das Nachhaltigkeitssiegel wird … definiert als „ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht“. In der Umsetzung im nationalen Recht wurde durch die Ergänzung der Begriffe „gegenüber Verbrauchern“ klargestellt, dass die Bestimmung im Sinne der Richtlinien (EU) 2024/825 nur im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern gilt.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen darauf vertrauen können, dass ein durch das Nachhaltigkeitssiegel beworbenes konkretes Merkmal tatsächlich vorliegt. Im Vergleich zur Umweltaussage nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG n. F. ist der Anwendungsbereich eines Nachhaltigkeitssiegels nicht auf Umweltaspekte beschränkt, sondern kann sich etwa auch auf soziale Merkmale eines Produkts, eines (Herstellungs-)Verfahrens oder der Geschäftstätigkeit beziehen.

Nach der Definition in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/825 ist ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches nur dann als Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen, wenn es das Ziel verfolgt, ökologische und/oder soziale Merkmale hervorzuheben oder zu fördern. Insbesondere wenn ökologische und/oder soziale Merkmale nur eine untergeordnete Rolle spielen, kann im Einzelfall das Siegel oder Zeichen nach dem Verständnis des betroffenen Verkehrskreises auch kein Nachhaltigkeitssiegel darstellen.

Nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 können auch Gewährleistungsmarken im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates als Nachhaltigkeitssiegel dienen, wenn sie ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit etwa in Bezug auf die ökologischen und/oder sozialen Merkmale bewerben. In diesem Zusammenhang stellt Erwägungsgrund 7 zudem klar, dass Unternehmer solche Gewährleistungsmarken nur dann anbringen können sollen, wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen.

Darüber hinaus stellt Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 fest, dass freiwillige marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen, da sie sich in erster Linie nicht an Kleinanleger richten und speziellem Recht unterliegen, nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/825 gelten.

Zertifizierungssystem

§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG

„Zertifizierungssystem“ (ist) ein System der Überprüfung durch Dritte, durch das bestätigt wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:

a) das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen,

b) die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet,

c) in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Fall von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen und

d) die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und dessen Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren oder auf Normen und Verfahren eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beruht.

Amtliche Begründung

Drucksache 21/1855, S. 30

Besonders hervorzuheben ist das Erfordernis, dass die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Zertifizierungssystems durch einen Unternehmer einem objektiven Verfahren unterliegt und dass die Überwachung von einem vom Systeminhaber und vom Unternehmer unabhängigen Dritten angemessen durchgeführt wird. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 führt insoweit aus, dass die Kompetenz und die Unabhängigkeit des Dritten sowohl vom Systeminhaber als auch von den Unternehmern auf der Grundlage internationaler, unionsweiter oder nationaler Normen und Verfahren sichergestellt sein soll. Als Beispiel nennt der Erwägungs-grund 7 hier den Nachweis der Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wie der Norm ISO 17065 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder vorgesehener Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Dies entspricht der schon bisher etablierten Praxis, nach welcher der unabhängige Dritte keiner Kontrolle oder Weisungsbefugnis einer anderen Person oder Organisation unterliegt (DIN EN ISO/IEC 17000, 5.4 (S. 13)). Der unabhängige Dritte darf daher weder Einfluss auf den durch die einschlägigen Normen vorgegebenen Prüfungsmaßstab haben noch an Weisungen – sowohl des Inhabers des Zertifizierungssystems als auch seines Arbeitgebers– gebunden sein.

Nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 ist es Aufgabe des Unternehmers, vor Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels sicherzustellen, dass das Siegel bzw. das dem Siegel zugrundeliegende Zertifizierungssystem den Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit entspricht. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, im Detail zu überprüfen, ob der (Zertifizierungs-)Systeminhaber tatsächlich diese Voraussetzungen im Einzelnen einhält.