Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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natürlich

OLG Hamburg, Urt. v. 29.8.2013, 3 U 12/12, II.1.b.aa - mit natürlicher Milchsäurekultur

Die Angabe „mit natürlicher Milchsäurekultur“ wird dahingehend aufgefasst, dass dem Produkt eine in der Natur vorkommende Milchsäurekultur beigefügt wurde, also eine solche, die aus Muttermilch isoliert und dann weitergezüchtet (vermehrt) worden ist, ohne dass sich die biochemischen Eigenschaften der Kultur verändert haben.

… Im vorliegenden Kontext der über den Einzelhandel vertriebenen Säuglingsnahrung sehen sowohl die Fachkreise als auch die Verbraucher einen Stoff als „natürlich“ an, der so wie im Produkt verwendet der Natur entnommen und nicht zuvor einer labormäßigen Bearbeitung unterzogen wurde, in deren Verlauf seine biochemische (hier: genetische) Beschaffenheit verändert wurde.

 

OLG Hamburg, Urt. v. 29.8.2013, 3 U 12/12, II.1.b.aa - mit natürlicher Milchsäurekultur

Der Norm des § 2 Abs. 3 Nr. 1 LFGB entstammt die Differenzierung zwischen „natürlichen Stoffen“, „Stoffen natürlicher Herkunft“ und Stoffen, die den natürlichen „chemisch gleich“ sind (zum Folgenden s. Wehlau, LFGB, 2010, § 2 Rn. 181). „Natürliche Stoffe“ kommen als solche in der belebten oder unbelebten Natur vor. Demgegenüber werden „Stoffe natürlicher Herkunft“ aus „natürlichen Stoffen“ durch physikalische oder chemische Verfahren gewonnen; hierbei kommt es darauf an, ob Veränderungen im Molekülaufbau oder der Konfiguration bewirkt werden: werden keine solchen Veränderungen bewirkt, so ist die natürliche Herkunft ohne weiteres zu bejahen, ansonsten ist die Frage zu stellen, ob die Verfahren selbst als Prozesse in der Natur vorkommen (Wehlau – ähnlich Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, § 2 LFGB Rn. 72 – bejaht dies zumindest für enzymatische Verfahren, die auf diese Weise und unbeeinflusst von menschlichen Eingriffen auch in der Natur ablaufen). Schließlich existiert die Kategorie der „chemisch gleichen Stoffe“, die künstlich (chemisch) hergestellt, mit natürlich vorkommenden Stoffen chemisch identisch sind. Es bestehen auch bei Betrachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr eine „natürliche Milchsäurekultur“ nicht als „der Natur entnommen“, also insbesondere nicht im Labor in ihrer biochemischen Beschaffenheit verändert ansieht.

Ausnahme Aromastoffe

OLG Hamburg, Urt. v. 29.8.2013, 3 U 12/12, II.1.b.aa - mit natürlicher Milchsäurekultur

Bei Aromastoffen ist dem Verbraucher klar, dass es sich um Stoffe handelt, die aus Ausgangsprodukten erst noch „herausgelöst“ werden müssen, dass also hier Verarbeitungsschritte zwangsläufig sind und das Adjektiv „natürlich“ nicht die Abwesenheit solcher Verarbeitungsschritte, sondern nur die Natürlichkeit des Ausgangsstoffes bezeichnet.