Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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2. Gleicher Kundenkreis

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht regelmäßig, wenn sich zwei Unternehmen als Anbieter mit ihren Waren oder Dienstleistungen an den gleichen Kundenkreis wenden und die Waren oder Dienstleistungen aus Sicht des Kunden austauschbar sind oder von den Unternehmen als austauschbar dargestellt werden (siehe hierzu BGH, Urt. v. 12.1.1972, I ZR 60/70 - Statt Blumen ONKO-Kaffee (= GRUR 1972, 553), wo ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Kaffeeröster und einem Blumenhändler angenommen wurde, weil der Kaffeeröster in seiner Werbung empfahl, bei einer Einladung dem Gastgeber anstelle eines Blumenstraußes doch eine Packung Kaffee mitzubringen).

OLG Hamburg, Urt. v. 9.2.2017, 3 U 208/15, II.3 – Objektive Preisvergleiche

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2) innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 1042 (1043) – Kontaktanzeigen; GRUR 2007, 978 (979) – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer), wobei unerheblich ist, ob sich der Kundenkreis und das Angebot von Waren und Dienstleistungen völlig oder nur teilweise decken (BGH, GRUR 2007, 1079 (1081) – Bundesdruckerei; BGH, WRP 2014, 552 Rn. 15 – Werbung für Fremdprodukte). Das bedeutet, dass die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein müssen (BGH, GRUR 2007, 1079 (1081) – Bundesdruckerei; BGH, WRP 2014, 552 Rn. 15 – Werbung für Fremdprodukte).

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2018, 6 U 111/17, II.2

Das Angebot von Waren oder Dienstleistungen im Internet kann das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses fördern.

OLG Hamm, Urt. v. 22.8.2013, 4 U 52/13, Tz. 41

Im Internet sorgen Suchmechanismen dafür, dass auch enge Produktsortimente bei Händlern gefunden werden, die man in lokalen Geschäften als Abnehmer nicht in Betracht ziehen würde.  ... Wer sich bspw. selbst vor Insekten schützen möchte, wird sowohl einen Ungezieferköder als auch ein Insektenspray als – ggf. auch miteinander kombinierbaren – Bedarf ansehen.

Ein gleicher Kundenkreis an sich reicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses aber nicht aus.

OLG Hamm, Urt. v. 30.7.2015, 4 U 14/15

Die Parteien waren zwar auf demselben räumlichen Markt tätig und wandten sich mit ihrem Dienstleistungsangebot auch an den gleichen potentiellen Kundenkreis, nämlich Unternehmer, die – auf welche Weise auch immer – ihren Kundenkreis erweitern und ihren Umsatz steigern wollen. Bei den von der Klägerin angebotenen Netzwerkorganisationsdienstleistungen und der von der Klägerin konkret beanstandeten Vergabe von Gütesiegeln durch den Beklagten handelt es sich indes nicht um gleichartige Dienstleistungen.

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6KHT8TpMz