ACHTUNG: Verlinkung zu BGH-Urteilen

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

o) Nahrungsergänzungsmittel

OLG Brandenburg, Urt. v. 10.2.2026, 6 U 137/24 (bei juris)

Ein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 NemV darf gemäß § 4 dieser Verordnung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung unter anderem die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses (Abs. 2 Nr. 2) sowie die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), angegeben sind. Wird die Verzehrsempfehlung – was grundsätzlich zulässig ist (vgl. Kügel/Hahn/Delewski, NemV, 1. Auflage 2007, § 4, Rn. 35) – in variablen Mengen ausgewiesen (z. B. „1 bis 3 Tabletten pro Tag“), kann den Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NemV dadurch Rechnung getragen werden, dass für jede von der Empfehlung umfasste Verzehrsmenge die Mengenkennzeichnung erfolgt. Die von der Vorschrift bezweckte angemessene Verbraucherinformation ist unter Berücksichtigung des europäischen Leitbildes eines mündigen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ebenso erreicht, wenn die Kennzeichnung im Hinblick auf die maximale Verzehrsmenge und auf eine einzelne dosierte Einheit des Nahrungsergänzungsmittels vorgenommen wird (vgl. Kügel/Hahn/Delewski, a.a.O., Rn. 69 m.w.N.). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ausreichend ist es aber, die Mengenkennzeichnung lediglich für eine einzelne dosierte Einheit anzugeben, wenn die empfohlene tägliche Verzehrsmenge über eine Position hinausgeht.

OLG Brandenburg, Urt. v. 10.2.2026, 6 U 137/24 (bei juris)

Bei der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NemV erforderlichen Angabe der auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge eines Nahrungsergänzungsmittels bezogenen Nähr- oder Wirkstoffmenge handelt es sich um eine Information, die dem Verbraucher nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG nicht vorenthalten werden darf. Dass der Verbraucher diese Information nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und dass deren Vorenthalten dazu geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, ist bereits angesichts des nach Erwägungsgrund 5 dieser Richtlinie angestrebten Regelungszwecks, durch eine ausreichende und sachgerechte Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Erzeugnisse ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten und ihre Wahl zu erleichtern, ohne weiteres anzunehmen. Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend davon auszugehen ist, dass Verbraucher die ihnen vorenthaltene Mengenkennzeichnung für die Kaufentscheidung nicht benötigten und sie hierdurch auch nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlasst werden konnten, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2021 – I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung, GRUR 2021, 979, Rn. 26 m.w.N.), geltend gemacht.