Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Energie

§ 16a EnEV

§ 7a Abs. 6 EnWG

§ 42 EnWG

§ 87 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Ersetzt § 16a EnEV 

Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige bestimmte Pflichtangaben enthält. 

BGH, Urt. v. 5.10.2017, I ZR 232/16, Tz. 12 – Energieausweis

Die Bestimmung des § 16a EnEV stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die dort getroffene Regelung soll gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese erwerben oder mieten, in voller Sachkenntnis treffen können

Diese Vorschrift gilt nicht für Immobilienangebote von Maklern.

BGH, Urt. v. 5.10.2017, I ZR 232/16, Tz. 13 – Energieausweis

Der Immobilienmakler ist nicht Adressat dieser Bestimmung.

BGH, Urt. v. 5.10.2017, I ZR 232/16, Tz. 17 – Energieausweis

Nach dem Inhalt der Materialien zur Änderung der Energieeinsparverordnung ist es Aufgabe des Verkäufers, die Aufnahme der Pflichtangaben sicherzustellen. Im Fall der Beauftragung eines Maklerbüros hat er Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben in der Immobilienanzeige gemacht werden.

s.a. BGH, Urt. v. 5.10.2017, I ZR 4/17; Urt. v. 5.10.2017, I ZR 229/16 sowie die Vorinstanzen OLG Hamm, Urt. v. 30.8.2016, 4 U 8/16, Tz. 43 ff; OLG Hamm, Urt. v. 4.8.2016, 4 U 137/15, Tz. 76 ff; OLG München, Urt. v. 8.12.2016, 6 U 4725/15).

Den Makler trifft die Verpflichtung aber über § 5a Abs. 2 UWG. (BGH, Urt. v. 5.10.2017, I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17).  Siehe dazu hier.

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§ 7a Abs. 6 EnWG

OLG Jena, Urt. v. 21.2.2018, 2 U 188/17 Kart

§ 7a Abs. 6 EnWG ist Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG.

OLG Jena, Urt. v. 21.2.2018, 2 U 188/17 Kart

§ 7a Abs. 6 EnWG bestimmt, dass Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten haben, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist. § 7a EnWG trifft Regelungen zur operationellen Entflechtung und damit zur (rechtlichen) Trennung von Verteilernetzbetreibern und vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen. § 7a Abs. 6 EnWG ist eine Umsetzung von Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG. Die Norm regelt das Kommunikationsverhalten, insbesondere mit Personen außerhalb des vertikal integrierten Unternehmens, um eine Verbesserung der Transparenz zu erreichen. Unzulässig ist insoweit insbesondere ein Verhalten, das geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass der Netzbetreiber und das Versorgungsunternehmen identisch sind (BGH RdE 2017, 69 Rn. 17), aber auch, zu suggerieren, es bestünde ein Angebot „aus einer Hand“.

OLG Jena, Urt. v. 21.2.2018, 2 U 188/17 Kart

Sinn und Zweck von § 7a Abs. 6 EnWG gebieten es, dass Adressat der Norm insoweit auch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen selbst sein muss. Ist nach dem maßgeblichen Willen des Verordnungsgebers und des Gesetzgebers wesentliches Ziel der Norm, für den Verbraucher Transparenz dahingehend zu erreichen, dass es sich bei dem vertikal integrierten Versorgungsunternehmen und dem Verteilernetzbetreiber um zumindest rechtlich zwei voneinander getrennte Unternehmen handelt, so würde dieser Zweck verfehlt, wenn das Transparenzgebot sich zwar an den Verteilernetzbetreiber und dessen Kommunikationsverhalten richtet, das vertikal integrierte Versorgungsunternehmen die entsprechende Trennung der Unternehmen bei seiner Kommunikation, insbesondere bei seiner Werbung, jedoch gar nicht berücksichtigen müsste. Deshalb darf auch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen nicht den Eindruck erwecken, dass bei ihm sämtliche Leistungen, insbesondere Vertrieb und Netzbetrieb, aus einer Hand erhältlich seien.

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§ 42 EnWG

Nach § 42 EnWG sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität bestimmte Informationen anzugeben.

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.4.2011, 11 U 5/11 (Kart)

Bei § 42 EnWG handelt es sich gemäß der Zielsetzung des Gesetzes um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (3a UWG). Diese fällt auch in den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie. § 42 EnWG dient der Transformation von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, welche mit Wirkung vom 4.3.2011 durch die Richtlinie 2009/72/EG aufgehoben und ersetzt worden ist. Hierbei handelt es sich wiederum um eine Bestimmung, welche Informationsanforderungen in Bezug auf Werbung und kommerzielle Werbung regelt.

§ 42 EnWG verpflichtet Elektrizitätsversorgungsunternehmen, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial für den Verkauf von Elektrizität bestimmte Angaben zu machen. Die Vorschrift entspricht in Abs. 1 Nr. 1 und 2 den Anforderungen des Art. 3 Abs. 6 der Elektrizitätsrichtlinie. Der deutsche Gesetzgeber ist aber über die europäischen Vorgaben insoweit hinausgegangen, als die in § 42 Abs. 1 Nr. 2 EnWG geforderte Angabe der Umweltauswirkungen in Bezug auf CO²-Emissionen und radioaktiven Abfall unmittelbar in der Werbung mitzuteilen ist, während die Elektrizitätsrichtlinie einen Verweis auf bestehende Informationsquellen wie Internetseiten genügen lässt. Darüber hinaus legt § 42 Abs. 2 EnWG die Pflicht zur Angabe der entsprechenden Durchschnittswerte der Stromerzeugung in Deutschland fest. Eine vergleichbare Pflicht sieht die Richtlinie nicht vor.

Nach dem Erwägungsgrund Nr. 15 Satz 6 UGP-RL kann ein Mitgliedsstaat über die EU-Vorgaben hinausgehende Informationspflichten treffen, wenn die umzusetzende Richtlinie nur der Mindestharmonisierung dient. Allerdings ergibt sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 15 Satz 4 und 5 UGP-RL, dass ein Verstoß gegen diese weitergehenden Informationspflichten wegen der Vollharmonisierung kein irreführendes Unterlassen i.S. der Richtlinie darstellt. Es sollen also innerhalb der Gemeinschaft einheitliche Informationsanforderungen gelten.

Folglich ist es den Mitgliedsstaaten gestattet, Informationspflichten festzulegen, die über die europäischen Vorgaben hinausgehen. Eine Verletzung dieser weitergehenden Informationspflichten ist dann aber nicht wettbewerbswidrig. Vielmehr regelt die UGP-Richtlinie die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden Informationspflichten abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen solche nationale Bestimmungen eine Unterlauterkeit nach § 3a UWG nur noch insoweit begründen, als die betreffenden – hier in § 42 EnWG aufgestellten- Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben.

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