Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

§ 3 S. 2 Nr. 3 HWG: Sonstige Angaben

 

1. Gesetzeswortlaut

2. Zusammensetzung und Beschaffenheit

3. Hersteller

4. Erfinder

5. Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge

Gesetzeswortlaut

 

§ 3 Satz 2 Nr. 3 HWG

Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben

a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder

b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen

gemacht werden.

Zusammensetzung und Beschaffenheit

 

Bei der "Zusammensetzung" und der "Beschaffenheit" handelt es sich um Merkmale von Arzneimitteln und "anderen" Mitteln. Angaben über die Zusammensetzung betreffen die chemisch-stofflichen Elemente, aus denen das Heilmittel besteht. Eine Beschaffenheitsangabcn bezieht sich auf das gesamte Produkt. Sie enthält eine Aussage über die Qualität (Gröning, HWG, § 3, Rrn. 50).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.2015, 15 U 70/14, Tz. 104f

Die Angabe der Zusammensetzung eines (stofflichen) Medizinprodukts, das der Linderung eines bestimmten Krankheitsbildes dienen soll, und körperliche Anwendung erfährt, dient dem Interesse des angesprochenen Verkehrskreises, sich über das Produkt zu informieren und mithilfe der Informationen entscheiden zu können, ob das Medizinprodukt (auch) aufgrund seiner Zusammensetzung für ihn bzw. die erkrankte Person zur Anwendung in Betracht kommt. Wenn der Durchschnittsverbraucher sich für die Zusammensetzung eines Medizinproduktes, das gerade in einem sensiblen Bereich des Körpers (Auge) angewendet werden soll, informieren will, bedarf es zwecks Beantwortung der vorgenannten Frage der Angabe aller mengenmäßig ins Gewicht fallenden Inhaltsstoffe, weshalb der Durchschnittsverbraucher auch regelmäßig davon ausgeht, dass ihm in diesem Sinne „alle“ Inhaltsstoffe bzw. Bestandteile genannt werden. Fehlen jedenfalls mengenmäßig ins Gewicht fallende Inhaltsstoffe, ist die Information zur Zusammensetzung des Produktes offensichtlich wenig werthaltig. Der Verbraucher trifft eine Entscheidung auf unvollständiger Faktenlage. Er kann sich nicht auf die Angaben verlassen, was vor allem auch im Hinblick auf mögliche Allergien oder Unverträglichkeiten problematisch sein kann. Ohne einen entsprechenden Hinweis, dass es sich nur um einen Auszug handelt und/oder einzelne Bestandteile bzw. Inhaltsstoffe nicht aufgeführt sind, betrachtet der Durchschnittsverbraucher die Angabe der Zusammensetzung als vollständig. Dies auch deshalb, weil er aus anderen, allgemein bekannten Zusammenhängen, wie z. B. bei Lebensmitteln oder Arzneimitteln, weiß und gewohnt ist, dass Angaben zur Zusammensetzung der jeweiligen Produkte grundsätzlich vollständig sind.

An dem Verständnis des durchschnittlich informierten Verbrauchers ändert es nichts, dass für Medizinprodukte keine rechtlichen Vorgaben bestehen, die die Angabe (aller) Inhaltsstoffe des Produktes vorschreiben. Selbst wenn dem Durchschnittsverbraucher das Fehlen einer derartigen rechtlichen Regelung bekannt sein sollte und ihm mithin bewusst wäre, dass es sich um eine freiwillige Angabe seitens der Beklagten handelt, würde eine derartige Freiwilligkeit nicht sein Verständnis ändern. Die Freiwilligkeit ist für ihn nicht gleichbedeutend mit einer selektiven Auswahl von Inhaltsstoffen bzw. dem Weglassen von jedenfalls mengenmäßig ins Gewicht fallenden Inhaltsstoffen. Wenn ihm – ohne einen entsprechenden Hinweis – eine Zusammensetzung des Medizinproduktes angegeben wird, erwartet er aus den oben dargelegten Gründen auch bei freiwilliger Angabe regelmäßig die Angabe aller Inhaltsstoffe.

Allein aus der Abbildung einer grünen Wiese mit stilisierten Pollen, die daraus aufsteigen, gelangt der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Verbraucher nicht zu der Annahme, dass es sich um ein Arzneimittel mit pflanzlichen Bestandteilen oder um ein homöopathisches Arzneimittel handelt (OLG Köln, Urt. v. 12.6.2015, 6 U 188/14, Tz. 34).

zurück nach oben

Hersteller

 

Es ist streitig, ob Hersteller nur Nur diejenige natürliche oder juristische Person ist, die Heilmittel in Verkehr bringt (Gröning, HWG, § 3, Rrn. 57) oder ob der Begriff des Herstellers an § 4 Nr. 14 AMG anknüpfen soll und jede Person erfasst, das Heilmittel gewinnt, anfertigt, zubereit, be- oder verarbeitet, umfüllt, abfüllt, abpackt, kennzeichnt oder freigibt.

zurück nach oben

Erfinder

 

Beim Begriff des Erfinders soll an die Vorgaben des Patentgesetzes angeknüpft werden (Gröning, HWG, § 3, Rrn. 57). Danach ist jeder Erfinder oder Miterfinder, der zu einer patentiert Erfindung einen erfinderischen Beitrag geleistet hat.

Wenn für ein Heilmittel, seine Inhaltsstoffe, oder seine Anwendung mit einem Erfinder geworben wird, obwohl das Heilmittel etc. gar nicht patentierbar istoder noch nicht einmal ein Patent angemeldet wurde, liegt eine Irreführung vor. Bei der Patentierbarkeit ist auch § 2 a PatG zu beachten, wonach unter anderem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, nicht patentierbar sind, soweit es sich nicht um Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren handelt.

zurück nach oben

Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge

 

Zu der Vorbildung und Befähigung gehört auch die Führung eines akademisches Titels.

zurück nach oben