Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(1) Anwendungsbereich

1. Anwendungsbereich

a. Kommerzielle Mitteilungen

b. Lebensmittel

aa. Pflanzen und sonstige natürlichen Wirkstoffe

bb. Nahrungsergänzungsmittel

2. Health-Claims-VO und UWG

3. Außerhalb des Anwendungsbereichs

4. Konkurrenzen

Anwendungsbereich

Die Health-Claim-Verordnung gilt gem. ihrem Art. 1 Abs. 2 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, und zwar auch, soweit sie für Restaurants, Krankenhäuser, Schulen, Kantinen und ähnliche Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind

Die HCVO hält nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen nur für zulässig, wenn sie in eine Liste, die von der Europäischen Kommission geführt wird, eingetragen sind. Die Eintragung setzt den Nachweis voraus, dass die Aussagen zutreffen.

EuGH, Urt. v. 14.7.2016, C-19/15, Tz. 40 - VSW/Innova Vital

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 sieht vor, dass die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig ist, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

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Kommerzielle Mitteilungen

BGH, Urt. v. 17.5.2018, I ZR 252/16, Tz. 17 – Bekömmliches Bier

Nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt diese Verordnung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

Kommerzielle Mitteilungen sind alle Werbemaßnahmen für den Verzehr eines Lebensmittels durch Endverbraucher. Wem gegenüber geworben wird, ist unerheblich.

EuGH, Urt. v. 14.7.2016, C-19/15, Tz. 29 ff - VSW/Innova Vital

 Der Begriff „kommerzielle Mitteilung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der HCVO ist dahin zu verstehen, dass er u.a. Mitteilungen in Form einer Lebensmittelwerbung erfasst, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes dieser Lebensmittel dienen.

Eine solche Mitteilung kann auch die Form eines nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung enthaltenden Werbeschreibens annehmen, das Lebensmittelunternehmer an medizinische Fachkreise richten, damit diese ihren Patienten gegebenenfalls den Kauf und/oder den Verbrauch dieses Lebensmittels empfehlen.

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2004 macht keine näheren Angaben zum Adressaten der kommerziellen Mitteilung und unterscheidet nicht danach, ob es sich um einen Endverbraucher oder einen Angehörigen medizinischer Fachkreise handelt. Daher muss die Ware selbst für den Verbraucher bestimmt sein, nicht jedoch die Mitteilung, deren Gegenstand sie bildet.

Unter diesen Umständen lässt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31 und Art. 4 Nr. 12 der Richtlinie 2006/123 folgern, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 auch für nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen gilt, die ausschließlich an medizinische Fachkreise gerichtet sind.

Endverbraucher können auch Fachkreise sein.

OLG Celle, Urt. v. 22.10.2015, 13 U 47/15, Tz. 102

Schon seinem Wortlaut nach erfasst Art. 1 Abs. 2 HCVO uneingeschränkt die Abgabe an Endverbraucher, einschließlich der sog. - ohnehin kaum definierbaren - Fachkreise. Demgegenüber wäre eine auf Fachkreise bezogene Einschränkung vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt (vgl. Zipfel/Rathke, Art. 1 Rn. 16a). Sie ist auch aus systematischen oder teleologischen Erwägungen nicht geboten.

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Lebensmittel

BGH, Urt. v. 7.4.2016, I ZR 81/15, Tz. 16 - Repair-Kapseln

Für Lebensmittel gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung die Begriffsbestimmung in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Nach Art. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 13.12.2018, 3 U 105/16; OLG München, Urt. v. 21.12.2023, 29 U 4088/22 - Für ein gesundes Immunsystem

KG, Urt. v. 28.1.2011, 5 U 133/09, B.1.a.aa

Lebensmittel in Sinne der HCVO sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a) HCVO i. V. m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit).

S.a. KG Berlin, Urt. v. 7.11.2017, 5 U 175/16

OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.8.2015, I-2 U 13/15, Tz. 99

Art. 2 Abs. 1 a) HCVO verweist zur Definition des Begriffs Lebensmittel auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 … . Lebensmittel sind danach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dass dies auf das beworbene Erzeugnis zutrifft, ergibt sich schon daraus, dass es ausweislich der Äußerungen in der Werbesendung den Stoffwechsel und die Schilddrüsenfunktion ankurbeln soll und dazu zwangsläufig dem menschlichen Organismus zugeführt werden muss.

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Pflanzen und sonstige natürlichen Wirkstoffe

OLG Hamm, Urt. v. 4.7.2013, 4 U 20/13, B.II.2.f

Auch mit Pflanzen- und sonstigen (etwa aus Tieren gewonnenen) Wirkstoffen darf nur geworben werden, wenn die weiteren Vorschriften der HCVO eingehalten sind.

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Nahrungsergänzungsmittel

OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.8.2015, I-2 U 13/15, Tz. 100

Für die Definition des Ausdrucks „Nahrungsergänzungsmittel“ verweist Art. 2 Abs. 1 b) HCVO auf die Richtlinie 2002/46/EG. Nach der dortigen Definition in Art. 2 bezeichnet der Ausdruck „Nahrungsergänzungsmittel“ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen, und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden.

Ebenso OLG München, Urt. v. 21.12.2023, 29 U 4088/22 - Für ein gesundes Immunsystem; OLG Köln, Urt. v. 6.11.2015, 6 U 65/15, Tz. 49; OLG Celle, Urt. v. 26.5.2016, 13 U 76/15, II.2.b; OLG Celle, Urt. v. 30.6.2016, 13 U 160/15, II.2.b; OLG Celle, Beschl. v. 12.9.2016, 13 U 109/16, II.1.b.cc

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Health-Claims-VO und UWG

EuGH, Urt. v. 10.9.2020, C- 363/19, Tz. 59 ff – Konsumentombudsmannen/Mezina

Die Richtlinie 2005/29 findet nur dann Anwendung, wenn keine speziellen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und, wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, keine spezifischen Vorschriften der Union, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind, greifen. Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 heißt es weiter, dass die Richtlinie den Verbrauchern in den Fällen Schutz bietet, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf Unionsebene gibt, und es Gewerbetreibenden untersagt, eine Fehlvorstellung von der Art ihrer Produkte zu wecken.

Die Verordnung Nr. 1924/2006 enthält spezielle Vorschriften über gesundheitsbezogene Angaben, die bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Gegenüber allgemeinen Regelungen, die die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken der Unternehmen schützen, wie etwa denjenigen der Richtlinie 2005/29, stellt sie insoweit eine Sonderregelung dar (vgl. entsprechend Urt. v.  16. Juli 2015, Abcur, C‑544/13 und C‑545/13, EU:C:2015:481, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Kollidieren Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 mit Bestimmungen der Verordnung Nr. 1924/2006, insbesondere mit den in deren Kapitel II enthaltenen, so gehen die Letzteren vor und sind für die entsprechenden besonderen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken maßgebend (vgl. entsprechend Urt. v.  16. Juli 2015, Abcur, C‑544/13 und C‑545/13, EU:C:2015:481, Rn. 81).

OLG Stuttgart, Urt. v. 3.2.2011, 2 U 61/10, II.B.1.a

Die speziellen Werbeverbote der VNGA sind Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 (alt) UWG.

Dabei ist die - HCVO jedenfalls was die Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen und nährwertbezogenen Angaben im Verhältnis zum Verbraucher (B2C-Verkehr) angeht - abschließend, auch gegenüber der UGP-Richtlinie, so dass etwa eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben gegenüber Verbrauchern am Maßstab des § 5 UWG ausgeschlossen ist. Sie ist aufgrund ihrer unmittelbaren Geltung und des Anwendungsvorrangs des Europarechts auch sonst, insbes, gegenüber § 11 LFGB, vorrangig zu prüfen (vgl. Art. 21 VNGA, wo der Wille zur abschließenden Regelung i. S. einer Vollharmonisierung zum Ausdruck kommt).

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Außerhalb des Anwendungsbereichs

OLG Stuttgart, Urt. v. 3.2.2011, 2 U 61/10, II.B.2

Ist der Anwendungsbereich der HCVO nicht eröffnet und damit nationales Recht anwendbar, so ist Raum für die Prüfung eines Wettbewerbsverstoßes nach § 3a UWG i. V. m. dem Irreführungsverbot in § 11 Abs. 1 LFBG.

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Konkurrenzen

OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.7.2020, 4 U 121/19, I.B.2.a

Nach Art 1 Abs. 5 VO (EG) 1924/2006 gilt die Verordnung unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 80/777/EWG ... über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern. Nur bei einem Widerspruch zwischen der Verordnung und der EU- MineralwasserRL geht letztere vor. Eine Kollision zwischen den bezeichneten Richtlinien einerseits und Vorschriften der Verordnung andererseits kommt dabei nur in Betracht, soweit die Richtlinien bzw. die entsprechenden nationalen Regelungen Vorschriften über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben enthalten. Soweit diese Angaben obligatorisch sind, scheiden sie aus dem Anwendungsbereich der Verordnung aus. Im Übrigen sind aber die Vorschriften der Verordnung nach ihrem Schutzzweck in vollem Umfang, d. h. auf alle nicht nach den Verordnungen bzw. Richtlinien obligatorischen oder freigestellten Angaben anzuwenden.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6jEmifu36