Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Briefkopf/Außenauftritt

Die Gestaltung des Briefkopfs eines Geschäftsbriefes kann irreführend sein, wenn sie z.B. über geschäftliche Verhältnisse oder Qualifikationen täuscht.

1. Fachanwälte

2. Qualifikation

3. Bürogemeinschaft oder Sozietät

4. Firmensitz/Niederlassungen

5. Relevanz

Fachanwälte

Rechtsanwälte können sich aufgrund des Nachweises besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen als 'Fachanwälte' für ein besonderes Fachgebiet qualifizieren und mit dieser Fachanwaltsbezeichnung werben. Wer nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt, darf dies nicht und handelt u.U. irreführend, wenn der Eindruck entsteht, dass eine entsprechende Anerkennung als Fachanwalt gegeben sei. In Rechtsanwaltskanzleien, in denen Fachanwälte und einfache Rechtsanwälte zusammenarbeiten, darf durch die Gestaltung des Briefbogens keine irreführende Zuordnung erfolgen. Aber:

OLG Hamm, Urt. v. 7.5.2013, 4 U 192/12, Tz. 110

Die Verpflichtung einer solchen Zuordnung erfüllt hierbei keinen Selbstzweck, sondern dient der Vermeidung einer Irreführung nach § 5 UWG. Nur wenn bereits aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Briefkopfes Missverständnisse hinsichtlich der Qualifikation der Rechtsanwälte aufkommen könnten, besteht eine Pflicht zur Zuordnung der jeweiligen Qualifikation, und zwar schon unmittelbar dort, wo die Mitglieder der Sozietät auf dem Briefkopf aufgeführt sind.

Ansonsten gilt:

OLG Hamm, Urt. v. 7.5.2013, 4 U 192/12, Tz. 110

Es kann offen bleiben, welches Sozietätsmitglied über welchen konkreten Fachanwaltstitel verfügt. Soweit die Angaben der Beklagten nur unklar bleiben, ohne missverständlich zu sein, genügt dies für sich genommen jedoch nicht, um den Irreführungsvorwurf zu begründen (Köhler/Bornkamm,  UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 2.112).

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Qualifikation

BGH, Urt. v. 6.11.2013, I ZR 147/12 - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

Wird der Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie "Rechtsanwälte und Notare" oder "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" hinzugesetzt, versteht der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.2007, I ZR 152/04, Tz. 12 - Fachanwälte).

BGH, Urt. v. 6.11.2013, I ZR 147/12 - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

Wenn nur Kooperationspartner einer Anwaltskanzlei eine Qualifikation aufweisen, wie sie in der Kopfleiste eines Briefbogens blickfangmäßig herausgestellt wird, wird die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitglieder nicht dadurch ausgeräumt, dass die betreffende Berufsbezeichnung am rechten Rand des Briefkopfs durch Namensnennung des Kooperationspartners unter Hinzufügung seiner beruflichen Stellung erläutert wird (BGH, NJW 2003, 346 f.).

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Bürogemeinschaft oder Sozietät

BGH, Urt. v. 6.11.2013, I ZR 147/12 - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

Es ist irreführend, wenn der Briefkopf einer Kanzlei, für sich genommen, die eindeutige Aussage enthält, dass sie durch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch Leistungen eines Steuerberaters oder Patentanwalts anbietet und erbringt, tatsächlich aber nur in einem bloßen Kooperationsverhältnis mit der Kanzlei stehende Personen die Qualifikationen als Steuerberater und Patentanwalt haben (BGH, Beschl. v. 23.9.2002, AnwZ (B) 67/01).

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Begriff der Sozietät aus Sicht des Verkehrs keinen eindeutigen Inhalt mehr haben mag (BGH, Urt. v. 12.7.2012, AnwZ (Brfg) 37/11). Rechtsanwälten stehen mittlerweile neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zahlreiche andere Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung, wie die Partnerschaftsgesellschaft, die Anwalts-GmbH oder ausländische Rechtsformen (vgl. Deckenbrock, NJW 2008, 3529). Unabhängig davon hat der Verkehr allerdings die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen. Anders als unter Umständen bei Hinzufügung des Hinweises "Zusammenschluss von Sozietäten" (vgl. BGHZ 194, 79 Rn. 28) hat der Verkehr bei der im Streitfall verwendeten Kurzbezeichnung keinen Anlass anzunehmen, es handele sich bei "HM" um jeweils rechtlich eigenständige Kanzleien, nämlich um eine für Recht und eine für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Er wird daher über die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse irregeführt. ...

... Der Beklagte ist zwar berechtigt, auf seine auf Dauer angelegte und durch tatsächliche Ausübung verfestigte Kooperation mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater xy in geeigneter Weise hinzuweisen (vgl. § 8 Satz 2 BORA). Dies darf jedoch nicht so geschehen, dass den Mitgliedern seiner Kanzlei besondere Befähigungen zugewiesen werden, die allein der Kooperationspartner aufweist (vgl. BGH, NJW 2003, 346).

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Firmensitz/Niederlassungen

OLG Köln, Urt. v. 17.1.2020, 6 U 101/19, Tz. 61

Der Verkehr wird die Darstellung im Rahmen des Briefbogens so verstehen, dass die Beklagte in den genannten Orten jeweils eine eigene Kanzlei und nicht lediglich eine Zweigstelle betreibt. Die Darstellung der genannten Orte erfolgt prominent unterhalb der Namensbezeichnung „B Rechtsanwaltskanzlei“. Die Orte werden ohne weitere Zusätze an hervorgehobener Stelle erwähnt. Die Hervorhebung der Orte, die in gleicher Größe und Schriftart ohne eine erkennbare Unterscheidung nebeneinander dargestellt werden, suggeriert für den durchschnittlichen Empfänger – auch bei erhöhter Aufmerksamkeit –, dass die Orte auch in jedenfalls vergleichbarer Form als Kanzleistandort betrieben werden. Hieran ist der Verkehr im Zusammenhang mit Rechtsanwaltskanzleien gewöhnt, weil – was allgemein bekannt ist – zahlreiche überörtliche Rechtsanwaltskanzleien die Kanzleistandorte in vergleichbarer Form darstellen. Weiter ergeben sich aus dem Briefbogen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um Zweigstellen handeln würde. Zwar wird am rechten Rand unterhalb eine benannten Rechtsanwalts die Adresse der Kanzlei in C aufgeführt. Dies wird allerdings nur dahin verstanden werden, dass der Schriftsatz an diesem Kanzleistandort erstellt wurde und das konkrete Mandat in C bearbeitet wird. Da eine entsprechende Gestaltung eines Rechtsanwaltsbriefkopfes ebenfalls allgemein bekannt der Üblichkeit entspricht, erkennt der angesprochene Verkehr hierhin keine Einschränkung.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch der Gesetzgeber im Rahmen von § 27 Abs. 2 S. 1 BRAO zwischen der Kanzlei und einer Zweigstelle unterscheidet. Eine Zweigstelle ist als solche kenntlich zu machen, weil anderenfalls der Verkehr darüber getäuscht wird, wo der Rechtsanwalt mit seinem Personal in der Regel anzutreffen ist.

OLG Köln, Urt. v. 20.9.2019, 6 U 35/19 (WRP 2020, 781)

Unter einem Firmenhauptsitz versteht der angesprochene Verkehr den Ort, an dem die zentrale, also die Geschäftsführung sitzt, jedenfalls den wichtigsten Standort einer Gesellschaft. Es wird durch die Verwendung suggeriert, dass es daneben noch andere Firmensitze gäbe. Dabei müsste es sich um Niederlassungen/Standorte der Beklagten selbst, und nicht um Standorte Dritter handeln, die als Partner/Subunternehmer bestimmte Arbeiten für die Beklagte durchführen. Auch Lager, die bei Dritten Unternehmen angemietet sind und nicht als Standort der Beklagten nach außen gekennzeichnet sind, werden vom Verkehr nicht als Sitz der Beklagten angesehen werden.

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Relevanz

BGH, Urt. v. 6.11.2013, I ZR 147/12 - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

Die durch die Gestaltung des Briefbogens hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs ist wettbewerbsrechtlich relevant. Bei einer Kooperation werden Mandate nicht gemeinschaftlich, sondern von jedem im Rahmen der Kooperation tätigen Berufsträger gesondert angenommen, so dass allein dieser dem Mandanten für die fehlerhafte Bearbeitung der übertragenen Rechtsangelegenheit haftet (vgl. BGHZ 194, 79 Rn. 24). Der Ratsuchende hat nicht die Möglichkeit, die Kooperation "HM" insgesamt mit seiner Vertretung zu beauftragen, sondern nur den einen oder den anderen Kooperationspartner oder beide gesondert. Die mit der Kurzbezeichnung beworbene Kooperation bietet ihm daher nicht im Wesentlichen die gleichen Vorteile wie die Mandatierung einer einheitlichen Sozietät. Insbesondere ist bei einer Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowohl der Rechtsanwälte wie auch des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers durch einen Mandanten im selben Fall nicht ohne weiteres deutlich, welche Kanzlei bei eventuellen Beratungsfehlern haftet, wenn als Fehlerursache zunächst sowohl die rechtliche als auch die steuerliche Beratung in Betracht kommt. Zudem sind die interne Beratung und Abstimmung unter den verschiedenen Berufsträgern bei einer einheitlichen Kanzlei regelmäßig leichter als bei einer bloßen Kooperation, selbst wenn eine Bürogemeinschaft besteht.

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