Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Bio-/Öko

Siehe auch Bio-Zeichen und Irreführung mit Bio-/Öko-

1. Art. 24 EG-Öko-Verordnung

2. Art. 28 EG-Öko-Verordnung

a. Marktverhaltensregelung

b. Befreiung

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (EG-Öko-Verordnung)

Art. 24 EG-Öko-Verordnung

OLG Celle, Urt. v. 11.9.2018, 13 W 40/18, Tz. 16, 18

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Codenummer gemäß Art. 24 Abs. 1a VO (EG) Nr. 834/2007 nach Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 schon gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) dieser Verordnung nicht nur auf einem körperlichen Objekt, sei es dem Produkt selbst, der Verpackung oder den Begleitpapieren, sondern auch im Internetangebot anzugeben ist. Jedenfalls hat eine solche Information im Zusammenhang mit dem Internetangebot nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV zu erfolgen. ...

Die Angabe der Codenummer nach Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 stellt eine verpflichtende Information über Lebensmittel nach Art. 2 lit.c) LMIV dar. Umfasst sind hiervon diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen. Zu den Art. 14 Abs. 1 LMIV unterfallenden Informationen gehören daher nicht nur Pflichtinformationen gemäß Art. 9 f. LMIV, sondern auch solche Pflichtinformationen, die sich aus anderen Rechtsakten der Kommission ergeben.

OLG Celle, Urt. v. 11.9.2018, 13 W 40/18, Tz. 21 f

Selbst wenn die Codenummer nach Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007 allein noch nicht in dem Internetangebot anzugeben sein sollte, muss diese nach Art. 14 Abs. 1 LMIV dem Verbraucher vor dem Abschluss des Kaufvertrages zugänglich sein.

Die Information ist nicht notwendig „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ zu dem Internetangebot anzugeben. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV muss die Information entweder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes - also in dem jeweiligen Medium, das dem Vertragsabschluss mit dem Verbraucher dient oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden. Denkbar ist deshalb insbesondere, dass diese Codenummer nicht unmittelbar auf der eigentlichen Angebotsseite genannt wird, sondern etwa auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen enthalten ist. Auch andere Gestaltungen sind denkbar. Mindestanforderungen ergeben sich aus Art. 13 Abs. 1 LMIV.

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Art. 28 EG-Öko-Verordnung

Artikel 28

Teilnahme am Kontrollsystem

(1)   Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse

a) seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden;

b) sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Artikel 27 zu unterstellen.

Unterabsatz 1 gilt auch für Ausführer, die Erzeugnisse ausführen, die im Einklang mit den Produktionsvorschriften dieser Verordnung hergestellt wurden.

Lässt ein Unternehmer eine seiner Tätigkeiten von einem Dritten ausüben, so unterliegt dieser Unternehmer dennoch den unter den Buchstaben a und b genannten Pflichten, und die in Auftrag gegebenen Tätigkeiten unterliegen dem Kontrollsystem.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Unternehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, von der Anwendung dieses Artikels befreien, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder solche Erzeugnisse nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten auch nicht von Dritten ausüben lassen.

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Marktverhaltensregelung

BGH, Beschl. v. 24.3.2016, I ZR 243/14, Tz. 10 f – Bio-Gewürze

Die Vorschrift des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF. Sie ist auch dazu bestimmt, das Marktverhalten der Unternehmer im Interesse der Verbraucher zu regeln. Die Verpflichtung zur Unterstellung unter ein Kontrollsystem dient der Kontrolle der Einhaltung der durch die Verordnung geschaffenen Verpflichtungen (vgl. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007). Diese Verpflichtungen sollen unter anderem gewährleisten, dass die von der Verordnung erfassten ökologischen/biologischen Erzeugnisse der menschlichen Gesundheit nicht abträglich sind (vgl. Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 834/2007). Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 dient damit auch dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher.

Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, ohne weiteres geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13, GRUR 2015, 916 Rn. 16 = WRP 2015, 1095 - Abgabe ohne Rezept, mwN). Bei Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 handelt es sich um eine solche Marktverhaltensregelung.

Ebenso BGH, Urt. v. 29.3.2018, I ZR 243/14, Tz. 12 f – Bio-Gewürze II; so auch schon die Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urt. v. 30.9.2014, 14 U 201/13, Tz. 15; zuletzt OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.5.2021, 6 W 23/21, II.2.d

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Befreiung

BGH, Beschl. v. 24.3.2016, I ZR 243/14 – Bio-Gewürze

Gemäß § 3 Abs. 2 ÖLG sind Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse direkt an den Endverbraucher oder  -nutzer abgeben, vom Einhalten der Pflichten nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen.

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.5.2021, 6 W 23/21, II.2.c

Die Befreiung gilt aber nicht für Online-Händler ökologischer Produkte:

EuGH, Urt. v. 12.10.2017, C‑289/16, Tz. 28ff - Kamin und Grill Shop/Zentrale

Gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 können die Mitgliedstaaten Unternehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder ‑nutzer verkaufen, von der Anwendung des Art. 28 Abs. 1 befreien, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder solche Erzeugnisse nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten auch nicht von Dritten ausüben lassen.

Da diese Bestimmung es den Mitgliedstaaten erlaubt, bestimmte Unternehmer unter den darin festgelegten Voraussetzungen nicht der Kontrolle nach Art. 27 der Verordnung Nr. 834/2007 zu unterstellen, führt sie eine Abweichung von der in Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung niedergelegten Regel ein und ist daher als Ausnahme von einer Regel eng auszulegen.

Vor diesem Hintergrund zielt der 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 834/2007 keineswegs auf eine allgemeine Befreiung von der Pflicht nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung ab, sondern spricht ausdrücklich von „bestimmten Arten von Einzelhandelsunternehmern“ und „einigen Fällen“, um die Fälle zu umschreiben, in denen die Anwendung der Melde- und Kontrollvorschriften unverhältnismäßig erscheinen könnte. ...

Zudem liefe es dem Ziel des Verbraucherschutzes zuwider, das – wie in den Erwägungsgründen 3 und 5 der Verordnung Nr. 834/2007 ausgeführt – u. a. erfordert, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen, wenn man zuließe, dass die in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 geregelte Ausnahme über die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus Anwendung findet.

Siehe Vorlagebeschluss BGH, Beschl. v. 24.3.2016, I ZR 243/14 – Bio-Gewürze. Im Anschluss daran: BGH, Urt. v. 29.3.2018, I ZR 243/14, Tz. 29 – Bio-Gewürze II; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.5.2021, 6 W 23/21, II.2.c.1

OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.5.2021, 6 W 23/21, II.2.c.1

Ein "direkter" Verkauf liegt nur vor, wenn der Verkauf am Ort der Lagerung des Erzeugnisses unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Verbrauchers erfolgt (BGH MMR 2018, 609, Rnr. 28 ff. - Bio-Gewürze II). Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 ÖLG beruht auf Art. 28 Abs. 2 ÖkoVO. Sie ist daher in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift auszulegen. Gem. Art. 28 Abs. 2 ÖkoVO können die Mitgliedstaaten Unternehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, von der Anwendung des Artikels 28 dieser VO befreien, sofern die Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder solche Erzeugnisse nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten auch nicht von Dritten ausüben lassen.

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