Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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§ 8 HWG (Teleshopping/Einzeleinfuhr)

 

1. Gesetzestext

2. Versandhandel

3. Teleshopping

4. Einzeleinfuhr

5. Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel

Gesetzestext

 

§ 8 HWG

Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen. Die Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist, an Apotheker oder Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke ist zulässig, soweit die Listen nur Informationen über die Bezeichnung, die Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieses Arzneimittels enthalten.

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Versandhandel

 

§ 8 HWG erfasste früher auch das Verbot der Werbung für den Absatz von Arzneimitteln im Wege des Versandhandels. Dieses Verbot wurde gestrichen, als der Versandhandel mit Arzneimitteln durch § 43 AMG und § 73 AMG grundsätzlich erlaubt wurde (RegE BT-Drucks. 15/1525 S. 164).

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Teleshopping

 

Teleshopping ist nach Art. 1 Abs. 1 lit. l der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste die [tooltip content="Art. 1 Abbs. 1 lit. b: Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Sendung" eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist und deren Form und Inhalt mit der Form und dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar sind. Beispiele für Sendungen sind unter anderem Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme, Kindersendungen und Originalfernsehspiele" url="" ]Sendung [/tooltip]direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt.

Die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste verbietet in Art. 21 das Teleshopping für Arzneimittel, die einer Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG unterliegen, sowie das Teleshopping für ärztliche Behandlungen. Dieses Verbot wird bezogen auf die Arzneimittel durch § 8 HWG umgesetzt.

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Einzeleinfuhr

 

Die Einzeleinfuhr von zulassungs- oder genehmigungspflichtigen Arzneimitteln, die über keine Zulassung oder Genehmigung für die Inverkehrbringung in Deutschland verfügen, ist nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG ausnahmsweise zulässig, wenn sie im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden.

§ 8 HWG verbot in seiner bis zum 25.10.2012 geltenden Fassung generell, für die ausnahmsweise, aber grundsätzlich zulässige Einzeleinfuhr von Arzneimitteln zu werben. In gleicher Weise war es auch verboten, für den Bezug von Arzneimitteln zu werben, die unter den sehr engen Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG verschrieben und von Apotheken abgegeben werden dürfen (vgl zur früheren Rechtslage OLG Hamburg, Urt. v. 19.5.2005, 3 U 202/04 (= MD 2006, 585); OLG Hamburg, Urt. v. 8.11.2001, 3 U 175/01, II.2.e (= MD 2002, 119)). Diese Rechtslage wurde durch die Einfügung von § 8 Abs. 2 HWG geändert. Dazu das Folgende:

 

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Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel

 

Die Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist, an Apotheker oder Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke ist zulässig, soweit die Listen nur Informationen über die Bezeichnung, die Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieses Arzneimittels enthalten. Satz 2 wurde durch das Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften mit Wirkung zum 26.10.2012 in das HWG aufgenommen. Die Ergänzung war aufgrund eines Urteils des EuGH erforderlich geworden, mit dem ein Widerspruch zwischen § 8 S. 1 HWG und § 73 Abs. 3 AMG behoben wurde (vgl. BT-Drcks. 17/9341, S. 70):

EuGH, Urt. v. 8.11.2007, C‑143/06, Tz. 22 ff - Ludwigs‑Apotheke/Juers Pharma

Da mit § 73 Abs. 3 AMG ermöglicht werden soll, dass auf eine durch einen besonderen Bedarfsfall begründete Einzelbestellung hin eine begrenzte Menge von nicht zugelassenen Arzneimitteln in den Verkehr gebracht wird, kann diese Bestimmung als eine Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 angesehen werden.

Demnach ist davon auszugehen, dass die unter § 73 Abs. 3 AMG fallenden Arzneimittel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83 ausgeschlossen sind. Die Bestimmungen des Titels VIII dieser Richtlinie über die Werbung sind somit nicht auf sie anwendbar.

Unter diesen Umständen ist ... die Vereinbarkeit eines Werbeverbots wie das des § 8 HWG mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand des Titels VIII der Richtlinie 2001/83/EG, sondern anhand der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr, insbesondere der Art. 28 EG und 30 EG, und, soweit in den im Ausgangsverfahren streitigen Listen auch Arzneimittel aufgeführt sind, die aus dritten Vertragsstaaten des EWR-Abkommens eingeführt werden, der Bestimmungen dieses Abkommens über den freien Warenverkehr, d. h. der Art. 11 und 13, zu prüfen.

EuGH, Urt. v. 8.11.2007, C‑143/06, Tz. 44 - Ludwigs‑Apotheke/Juers Pharma

Art. 28 EG und Art. 11 des EWR-Abkommens stehen einem solchen Verbot entgegen, soweit es für die Übersendung von Listen nicht zugelassener Arzneimittel an Apotheker gilt, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Vertragsstaat des EWR-Abkommens nur ausnahmsweise zulässig ist und die keine anderen Informationen als die über den Handelsnamen, die Verpackungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieser Arzneimittel enthalten.

§ 8 S. 2 HWG gilt nicht für Arzneimittel aus Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, soweit die Arzneimittel nicht legal in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt wurden und darin weiter verbreitet werden dürfen.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG

http://www.webcitation.org/6C6RpR0kY