Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Werbung

Zum Begriff der Werbung siehe auch hier.

BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 194/20, Tz. 57 - Rundfunkhaftung

Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung bedeutet "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Mit dieser unionsrechtlichen Definition stimmt der lauterkeitsrechtliche Werbebegriff überein.

Ebenso BGH, Urt.v.1.10.2009, I ZR 134/07, Tz. 11 – Gib mal Zeitung

BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 194/20, Tz. 58 - Rundfunkhaftung

Der weit gefasste Begriff der Werbung ist nicht auf die Formen klassischer Werbung beschränkt, sondern umfasst sehr unterschiedliche Formen von Werbung. Dazu zählen außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch Maßnahmen, die der mittelbaren Absatzförderung eines Produkts dienen. Abzustellen ist auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise. Mit Blick darauf ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Produkt, dessen Absatz gefördert werden soll, kenntlich gemacht wird.

BGH, Urt. v. 12.9.2013, I ZR 208/12, Tz. 17 - Empfehlungs-E-Mail

Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 13 – E-Mail-Werbung II).

Ebenso BGH, Urt. v. 15.12.2015, VI ZR 134/15, Tz. 16

BGH, Urt. v. 12.9.2013, I ZR 208/12, Tz. 18 - Empfehlungs-E-Mail

Mit diesem weiten Verständnis des Begriffs der Werbung wird nicht die gebotene Unterscheidung zwischen geschäftlichen Handlungen und Werbung verwischt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist - ebenso wie der in der Richtlinie 2005/29/EG enthaltene Begriff der Geschäftspraktiken - insofern weiter als der Begriff der Werbung, als er auch Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen oder dem Verkauf und die Lieferung eines Produkts er-fasst (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen „geschäftlicher Handlung“ und „Werbung“ steht daher nicht der Annahme entgegen, dass es sich auch bei einer mittelbaren Absatzförderung um Werbung handelt.

BGH, Urt. v. 15.12.2015, VI ZR 134/15, Tz. 16

Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail (Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 7 Rn. 2).

OLG Hamm, Urt. v. 19.8.2021, 4 U 57/21

Werbung“ ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. Diese besonders weite Definition kann sehr unterschiedliche Formen von Werbung erfassen und ist nicht auf die Formen klassischer Werbung beschränkt. Daher stellt bspw. zwar noch nicht die Eintragung, wohl aber die Nutzung eines Domain-Namens, der auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Produkte hinweist, sowie die Nutzung von sog. Metatags, die den Bezeichnungen von Mitbewerbern oder deren Produkten entsprechen, in den Metadaten einer Website Werbung dar. Solche aus Schlüsselwörtern bestehende Metatags („keyword metatags“), die von den Suchmaschinen gelesen werden, wenn diese das Internet durchsuchen, um die zahlreichen dort befindlichen Websites zu referenzieren, stellen einen der Faktoren dar, mit denen diese Suchmaschinen eine Klassifizierung der Websites je nach ihrer Relevanz im Hinblick auf das vom Internetnutzer eingegebene Suchwort vornehmen können. Die Nutzung solcher Tags, die den Bezeichnungen der Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers entsprechen, hat somit im Allgemeinen zur Folge, dass, wenn ein Internetnutzer auf der Suche nach den Produkten dieses Mitbewerbers eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen in eine Suchmaschine eingibt, das von dieser angezeigte natürliche Ergebnis zugunsten des Nutzers dieser Metatags geändert wird und der Link zu seiner Website in die Liste der Ergebnisse aufgenommen wird, ggf. in unmittelbarer Nähe des Links zur Website dieses Mitbewerbers (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 2 UWG, Rn. 15 mwN.; EuGH, Urteil vom 11.07.2013 – C-657/11, GRUR Int. 2013, 937, Rn. 35, 48, 54 – Belgian Electronic Sorting Technology).

OLG Köln, Urt. v. 30.3.2012, 6 U 191/11

Unter Werbung ist nach Art. 2 Nr. 1 der Werberichtlinie (2006/114/EG) „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder … zu fördern“ zu verstehen.

OLG Brandenburg, Urt. v. 28.4.2015, 6 U 6/14, Tz. 68

Unter Werbung wird allgemein jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs verstanden, die das Ziel verfolgt, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 6 Rdnr. 59).

Zum Begriff der Werbung in einer Unterlassungserklärung:

OLG Köln, Urt. v. 24.5.2017, 6 U 161/16, Tz. 60 f

Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsorings – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Hierunter fällt auch die Möglichkeit, Kundenbewertungen einzustellen. Denn diese Möglichkeit dient allein dem Zweck, Vertrauen in die Leistungen des Produkts zu schaffen. Die Möglichkeit wird daher von der Beklagten geschaffen, um den Absatz des Produktes zu fördern. Dass die Beklagte nach ihrem Vortrag positive und negative Bewertungen einstellt und diese auch nicht bearbeitet oder entfernt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Ermöglichung der Bewertung erfolgt erkennbar allein in der Hoffnung, dass die positiven Bewertungen überwiegen werden. Anderenfalls wäre es aus unternehmerischer Sicht sinnlos, den Kunden ein solches Portal zur Verfügung zu stellen.