Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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4. Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs

Der Schadenersatzanspruch dient dem Zweck, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne die unlautere geschäftliche Handlung gestanden hätte. Dies setzt einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis voraus (konkrete Schadensberechnung).

Im Wesentlichen besteht der Schaden

  • aus den Kosten, die dem Geschädigten entstehen, um den Schaden zu beseitigen, und

  • dem Gewinn, der ihm durch die schadensverursachende Handlung, im Wettbewerbsrecht die unlautere geschäftliche Handlung entgeht.

§ 287 ZPO ermöglicht es den Gerichten, den Schaden,  zumindest einen Mindestschaden, zu schätzen. Das führt zu einer erheblichen Beweiserleichterung für den Geschädigten.

In den Fällen, in denen die unlautere geschäftliche Handlung darin besteht, dass ein über das Wettbewerbsrecht geschütztes quasi ausschließliches Recht eines anderen verletzt wird (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Missbrauch von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, etc.), kann der Schaden anstelle des entgangenen Gewinns auch ‚objektiv‘ berechnet werden, d.h dass der Schädiger dem Geschädigten entweder eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung von dessen Recht zahlen muss oder der Schädigende den durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinn (sog. Verletzergewinn) an den Geschädigten herausgeben muss (objektive Schadensberechnung).

In der Regel benötigt der Geschädigte nähere Informationen über den Umfang der unlauteren geschäftlichen Handlung, damit er seinen Schadenersatzanspruch überhaupt oder jedenfalls konkreter berechnen kann. Dazu billigt die Rechtsprechung ihm einen Auskunftsanspruch gegen den Schädiger zu.

Wegen der Schwierigkeiten, die bei der Berechnung eines Schadens durch eine unlautere geschäftliche Handlung bestehen, und wegen der kurzen Zeit von sechs Monaten, binnen der ein Schadensersatzanspruch im Wettbewerbsrecht verjährt, kann der Geschädigte zunächst einen Schadenersatzfeststellungsanspruch, ggfs. kombiniert mit einem Auskunftsanspruch geltend machen. Dadurch wird - ggfs. mit gerichtlicher Hilfe - geklärt, ob ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht.