Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Weitergehende und per-se-Verbote

Weitergehende und per-se-Verbote

a. Art. 3 Abs. 2 HCVO

b. Art. 4 Abs. 3 HCVO (Alkoholhaltige Getränke)

c. Art. 12 HCVO (Generell unzulässige gesundheitsbezogene Angaben)

Art. 12 lit. b HCVO

Art. 12 lit.c HCVO

Weitergehende und per-se-Verbote

Generell unzulässige Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel

Art. 3 Abs. 2 HCVO

Unbeschadet der Richtlinien 2000/13/EG und 84/450/EWG dürfen die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben

a) nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;

b) keine Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;

c) nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;

d) nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann. Bei Nährstoffen, für die eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung keine ausreichenden Mengen liefern kann, können abweichende Regelungen, einschließlich der Bedingungen für ihre Anwendung, nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren unter Beachtung der besonderen Umstände in den Mitgliedstaaten genehmigt werden;

e) nicht — durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolische Darstellungen — auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslösen oder daraus Nutzen ziehen könnten.

BGH, Urt. v. 2.6.2022, I ZR 93/21, Rn. 20 - 7x mehr

Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Es handelt sich um eine spezielle Vorschrift für die Verwendung nährwertbezogener und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln, durch die die allgemeinen Regelungen über den Täuschungsschutz in der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (jetzt Verordnung [EU] Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel; Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1169/2011) und der Richtlinie 84/450/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (jetzt Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung; § 5 Abs. 1 UWG) nicht verdrängt, sondern ergänzt werden.

BGH, Urt. v. 2.6.2022, I ZR 93/21, Rn. 21 - 7x mehr

Von einer Irreführung auszugehen ist, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Hierfür ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht.

BGH, Urt. v. 2.6.2022, I ZR 93/21, Rn. 32 - 7x mehr

Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst keine Angaben, die lediglich eine Ernährungssituation darstellen, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann.

OLG Celle, Urt. v. 26.5.2016, 13 U 76/15, II.2.b.bb.1.c

Gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben u.a. nur dann gemacht werden, wenn sie den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprechen. Zu diesen Bedingungen zählt auch Art. 3 Satz 2 Buchst. d) HCVO. Die Beklagte hat gegen diese Vorschrift verstoßen, weil sie mit ihren Aussagen unterstellt, dass es mit der normalen Ernährung nicht möglich sei, die für den Körper bzw. den Stoffwechsel erforderlichen Menge an Nährstoffen zuzuführen.

Das Gleiche gilt dem Wortlaut von Art. 3 auch für gesundheitsbezogene Angaben

OLG Celle, Urt. v. 26.5.2016, 13 U 76/15, II.2.b.bb.1.c

Für einen Verstoß gegen Art. 3 Satz 2 Buchst. d) HCVO kommt es nicht darauf an, ob die Aussagen der Beklagten irreführend sind bzw. ob es tatsächlich einen allgemeinen Nährstoffrückgang in Obst und Gemüse gibt. Die Aussagen sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm per se verboten.

KG, Urt. v. 23.8.2019, 5 U 8/19 – Omni Biotic Stress (MD 2019, 1052)

Der angesprochene Verkehr ordnet die Angabe „Wissenschaft und Qualität“ auf der Verpackung dem Nahrungsergänzungsmittel „Onmi Biotic Stress“ zu. Er erwartet danach ein Qualitätsprodukt, dessen Wirkung bei der Stressbekämpfung und-Vorbeugung wissenschaftlich anerkannt ist.

Die Angabe „Wissenschaft und Qualität“ weist aus Sicht des Verkehrs auf Standards hin, denen das so ausgezeichnete Produkt genügen soll. Sie vermittelt, dass das Produkt auch aus wissenschaftlicher Sicht einen vom Hersteller und vom Abnehmer angelegten gehobenen Qualitätsanspruch erfüllt.

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Art. 4 Abs. 3 HCVO

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen

a) keine gesundheitsbezogenen Angaben,

b) keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen, tragen.

EuGH, Urt. v. 6.9.2012, C-544/10, Tz. 52, 59 - Bekömmlicher Wein

Der Unionsgesetzgeber war zu der Annahme berechtigt, dass Angaben der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art mehrdeutig oder sogar irreführend sind, wenn sie sich auf alkoholische Getränke beziehen. Denn die streitige Angabe ist dadurch, dass sie allein die leichte Verdaulichkeit des in Rede stehenden Weins herausstellt, geeignet, dessen Konsum zu fördern und letztlich die mit einem übermäßigen Konsum jedes alkoholischen Getränks einhergehenden Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher zu erhöhen. Daher lässt sich das Verbot solcher Angaben mit der Notwendigkeit rechtfertigen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für den Verbraucher zu gewährleisten. ...

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das in der Verordnung Nr. 1924/2006 aufgestellte absolute Verbot einer Angabe der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art als vereinbar mit der Anforderung anzusehen ist, die verschiedenen betroffenen Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen und zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht zu schaffen.

BGH, Urt. v. 17.5.2018, I ZR 252/16, Tz. 15 – Bekömmliches Bier

Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 3aUWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber nicht entgegen, weil die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleiben.

BGH, Urt. v. 17.5.2018, I ZR 252/16, Tz. 23 f, 26 – Bekömmliches Bier

Nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben "tragen". Da Getränke als Flüssigkeiten eine Angabe nicht in dem Sinne tragen können, dass sie körperlich mit einer Angabe verbunden sind, ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass Getränke eine Angabe "tragen", wenn die Behältnisse, in denen sie sich befinden, mit einer Angabe versehen sind, die sich erkennbar auf die Getränke bezieht. Danach werden nach dem Wortlaut der Regelung Angaben erfasst, die an den Behältnissen der Getränke angebracht sind, wie insbesondere Angaben auf Etiketten oder auf Halsschleifen.

Alkoholische Getränke "tragen" Angaben auch dann, wenn in der Werbung für die Getränke eine Angabe verwendet wird, die sich erkennbar auf die Getränke bezieht. ...

Die Regelung in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur für am Produkt selbst angebrachte Angaben, sondern auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für alkoholische Getränke gilt.

Bestätigung von OLG Stuttgart, Urt. v. 3.11.2016, 2 U 37/16 - Bekömmliches Bier

OLG München, Urt. v. 31.1.2013, 6 U 4189/11, II.D.2 - RESCUE-Tropfen

Zu den Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% gehören alle gängigen Getränke wie Bier, Wein und Sekt; nicht als alkoholische Getränke im Sinne dieser Verordnung angesehen werden jedoch Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, die in flüssiger Form und einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent angeboten werden (Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, Stand Juli 2011, Art. 4 Ziffer II.5). ...

Der umfassende Schutzzweck der Health-Claims-Verordnung gebietet es, alle zum allgemeinen menschlichen Verzehr bestimmten Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt 1,2 Vol.-% übersteige, als Getränk im Sinne der Verordnung auszulegen. Aus dem Schutzzweck der Erwägungsgründe 9 und 12 ist zu folgern, dass Darreichungen in flüssiger Form, deren Alkoholgehalt 1,2 Vol.-% überstiege, nur dann vom Begriff des Getränks in Sinne der Health-Claims-Verordnung ausgenommen seien, wenn und soweit es sich dabei um Nahrungsergänzungsmittel (vgl. Begriffsbestimmung in Art. 2 der Richtlinie 2002/46/EG) handele. ...

Aufgrund der auf den Etiketten angegebenen Verzehrsempfehlung: "4 Tropfen in ein Wasserglas geben und über den Tag verteilt zu sich nehmen", dass es sich bei dem Mittel in flüssiger Form um ein Getränke im Sinne der Verordnung handelt. Getränke sind nicht nur alle flüssigen Lebensmittel, die in der Regel aus Tassen, Gläsern oder ähnlichen Behältnissen getrunken werden, da die Menge, ab der eine Flüssigkeit als Getränk im Sinne der Verordnung zu qualifizieren wäre, zu unbestimmt ist und hierdurch zahlreiche Flüssigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen wären.

Der BGH hat die Frage, ob bei dem Produkt von einem alkoholischen Getränk ausgegangen werden könne, dem EuGH vorgelegt, der die Frage aber nicht beantwortet hat. Zum aktuellen Stand des Verfahrens siehe BGH, Urt. v. 21.9.2017, I ZR 29/13 – RESCUE-Produkte II.

OLG München, Urt. v. 31.1.2013, 6 U 4189/11, II.D.2 - RESCUE-Tropfen

Bei der Bezeichnung "RESCUE" handelt es sich um eine "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne der genannten Verordnung. … Die Bedeutung des Begriffs "RESCUE" ist den angesprochenen, der englischen Sprache heutzutage kundigen Verkehrskreisen bekannt. Die Bezeichnung löst bei den angesprochenen Verbrauchern die Vorstellung aus, dass man die Tropfen bzw. den Spray zur Rettung aus einer schlechten gesundheitlichen Situation einsetzt, dass die beiden Produkte mithin eine die gesundheitliche Situation verbessernde Wirkung haben. Es besteht daher ein Zusammenhang zwischen der gesundheitsbezogenen Angabe "RESCUE TROPFEN" bzw. "RESCUE NIGHT SPRAY" und einer Verbesserung des Gesundheitszustandes.

In der Revisionsinstanz hat der BGH dem EuGH dazu folgende Fragen vorgelegt, über die bislang noch nicht entschieden wurde:

BGH, Beschl. v. 12.3.2015, I ZR 29/13 - RESCUE-Produkte

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 4 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray über Apotheken vertriebene, als Spirituosen bezeichnete Flüssigkeiten mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn nach den auf ihren Verpackungen gegebenen Dosierungshinweisen

a) vier Tropfen der Flüssigkeit in ein Wasserglas zu geben und über den Tag verteilt zu trinken oder bei Bedarf vier Tropfen unverdünnt zu sich zu nehmen sind,

b) zwei Sprühstöße der als Spray vertriebenen Flüssigkeit auf die Zunge zu geben sind?

Falls die Fragen zu 1 a und b zu verneinen sind:

Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen?

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Art. 12 HCVO

Die folgenden gesundheitsbezogenen Angaben sind nicht zulässig:

  1. a) Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden;
  2. b) Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme;
  3. c) Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Artikel 11 genannt werden, verweisen.

Art. 12 lit. b HCVO

OLG Celle, Urt. v. 22.10.2015, 13 U 47/15, Tz. 36

Gemäß Art. 12 lit. b) HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe nicht zulässig, wenn sie sich zu Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme verhält.

OLG Celle, Urt. v. 22.10.2015, 13 U 47/15, Tz. 39

Zwar wird vertreten, der Zusammenhang zwischen der „Angabe“ einerseits und der „Gesundheit“ andererseits könne für Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme, die gemäß Art. 12 lit. b) HCVO den gesundheitsbezogenen Angaben zugeordnet werden, nicht uneingeschränkt unterstellt werden. Die Schlankheit sei nicht nur ein Merkmal der Gesundheit, sondern ganz unabhängig davon auch ein Merkmal des Erscheinungsbildes. Insbesondere junge Menschen, die Lebensmittel zur Gewichtsabnahme kauften und verzehrten, dächten dabei weniger oder gar nicht an ihre Gesundheit, sondern wollten damit ein attraktives Erscheinungsbild („Traumfigur“) gewinnen (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Bd. II, Loseblattsammlung, Stand März 2015, Abschnitt C 111, Art. 10 Rn. 5). Aber auch nach dieser Auffassung sind entsprechende Angaben gerade nicht aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 HCVO auszunehmen. Mit der Einbeziehung aller Angaben über eine Gewichtsabnahme in den Anwendungsbereich des Art. 13 HCVO (vgl. Abs. 1 lit. c) habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er solche Angaben grundsätzlich verbieten wolle. Da von dem Gesetzgeber der Gemeinschaft auch eigene begriffliche Vorgaben vielfach nicht beachtet werden, kann aus der Definition des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO nicht hergeleitet werden, dass die Anwendung des Verbots in Art. 12 Abs. 1 HCVO durch diese Definition eingeschränkt ist.

OLG Celle, Urt. v. 22.10.2015, 13 U 47/15, Tz. 41

Es ist unbeachtlich, dass die Angaben über den Zeitraum, innerhalb dessen Gewicht verloren wurde, vage bleiben, …. Ausreichend ist, dass aus den Erfahrungsberichten hervorgeht, dass die Abnehmerfolge - je nach Ausgangsgewicht - innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgt sind („zügig 35 kg verloren“, „innerhalb weniger Monate habe ich es geschafft, unglaubliche 30 kg abzunehmen“, „ich hielt den Bikini-Notfallplan durch und schon purzelten die Pfunde, schnell hatte ich 11 kg abgenommen“, „Tatsache ist, dass ich jetzt 60 kg wiege, nach wenigen Monaten mit A.“). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Größenordnung des verlorenen Gewichts bei den jeweiligen Nutzern in etwa proportional zu dem zuvor vorhandenen Übergewicht verhält. All dies ist geeignet, eine Lenkungswirkung für die Entscheidung des Verbrauchers zu entfalten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012, a. a. O., Tz. 37). Mit den Erfahrungsberichten wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung erzeugt, auch sie könnten vergleichbare Erfolge durch die Einnahme ihres Produkts erzielen. Dem soll durch Art. 12 lit. b) HCVO und § 21a Abs. 7 Nr. 1 und 2 DiätV gerade entgegengewirkt werden.

Diätetische Lebensmittel

OLG Celle, Urt. v. 22.10.2015, 13 U 47/15, Tz. 42

Dass gem. § 14a DiätV zugelassene diätetische Lebensmittel grundsätzlich in den Verkehr gebracht werden dürfen, steht dem Verbot gem. § 12 lit. b) HCVO schon deshalb nicht entgegen, weil § 21a Abs. 7 DiätV ein vergleichbares Verbot vorsieht.

Art. 12 lit. c HCVO

OLG Celle, Urt. v. 22.10.2015, 13 U 123/14, B.II.5

Die gesundheitsbezogene Aussage nimmt ausweislich der in Bezug genommenen Internetseite in Fußnote 3 auf die Studie von Koenig D et. al. in der Zeitschrift „Annals of Nutrition and Metabolism, 2008, 52: 74 - 78“ Bezug. Auch wenn nicht ausdrücklich angegeben, ist es für den durchschnittlichen Verbraucher doch ersichtlich, dass es sich bei dieser Quelle um die Aussage entweder von Ärzten oder jedenfalls medizinischen Wissenschaftlern bzw. Vertretern medizinischer Berufe handelt.

Abbildung von Personen:

OLG Celle, Urt. v. 22.10.2015, 13 U 123/14, B.II.7

Unzulässig ist nach Art. 12 lit. c) HCVO die mit Abbildung der Belegschaft der O.-Apotheke mit der in dieser Abbildung eingefügten Aussage „In dieser Apotheke kennt sich jeder gut aus mit A. - aus eigener Erfahrung“, soweit dies im Zusammenhang mit dem Text erfolgt, der auf der als konkrete Verletzungshandlung in Bezug genommenen Internetseite unterhalb des Bildes veröffentlicht ist, der mit der Überschrift „Im Team probiert und für gut befunden“ eingeleitet ist und in dem über positive Erfahrungen der Mitarbeiter der Apotheke berichtet wird. ...

Die Abbildung stellt zwar weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit dem in sie eingefügten Text („In dieser Apotheke kennt sich jeder gut aus mit A. - aus eigener Erfahrung“) eine Empfehlung oder auch nur eine gesundheitsbezogene Angabe dar. In der Zusammenschau mit dem durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung in Bezug genommenen, auf der Internetseite nachfolgend veröffentlichten Text, der unter der Überschrift „Im Team probiert und für gut befunden“ steht und in dem die positiven Erfahrungen der Belegschaft mit A. beschrieben werden, ist dies jedoch der Fall.

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