Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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3. Gleiche/Verschiedene Wirtschaftsstufen

Gleiche Wirtschaftsstufe

Anbieter, die auf derselben Wirtschaftsstufe stehen, sind meist, aber nicht notwendig Wettbewerber.

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.5.2015, 11 U 104/14

Es kommt nicht darauf an, dass die Parteien auf derselben Wirtschaftsstufe stehen. Entscheidend ist, dass sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden, wie dies etwa bei Herstellern und Händlern derselben Produktgruppe der Fall ist.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2018, 2 U 26/18, Tz. 53; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.2.2019, 6 W 9/19, II.3.a; OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2018, 6 U 111/17, II.2

OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2018, 6 U 111/17, II.2

Eine unterschiedliche Wirtschaftsstufenzugehörigkeit ist unerheblich, solange sich die Beteiligten im Ergebnis an den gleichen Abnehmer richten. Zwar sind die Kunden des Einzelhändlers die Verbraucher und die Kunden des Herstellers die Händler. Aber mittelbar sind die Kunden des Händlers auch Kunden des Herstellers, um die dieser meist selbst wirbt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Hersteller und einem Händler wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser nur an Verbraucher, jener nur an Händler liefert.

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.1.2020, 6 W 116/19, II.2

Wenn das Verhältnis von Angebot und Nachfrage gesetzlich fest geregelt ist wie im Stromsektor, kann es an einem Wettbewerbsverhältnis fehlen:

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.4.2017, 6 U 36/16, II.1.b.bb

Zwischen der Beklagten und den Klägerinnen besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerinnen verweisen darauf, dass die Parteien eine identische Ware, nämlich aus Windkraft hergestellten Strom, herstellen und innerhalb desselben Abnehmerkreises absetzen und wollen bereits daraus ihre Mitbewerberstellung herleiten. Dieser Gesichtspunkt ist hier aber nicht erheblich, weil eine Vermarktung des Stroms in dem Sinne, dass der Warenabsatz der Beteiligten die Werbemaßnahmen beeinflusst werden könnten, durch die zwingenden Vorgaben des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) ausgeschlossen ist.

Verschiedene Wirtschaftsstufen

Anbieter, die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind (Hersteller, Zwischenhändler, Einzelhändler et cetera), können trotzdem in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn sie die Waren oder Dienstleistungen dem gleichen Kundenkreis anbieten. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Hersteller auch selber an denselben Abnehmerkreis verkauft. Es reicht aus, dass sich seine Waren oder Dienstleistungen letztendlich an dieselben Abnehmer richten, auch wenn ein Zwischenhandel eingeschaltet wird.

In räumlicher Hinsicht reicht es aus, dass sich die Gebiete, in denen zwei Anbieter ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten und veräußern bzw. erbringen, jedenfalls überschneiden.

BGH, Urt. v. 21.1.2016, I ZR 252/14, Tz. 20 -  Kundenbewertung im Internet

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen.

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 99/08, Tz. 19 – Preiswerbung ohne Mehrwertsteuer

Das konkrete Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind. Unterschiedliche Wirtschaftsstufen sprechen nur dann gegen die Klageberechtigung, wenn eine wechselseitige Behinderung im Absatz und eine Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von vornherein ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v.  14.4.1965 – I b ZR 72/63, GRUR 1965, 612, 615 – Warnschild).

BGH, Urt. v. 10.4.2014, I ZR 43/13, Tz. 27 - nickelfrei

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt zwar nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind. Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist aber auch bei auf unterschiedlichen Vertriebsstufen tätigen Parteien im Regelfall, dass diese versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen (letztlich) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (BGH, Urt. v. 29.4.2010, I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Urt. v. 8.3.2012, I ZR 202/10 - Marktführer Sport)

OLG Hamm, Urt. v. 24.1.2013, 4 U 186/12, Tz. 46

Dass die Parteien auf verschiedenen Vertriebsstufen tätig sind, ist unerheblich, da sie sich zweifellos an den gleichen Abnehmerkreis wenden. Auch wenn die Kunden des Einzelhändlers die Verbraucher und die Kunden des Vertriebsunternehmens die Händler sind, sind die Kunden des Einzelhändlers auch mittelbar die Kunden des Vertriebsunternehmens (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 Rdnr. 96d. m.w.N.).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 3/15, Tz. 87

Unerheblich ist, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden. Daher besteht auch zwischen einem Hersteller und einem Vermittler entsprechender Waren ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil auch Maßnahmen des Vermittlers, etwa seine Werbung, den Adressaten davon abhalten kann, konkurrierende Waren des Herstellers zu beziehen und auf diese Weise dessen Absatz behindern kann.

Wettbewerbsverhältnis zwischen einer ausländischen Muttergesellschaft und dem Mitbewerber einer inländischen Tochter- oder Schwestergesellschaft:

OLG München, Beschl. v. 12.7.2022, 29 W 739/22, Tz. 13

Es besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Hersteller einer Ware nicht nur gegenüber anderen Herstellern gleichartiger Waren, sondern auch gegenüber anderen Händlern gleichartiger Waren, selbst wenn der Hersteller - wie hier in Bezug auf den deutschen Markt - nur über konzernangehörige Gesellschaften vertreibt. Durch eine etwaige unlautere Nachahmung würde auch die Möglichkeit der Antragstellerin beeinträchtigt, die von ihr hergestellten Erzeugnisse über ihre Schwestergesellschaften an Endverbraucher zu verkaufen (vgl. BGH GRUR 2016, 828 Rn. 21 - Kundenbewertung im Internet). Entscheidend ist allein, ob die fraglichen Waren mittelbar oder unmittelbar letztlich für Endverbraucher bestimmt sind (vgl. BGH GRUR 2016, 828 Rn. 23 - Kundenbewertung im Internet).

An einem Wettbewerbsverhältnis fehlt es aber, wenn das Produkt auf dem Weg vom Erzeuger zum Endabnehmer auf einer Zwischenstufe wesentlich verändert wird. Aus diesem Grunde hat das OLG Frankfurt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Energieerzeuger und dem Betreiber eines Umspannwerks abgelehnt:

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.4.2017, 6 U 36/16, II.1.b.aa

Zwar können Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren (z.B. Hersteller / Händler) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, jedoch nur dann, wenn sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (Köhler in: Köhler/Bornkamm UWG, 35. Aufl., Rn. 102 zu § 2 UWG).

Das ist hier nicht der Fall, weil der von der Beklagten erzeugte Strom und der von der Klägerin zu 1.) weitergehandelte Strom unterschiedliche Produkte sind, die nicht für denselben Abnehmerkreis bestimmt sind. Der durch die Windenergieanlagen hergestellte Strom der Beklagten muss erst in das Umspannwerk der Klägerin zu 1.) eingespeist und dadurch auf das Spannungsniveau des Hochspannungsnetzes der Netzbetreiberin transformiert werden. Erst dann kann dieser Strom weitergeleitet und von der Klägerin zu 1) abgegeben werden. Es besteht also kein Substitutions-, sondern ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, womit eine Mitbewerberstellung der Klägerin zu 1) nicht vereinbar ist.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis lässt sich auch nicht mit der Überlegung konstruieren, dass es der Beklagten offen stünde, ein eigenes Umspannwerk zu errichten, um ihren eigenen Strom in Wettbewerb zur Klägerin zu 1) in die öffentlichen Stromnetze einspeisen zu können. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines Marktzutritts reicht für ein Wettbewerbsverhältnis nämlich nicht aus (Köhler in Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn. 104 zu § 2 UWG).

Für das Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG werden in besonders großzügiger Weise Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen in die Bewertung einbezogen.

KG Berlin, Urt. v. 12.10.2012, 5 U 19/12, Tz. 6 - Ginger Beer

Die Beteiligten müssen  nicht auf der gleichen Wirtschafts- oder Handelsstufe stehen (vgl. BGH GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Denn auf jeder dieser Stufen verdient ein Unternehmer, sei er nun (beispielsweise) Hersteller, Großhändler, Einzelhändler oder Gastronom, letztlich daran, dass Letztverbraucher das jeweilige Produkt nachfragen. Es ist also unerheblich, wenn die Antragsgegnerin nur Zwischenstufen beliefert bzw. beliefern will.