2. Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
4. Abgrenzung zur Förderung des Absatzes oder Bezugs einer Ware oder Dienstleistung
5. Durchführung eines Vertrags
a. Vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss
b. Durchsetzung oder Abwehr vertraglicher Ansprüche
c. Nicht- oder Schlechterfüllung
d. Verletzung von Schutzpflichten
Rechtsgrundlagen
UWG
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das … mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; …;
Richtlinie 2005/29/EG
Art. 3 Abs, 1 UGP-Richtlinie
Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.
Art. 2 lit. d UGP-Richtlinie
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“ jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammen hängt;
Art. 3 Abs, 2 UGP-Richtlinie
Diese Richtlinie lässt das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt.
Erwägungsgrund 7 zur UGP-Richtlinie
Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen.
Art. 2 lit. k UGP-Richtlinie
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbraucher darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen
Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
Erfasst werden alle Verträge zwischen einem Unternehmers und einem Dritten über Waren oder Dienstleistungen, einschl. Arbeitsverträge (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 2, Rdn. 76). Zwar findet die Richtlinie 2005/29/EG nur Anwendung im Verhältnis eines Unternehmers zum Verbraucher. Der deutsche Gesetzgeber wird dadurch aber nicht daran gehindert, Verträge zwischen einem Unternehmer und sonstigen Marktteilnehmern gleich zu behandeln.
BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 216/17, Tz. 14 – Identitätsdiebstahl
Bezugspunkt einer geschäftlichen Handlung kann auch ein tatsächlich nicht bestehendes und lediglich behauptetes Vertragsverhältnis sein kann, wie sich aus Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ergibt, wonach die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen eine (unzulässige) geschäftliche Handlung ist.
Abschluss eines Vertrages
Der Abschluss eines Vertrages erfasst alle Erklärungen zum Angebot oder der Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Vertrags. In welcher Form diese Erklärungen abgegeben werden, ist unerheblich. Es ist ebenso unerheblich, ob dieses Erklärungen formell oder materiell-rechtlich wirksam, schwebend unwirksam, anfechtbar oder nichtig sind.
Es ist aber zu beachten, dass Schutzobjekt des UWG nicht diese Willenserklärungen sind, sondern die geschäftlichen Entscheidungen, die unmittelbar damit zusammenhängen. Es muss auch streng unterschieden werden zwischen der geschäftlichen Handlung (Geschäftspraxis) des Unternehmers einerseits, deren (Un-)zulässigkeit beurteilt werden muss, und der geschäftlichen Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers (oder anderen Marktteilnehmers) andererseits, um deren Schutz es dabei geht.
Ob auch Erklärungen zur Änderung oder Beendigung eines Vertrages unter die Tatbestandsvariante des Abschlusses eines Vertrags (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 2, Rdn. 79) oder nicht vielmehr unter die Tatbestandsvariante der Durchführung eines Vertrags fallen, kann dahinstehen, weil beide Variante lauterkeitsrechtlich gleich behandelt werden.
Abgrenzung zur Förderung des Absatzes oder Bezugs einer Ware oder Dienstleistung
Eine genaue Abgrenzung der beiden Erscheinungsformen der geschäftlichen Handlung ist im Einzelfall schwer möglich, aber auch nicht erforderlich. Beide Varianten werden in der UGP-Richtlinie gleich behandelt
Durchführung eines Vertrags
Vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss
Eine „geschäftliche Handlung“ ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das … mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Verhalten zeitlich vor, bei oder nach Vertragsschluss liegt.
BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 66/25, Tz. 18 ff – Kontosperrung
Das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens, das mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, stellt unabhängig von seiner Eignung, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, eine geschäftliche Handlung dar, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses gerichtet ist (…). So verhält es sich, wenn der Verbraucher - etwa durch rechtsgeschäftliche Erklärungen oder tatsächliche Mitteilungen im Rahmen der Kundenbetreuung - an der Geltendmachung vertraglicher Rechte gehindert werden soll (…). Ein Verhalten, das - wie etwa eine Kündigung - auf eine Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtet ist, ist ebenfalls erfasst, denn es wirkt der Geltendmachung vertraglicher Rechte des Verbrauchers entgegen (…).
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG führt die Absatz- oder Bezugsförderung einerseits und den Abschluss oder die Durchführung eines Vertrags andererseits als eigenständige Anknüpfungspunkte einer geschäftlichen Handlung auf und trägt damit der Legaldefinition des Begriffs "Geschäftspraktiken" in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG Rechnung, die neben der Absatzförderung und dem Verkauf auch die Lieferung eines Produkts erwähnt. In gleicher Weise erstreckt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG den Anwendungsbereich der Richtlinie auf unlautere Geschäftspraktiken "während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts", also auf den Zeitraum, in dem das Absatzgeschäft bereits erfolgt ist (…). Gleichermaßen ist die Einbeziehung des Stadiums der Vertragsdurchführung in den Anwendungsbereich des harmonisierten Lauterkeitsrechts auch Art. 9 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG zu entnehmen.
Mithin kommt es im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nicht auf eine Absatz- oder Bezugsförderung an (…).
Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.1.2013, I ZR 190/11 - Standardisierte Mandatsbearbeitung
BGH Urt. v. 31.3.2010, I ZR 34/08 – Gewährleistungsausschluss im Internet
Der Beklagte hat mit der angekündigten Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses eine geschäftliche Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Er hat mit dem Ziel gehandelt, zugunsten seines Unternehmens den Absatz von Waren zu fördern, ohne dass es darauf ankommt, ob sich dieses Verhalten vor, bei oder nach Geschäftsabschluss auswirkt. Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist geeignet, dem Unternehmer Kosten zu ersparen, indem er Verbraucher durch einen - wenn auch nicht durchsetzbaren - Gewährleistungsausschluss davon abhält, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Unternehmer kann dadurch in die Lage versetzt werden, günstigere Preise zu kalkulieren. Die angegriffene Klausel ist deshalb geeignet, den Absatz der Waren zu fördern.
Durchsetzung oder Abwehr vertraglicher Ansprüche
Eine geschäftliche Handlung liegt in allen Fällen vor, wenn das Verhalten geeignet ist,
-
den Vertragspartner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, z.B. der Zahlung, anzuhalten (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 2, Rdn. 84) oder
-
von der Geltendmachung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche (z.B. Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche) oder der Ausübung von Gestaltungsrechten (z.B. Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder Kündigung) abzuhalten (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 2, Rdn. 85; vgl. zum UWG 2004 OLG Jena, GRUR-RR 2008, 83).
In diesen Fällen kann der Vertragspartner durch das Verhalten zu einer geschäftlichen Entscheidung im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses bewegt werden.
BGH, Urt. v. 23.4.2020, I ZR 85/19, Tz. 32 - Preisänderungsregelung
Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt.
BGH, Urt. v. 4.5.2017, ZR 114/16, Tz. 15
Bei dem zur Durchführung des mit der Kundin abgeschlossenen "Servicevertrags" erstellten Schreiben handelt es sich um eine geschäftliche Handlung.
OLG München, Urt. v. 9.7.2009, 29 U 1852/09
Die Geltendmachung von vertraglichen Erfüllungsansprüchen, insbesondere von Zahlungsansprüchen, durch den Unternehmer steht stets in einem objektiven Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung und ist daher auch stets geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Nr. 1 UWG 2008.
Nicht- oder Schlechterfüllung
Wenn ein Unternehmer schon vor dem Vertragsschluss die Absicht hat, einen Vertrag nicht oder schlecht zu erfüllen, liegt in seinem vorvertraglichen Verhalten eine Irreführung gem. § 5 UWG.
Problematischer sind demgegenüber die Fälle, in denen der Unternehmer den Vertrag nach dem Vertragsabschluss - aus welchen Gründen auch immer - de facto nicht oder schlecht erfüllt. Darin liegt für sich genommen in aller Regel keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn der Unternehmer wirkt durch die schlichte Schlechterfüllung nicht auf die Entscheidungsfreiheit der Marktgegenseite ein (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 2, Rdn. 81). Das kann nur in Ausnahmefällen anders sein, wenn nämlich
- dem Vertragspartner durch die Nicht- oder Schlechterfüllung eine geschäftliche Entscheidung – gegen oder ohne seinen Willen - aufgezwungen wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.2007, I ZR 164/04 – Änderung der Voreinstellung I; BGH, Urt. v. 15.2.2009, I ZR 116/06 – Änderung der Voreinstellung II), oder
- dem Vertragspartner durch die Nicht- oder Schlechterfüllung eine geschäftliche Entscheidung nahegelegt oder erleichtert werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007, I ZR 87/04 - Irreführender Kontoauszug)
Die Situation stellt sich ebenfalls anders dar, wenn das Verhalten des Unternehmers darauf gerichtet ist, den Vertragspartner zu veranlassen oder davon abzuhalten, geschäftliche Entscheidungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu treffen.
BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 66/25, Tz. 22 – Kontosperrung
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine bei der Durchführung eines Vertrags erbrachte mangelhafte oder sonst nicht vertragsgemäße Leistung eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Vertragspartners begründen kann, jedoch keine geschäftliche Handlung darstellt, weil die Schlechterfüllung regelmäßig für sich genommen nicht objektiv darauf gerichtet ist, eine geschäftliche Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu beeinflussen (BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 26] - Standardisierte Mandatsbearbeitung; …). In dieser Konstellation liegt vielmehr eine geschäftliche Handlung nur vor, wenn das Verhalten des Unternehmers - wie etwa das Bestreiten eines Mangels oder die Aufforderung zur Zahlung - geeignet ist, auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers einzuwirken (BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 26] - Standardisierte Mandatsbearbeitung; …).
Verletzung von Schutzpflichten
Die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zum Schutz des Vertragspartners oder Dritter ist keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG.
UWG und Vertragsrecht
EuGH, Urt. v. 15. 3.2012, C-453/10, Tz. 45 f - Pereničová und Perenič
Die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts vorliegt und ggfs. auch unlauter ist, hat keinen Einfluss auf die zivilrechtlichen Folgen für das Vertragsverhältnis.
Infolgedessen hat die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Frage, ob der Vertrag … wirksam ist.
Siehe hierzu auch hier.