Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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F. Auskunftsanspruch

Beim Auskunftsanspruch geht es darum, dass ein anderer dem Anspruchsinhaber Auskunft über bestimmte Informationen, Daten, Umstände, Ereignisse etc. erteilen muss. Es muss zwischen dem selbstständigen Auskunftsanspruch und dem unselbstständigen Auskunftsanspruch unterschieden werden.

1. Der selbständige und der unselbständige Auskunftsanspruch

1a. Der unselbständige Auskunftsanspruch

1b. Der selbständige Auskunftsanspruch

2. Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch

3. Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

3a. Entschuldbare Unkenntnis über die nötigen Informationen

3b. Der Auskunftsverpflichtete ist unschwer zur Information in der Lage

4. Schuldner des Auskunftsanspruchs

5. Art und Weise/Form der Auskunft

6. Geltendmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren

7. Verjährung

8. Schadenersatz bei falscher Auskunft

Der selbständige und der unselbständige Auskunftsanspruch

Bei der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten, aber auch im Wettbewerbsrecht wird zwischen dem selbstständigen Auskunftsanspruch und dem unselbstständigen Auskunftsanspruch unterschieden.

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Der unselbständige Auskunftsanspruch

Der unselbstständige Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung eines anderen Anspruchs, dem Hauptanspruch. Meistens geht es dabei um einen Schadensersatzanspruch. Die Auskunft dient in diesem Falle dazu, vom Schädiger Informationen über den Umfang seiner unlauteren geschäftlichen Handlungen zu erhalten. Er besteht nur, wenn und soweit der Hauptanspruch besteht, zu dessen Durchsetzung er alleine dient. Der Rechtsverletzer ist beim unselbstständigen Auskunftsanspruch verpflichtet, dem Geschädigten Informationen mitzuteilen, die der Geschädigte benötigt, um seinen Schadensersatzanspruch berechnen zu können. Der unselbstständige Auskunftsanspruch findet seine Grundlage in § 242 BGB.

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.1.e

Der Anspruch auf Auskunft wird als Hilfsanspruch, der die Durchsetzung eines gegen den Auskunftspflichtigen gerichteten Hauptanspruchs vorbereiten soll, gewohnheitsrechtlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet.

OLG Stuttgart, Urt. v. 8.10.2015, 2 U 25/15, Tz. 38

Der gewohnheitsrechtlich anerkannte, unselbstständige Auskunftanspruch dient dem Zweck, dem Verletzten die für die Durchsetzung des Hauptanspruchs gegen den Inanspruchgenommenen erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Hauptanspruch kann ein Schadensersatzanspruch, ein Bereicherungsanspruch, ein Geschäftsführungsanspruch, ein Unterlassungsanspruch, ein Beseitigungsanspruch oder ein Gewinnabschöpfungsanspruch sein.

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Der selbständige Auskunftsanspruch

Der selbstständige Auskunftsanspruch ist selber ein Hauptanspruch. Er wird im Wettbewerbsrecht nur in denjenigen Fällen gewährt, in denen es um die Verletzung eines Rechts geht, das über das UWG quasi wie ein Ausschließlichkeitsrecht geschützt ist. Dazu gehören wettbewerblich eigenartige Erzeugnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte Vertriebssysteme oder Erzeugnisse, die mittels eines Geheimnisverrats hergestellt wurden. Bei der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten ergibt sich der selbstständige Auskunftsanspruch unmittelbar aus dem Gesetz:

OLG Stuttgart, Urt. v. 8.10.2015, 2 U 25/15, Tz. 40

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine entsprechende Bestimmung nicht enthalten. Dennoch ist anerkannt, dass auch aus dem Wettbewerbsrecht ein selbstständiger Auskunftsanspruch begründet sein kann, abgeleitet aus § 242 BGB. Ein Auskunftsanspruch besteht allerdings nicht gegenüber jedermann. Die Pflicht zur Auskunft kann auf einem vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Anspruchsverpflichteten beruhen. Ein solches Rechtsverhältnis ergibt sich regelmäßig aus dem durch einen Wettbewerbsverstoß begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (BGH, Teilurt. v. 1.10.2009, I ZR 94/07, Tz. 35 - Oracle, u.H. auf BGHZ 148, 26, 30 - Entfernung der Herstellungsnummer II).

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Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch

BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 291/98, II.1.a – Entfernung der Herstellernummer II

Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist.

Ebenso OLG Celle, Urt. v. 22.1.2015, 13 U 25/14, II.3; OLG Hamm , Urt. v. 16.6.2015, 4 U 32/14, Tz. 198 - Le Pliage; OLG Stuttgart, Urt. v. 8.10.2015, 2 U 25/15, Tz. 36; OLG Celle, Urt. v. 19.12.2019, 13 U 87/18, Tz. 62

OLG Celle, Urt. v. 22.1.2015, 13 U 25/14, II.3

Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich nicht mit der Begründung zu versagen, der Gläubiger werde auch nach Auskunftserteilung einen ersatzfähigen Schaden nicht darlegen können. Ein solcher Ausschluss könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn von vornherein feststünde, dass die Schätzung selbst eines Mindestschadens nicht möglich sein werde (BGH, Urt. v. 6.2.2007, X ZR 117/04, Tz. 15).

OLG Stuttgart, Urt. v. 8.10.2015, 2 U 25/15, Tz. 36

Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunft auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunft ermöglichen soll (vgl. BGHZ 125, 322, 328 ff. - Cartier-Armreif).

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Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem Auskunftsverpflichteten ein Rechtsverhältnis besteht. Dieses Rechtsverhältnis kann auf einem Vertrag beruhen oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Es entsteht im Wettbewerbsrecht von Gesetzes wegen unter Konkurrenten, wenn einer von ihnen wettbewerbswidrig gehandelt hat.

BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 291/98, II.1.a – Entfernung der Herstellernummer II

Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis,

  • in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und
  • der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist.

Ebenso BGH, Urt. v. 6.2.2007, X ZR 117/04, Tz. 13 – Meistbegünstigungsvereinbarung; BGH, Urt. v. 6.6.2002, I ZR 79/00, B.I.2 – Titelexklusivität; OLG Stuttgart, Urt. v. 8.10.2015, 2 U 25/15, Tz. 43

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Entschuldbare Unkenntnis über die nötigen Informationen

Der Auskunftsanspruch setzt zunächst voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist.

Wer von einem anderen in einer Rechtsposition oder einem rechtlich geschützten Interesse verletzt wird, ist entschuldbar über alle Informationen im Ungewissen, die er nicht selber besitzt oder sich leicht beschaffen kann.

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Der Auskunftsverpflichtete ist unschwer zur Information in der Lage

Der Auskunftsanspruch setzt des Weiteren voraus, dass der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen.

"Unschwer" ist eine flexible Größe. Der Umfang der Verpflichtung zur Auskunftserteilung wird letztlich aufgrund einer Interessensabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt. Je höher die Informationsnot des Berechtigten oder je gravierender die Rechtsverletzung ist, desto mehr Mühe muss der Verpflichtete sich geben, um die Auskunft zu erfüllen.

BGH, Urt. v. 6.2.2007 - X ZR 117/04, Tz. 18 – Meistbegünstigungsvereinbarung

Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. "Unschwer" kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinne von "ohne unbillig belastet zu sein" erläutert. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war.

Ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 8.10.2015, 2 U 25/15, Tz. 63

OLG Celle, Urt. v. 22.1.2015, 13 U 25/14, II.3

Eine Auskunft kann „unschwer“ erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber - obwohl sie beträchtlich sind - dem Schuldner im Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urt. v. 6.2.2007, X ZR 117/04, Tz. 18).

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Schuldner des Auskunftsanspruchs

Wer Schuldner des Auskunftsanspruchs ist, hängt von verschiedenen Umständen ab. Auskunftspflichtig ist in jedem Falle derjenige, gegen den sich bei einem unselbstständigen Auskunftsanspruch der Hauptanspruch (Schadenersatz, Beseitigung oder anderes) richtet. In Ausnahmefällen besteht aber auch ein Auskunftsanspruch gegen eine Person, der darauf gerichtet ist, den eigentlich Verantwortlichen für eine beanstandete unerlaubte Handlung zu benennen (Drittauskunft).

OLG Stuttgart, Urt. v. 8.10.2015, 2 U 25/15, Tz. 44

Ein Anspruch auf Auskunft kann auch dann gegeben sein, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGHZ 148, 26 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGHZ 125, 322, 328 ff. - Cartier-Armreif; BGH, Urt. v. 23.2.1995, I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 429 - Schwarze Liste).

Bei juristischen Personen kann auch die Geschäftsführung oder ein sonstiger Mitarbeiter persönlich auskunftspflichtig sein, soweit die Person für die unerlaubte geschäftliche Handlung verantwortlich ist. In diesen Fällen endet die Auskunftspflicht nicht dadurch, dass die Person das Unternehmen verlässt.

BGH, Urt. v. 2.10.2012, I ZR 82/11, Tz. 69 - Völkl

Der gegen einen Geschäftsführer bestehende Auskunftsanspruch erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung. Eine Begrenzung des Anspruchs tritt lediglich insoweit ein, als der ausgeschiedene Geschäftsführer nur nach seinen Kenntnissen zur Auskunft verpflichtet ist. Dieser Umstand berührt aber nicht den Auskunftsanspruch dem Grunde nach, sondern nur den Umfang der zu erteilenden Auskunft (vgl. BGH, GRUR 2000, 605, 608 - comtes/ComTel). Zudem ist die begehrte Auskunft nicht auf das präsente Wissen des Auskunftsverpflichteten beschränkt; ihm sind vielmehr gewisse Nachforschungspflichten auferlegt (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2003, I ZR 18/01, GRUR 2003, 433, 434 = WRP 2003, 653 - Cartier-Ring). Der ausgeschiedene Geschäftsführer muss sich daher soweit für die Erteilung der Auskunft erforderlich um Aufklärung bei der Gesellschaft bemühen, für die er tätig war.

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.10.2018, 6 U 179/17, II.5

Zwar erlischt der Auskunftsanspruch gegen einen Geschäftsführer grundsätzlich nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung. Eine Begrenzung des Anspruchs tritt lediglich insoweit ein, als der Ausgeschiedene nur nach seinen Kenntnissen zur Auskunft verpflichtet ist. Die Nachhaftung betrifft jedoch nur Ansprüche, die während der Tätigkeit des Geschäftsführers entstanden sind.

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Art und Weise/Form der Auskunft

OLG Hamm, Urt. v. 12.1.2017, 4 U 80/16, Tz. 63

Wie die Beklagte die geschuldete Auskunft erteilt und strukturiert, ist grundsätzlich ihre Sache, solange die Auskunft inhaltlich verständlich und nachvollziehbar ist.

OLG Köln, Urt. v. 8.4.2022, 6 U 86/21, Tz. 87

Der Anspruchsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Auskünfte in einer bestimmten Form erteilt werden müssen. … Die Auskunft muss lediglich die zur Durchsetzung der Gläubigeransprüche erforderlichen Informationen enthalten, zu denen die … Form nicht gehört. Ob die noch zu erteilende Auskunft der Beklagten geeignet ist, das berechtigte Informationsinteresse des Klägers zu befriedigen, ist gegebenenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären.

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Geltendmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, 6 W 31/2, Tz. 22 f

Ein Auskunftsanspruch kann im Grundsatz nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein, weil mit der Erteilung der gewünschten Informationen die Hauptsache regelmäßig vorweggenommen wird.

Davon ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn die Antragstellerin der Auskunft zur Vorbereitung eines wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch bedarf, der seinerseits Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sein kann und die gebotene Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen der Belange der Antragsgegnerin führt (BGH, Urt. v. 23.2.1995, I ZR 75/93 - Schwarze Liste).

Verjährung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.2.2014, I-2 U 109/11, Tz. 137

Anders als Ersatz-und Nebenansprüche unterliegen Hilfsansprüche einer eigenständigen Verjährungsfrist. Dies gilt namentlich für Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche. Ansprüche auf Auskunft verjähren auch dann selbständig, wenn sie der Bezifferung eines Zahlungsanspruchs dienen (BGH, GRUR 2012, 1248, 1249 – Fluch der Karibik). ... Ohne eine anderweitige Spezialregelung ist die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB maßgeblich, die drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der fragliche Anspruch entstanden ist (was grundsätzlich seine Fälligkeit voraussetzt) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist ein so vollständiges und sicheres Wissen um die den Anspruch begründenden Umstände, dass der Gläubiger zwar keinen risikolosen, aber doch einen einigermaßen aussichtsreichen Erfolg einer Klage absehen kann, so dass ihm bei verständiger Würdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH, GRUR 2012, 1279 – Das große Rätselheft).

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 21.11.2014, 6 U 90/14, Tz. 49

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Schadenersatz bei falscher Auskunft

Wird schuldhaft eine falsche Auskunft erteilt, kann der Auskunftspflichtige verpflichtet sein, dem Auskunftsgläubiger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entseht. Im Falle einer vertraglich geschuldeten Auskunft (z.B. bei Anerkenntnis einer Auskunftsverpflichtung im Rahmen einer Unterlassungserklärung):

BGH, Urt. v. 17.9.2015, I ZR 47/14, Tz. 24 - Irreführende Lieferantenangabe

Die Beklagte war gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien verpflichtet, die geschuldete Auskunft vollständig und richtig zu erteilen. Eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Auskunftsvertrag ist es zudem, die Auskunft so zu geben, dass der Empfänger der Auskunft nicht irregeführt wird.

Der Schadenersatzanspruch kann auch die Kosten eines rechtlichen Vorgehens gegen ein Unternehmen erfassen, das fälschlicherweise in der Auskunft als Lieferant rechtsverletzender Ware genannt wird:

BGH, Urt. v. 17.9.2015, I ZR 47/14, Tz. 24 - Irreführende Lieferantenangabe

Eine Haftung besteht für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2012, VI ZR 157/11, Tz. 14). Konnte der geltend gemachte Schaden nicht ohne eigenes Verhalten des Geschädigten entstehen, das als solches auf einem freien Entschluss beruhte und erst nach dem zum Anlass der Ersatzforderung genommenen Geschehen in den hierdurch in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat, ist bei wertender Betrachtung grundsätzlich kein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang mehr gegeben. Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch dieses Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion darauf darstellte (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2000, X ZR 169/99; Urt. v. 23.11.2006, I ZR 276/03, Tz. 23 - Abmahnaktion, mwN).

BGH, Urt. v. 17.9.2015, I ZR 47/14, Tz. 24 - Irreführende Lieferantenangabe

Es kann dem adäquaten Kausalverlauf entsprechen, dass die Klägerin durch die Auskunft der Beklagten zu einer Abmahnung der S. Ltd. veranlasst wurde und, nachdem die Abmahnung unbeantwortet blieb, Klage erhoben hat. Wird die Klage abgewiesen, weil die erteilte Auskunft falsch war und sich herausstellte, dass die S. Ltd. nicht nach Deutschland, sondern nur in die Niederlande geliefert hat, besteht der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen falscher Auskunft und Schaden in Form der notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Es fällt jedenfalls unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen Auskunftserteilung, den Auskunftsberechtigten vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine unrichtige oder irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern nach Lage der Dinge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu her- ausgefordert werden.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6OYCySPsg