Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(7) Ausnahmen/Einschränkungen?

1. Problemaufriss

2. Gesetzliche Ausnahmen vom Verbotstatbestand

3. Tatsächliche Voraussetzungen des Verbotstatbestands

Problemaufriss

Häufig ist eine geschäftliche Handlung nur wettbewerbswidrig, wenn bestimmte Umstände nicht vorliegen, bei deren Vorliegen, die Handlung zulässig wäre. So kann ein Gesetz eine Handlung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen oder bestimmte Handlungen vom Verbot ausnehmen. In anderen Fällen, ist eine Handlung nur wettbewerbswidrig, weil bestimmte sachliche Voraussetzungen nicht vorliegen, z.B. uneingeschränkt mit der Lieferbarkeit eines Produkts geworben wird, das tatsächlich nicht sofort lieferbar ist.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die gesetzlichen Ausnahmen oder tatsächlichen Begleitumstände in den Klage- oder Verfügungsantrag aufgenommen werden müssen, damit der Antrag hinreichend bestimmt ist.

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Gesetzliche Ausnahmen vom Verbotstatbestand

Gesetzliche Ausnahmetatbestände müssen nicht in den Antrag aufgenommen werden, wenn der Verbotsantrag auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt ist. Wird der Verbotsantrag aber verallgemeinernd gefasst, muss er auch die gesetzlichen Voraussetzungen nennen, unter denen das Verbot nicht gelten soll.

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 202/07, Tz. 25 f – Erinnerungswerbung im Internet

Ausnahmetatbestände müssen grundsätzlich in den Klageantrag nicht aufgenommen werden; denn es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist.

Ebenso BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19, Tz. 18 - Rechtsberatung durch Architektin

Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der Klageantrag die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist der Antrag dagegen über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinert abstrakt gefasst, sollten entsprechende Einschränkungen in den Tenor aufgenommen werden; denn das Verbot erfasste andernfalls auch erlaubte Verhaltensweisen. Dadurch wird der Antrag zwar nicht zwingend unbestimmt, aber unbegründet.

BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19, Tz. 19 - Rechtsberatung durch Architektin

Der Aufnahme von Ausnahmetatbeständen bedarf es ferner dann nicht, wenn der Antrag verallgemeinernd abstrakt gefasst ist und die Klägerseite zweifelsfrei ein entsprechendes umfassendes Verbot erreichen will. Ob ein weit gefasster Unterlassungsantrag vollständig Erfolg hat oder teilweise der Abweisung unterliegt, weil er auch zulässige Verhaltensweisen erfasst, betrifft seine Begründetheit.

Dementsprechend müssen, wenn der Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt wird und keine abstrakte Formulierung möglich ist, die scharf zwischen verbotenem und erlaubtem Verhalten differenziert, die Umstände, die nach Auffassung des Klägers für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes sprechen, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen sind.

ebenso BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19, Tz. 20 - Rechtsberatung durch Architektin BGH, Urt. v. 4.11.2010, I ZR 118/09, Tz. 15 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Urt. v. 18.10.2012, I ZR 137/11, Tz. 21 - Steuerbüro: OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2014, I-15 U 76/14, Tz. 38; OLG Köln, Urt. v. 27.11.2020, 6 U 65/20  (WRP 2021, 371)

BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19, Tz. 20 - Rechtsberatung durch Architektin

Die Umstände, die für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände sprechen, müssen dabei im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche Verhaltensweisen vom Verbot ausgenommen sind.

Es mag im Einzelfall problematisch sein, alle Umstände in den Antrag aufzunehmen, die zur Zulässigkeit der geschäftlichen Handlung führen könnten. In diesem Fall sollte der Antrag aber auf die konkrete Verletzungsform (Verletzungshandlung) beschränkt werden.

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 202/07, Tz. 32 – Erinnerungswerbung im Internet

Von einem Kläger kann nicht verlangt werden, den Unterlassungsantrag hinsichtlich aller denkbaren Ausnahmen einzuschränken. Es ist für ihn jedoch ohne weiteres möglich und im Übrigen auch zumutbar, den Antrag auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. Der Kläger wird dadurch nicht in seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes beschnitten. Denn auch eine solche beschränkte Verurteilung erfasst nach der so genannten Kerntheorie immerhin alle Handlungsformen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung zum Ausdruck kommt.

In solchen Fällen ist es aber auch unschädlich, wenn ein Verbotsantrag Ausnahmetatbestände erwähnt, ohne dass dies erforderlich wäre.

BGH, Urt. v. 18.11.2010, I ZR 137/09, Tz. 7 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier

Dem Antrag fehlt es nicht deshalb an Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil er auf die Ausnahmetatbestände des § 21a Abs. 3 Satz 2 VTabakG verweist. Der Kläger hat allein die im „...“ erschienene Anzeige als konkrete Verletzungsform angegriffen. Ohne dass es einer Erwähnung dieser Ausnahmetatbestände bedurft hätte, konnte die Klage mit diesem Antrag nur Erfolg haben, wenn im Streitfall keiner der Ausnahmetatbestände in Betracht kam. Die Nennung der Ausnahmetatbestände stellt sich deshalb als unschädliche Überbestimmung dar.

BGH, Urt. v. 2.2.2012, I ZR 81/10, Tz. 24 - Tribenuronmethyl

Es ist grundsätzlich nicht Sache des Unterlassungsklägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was diesem erlaubt ist; vielmehr obliegt es dem Beklagten, Wege zu finden, die aus dem ihm auferlegten Verbot herausführen. Eine diesen Grundsatz nicht beachtende Überbestimmung ist allerdings unschädlich und führt daher insbesondere nicht dazu, dass der Klageantrag im Hinblick auf die Formulierung seines die Überbestimmung enthaltenden Teils als unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist.

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Tatsächliche Voraussetzungen des Verbotstatbestands

Wenn ein Verhalten unzulässig ist, weil bestimmte tatsächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, müssen diese tatsächlichen Voraussetzungen nicht in den Klage-/Verfügungsantrag mit aufgenommen werden. Dass diese tatsächlichen Voraussetzungen fehlen, gehört zum Sachvortrag des Klägers/Antragstellers. Dass eine geschäftliche Handlung unter anderen als den vorliegenden Voraussetzungen zulässig sein könnte, hält der BGH andererseits für eine Selbstverständlichkeit, die keiner Erwähnung im Antrag bedarf.

BGH, Urt. v. 10.2.2011, I ZR 183/09, Tz. 24 - Irische Butter

Der auf die konkrete Verletzungsform abstellende Unterlassungsantrag muss nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass die beanstandeten Anzeigen keinen oder keinen ausreichenden Hinweis auf die eingeschränkte Verfügbarkeit der beworbenen Waren enthalten. Dass die Frage, ob der Verkehr durch eine Anzeige irregeführt wird, von aufklärenden Hinweisen abhängen kann, ist eine Selbstverständlichkeit, die keiner Erwähnung bedarf.

BGH, Urt. v. 2.2.2012, I ZR 81/10, Tz. 25 - Tribenuronmethyl

Der vorstehend dargestellte Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der Klageantrag die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist der Antrag dagegen verallgemeinernd gefasst, müssen mögliche Einschränkungen aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen in den Antrag aufgenommen werden, da das mit ihm erstrebte Verbot andernfalls auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst. Die Umstände, die für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände sprechen, müssen dabei im Blick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche Verhaltensweisen von dem Verbot ausgenommen sind. Es genügt daher auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht, auf die gesetzliche Regelung zu verweisen, sofern deren Tatbestandsmerkmale nicht völlig eindeutig oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt sind.

OLG Köln, Urt. v. 19.04.2013, 6 U 192/12, Tz. 20

Der Kläger kann sich damit begnügen, Unterlassung der Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form zu beantragen, ohne dabei einschränkende Zusätze anführen zu müssen. Es ist Sache des Beklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbot hinausführen (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010, I ZR 202/07, Tz. 25 - Erinnerungswerbung im Internet).

Allerdings können solche Zusätze die Auslegung des Antrags leiten.

OLG Hamburg, Urt. v. 17.4.2014, 3 U 73/13, II.1

Der in den Anträgen enthaltene Zusatz "ohne darauf hinzuweisen, dass (...)" stellt ein Begründungselement dar, welches deutlich macht, unter welchem inhaltlichen Aspekt die gwéschäftliche Handlung in den konkreten Verletzungsformen angegriffen wird. Zugleich aber grenzt dieser Zusatz den mit diesen Anträgen erfassten (Teil-) Streitgegenstand ein.

Außerdem können solche Zusätze zur Unbestimmtheit des Klageantrags führen:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2014, I-15 U 76/14, Tz. 38

Die klagende Partei kann sich grundsätzlich damit begnügen, Unterlassung der Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form zu beantragen und braucht keine einschränkenden Zusätze anzuführen, da es nämlich Sache des Beklagten ist, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen. Nimmt der Kläger allerdings einen derartigen Zusatz vor, dann kann dessen Unbestimmtheit seinen gesamten Antrag unzulässig machen (BGH GRUR 1975, 75, 76 – Wirtschaftsanzeigen-public relations; BGH GRUR 1978, 649, 650 – Elbe-Markt; BGH GRUR 1978, 652 – mini-Preis). Aufgrund des Bestimmtheitsgebots müssen dann auch diejenigen Umstände, die für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands sprechen, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen sind (BGH GRUR 2010, 749 Rn 25 f – Erinnerungswerbung im Internet; BGH WRP 2011, 742 Rn 15 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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