Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Etikett/Verpackung

Nach Art. 2 lit. i LMIV bezeichnet das "Etikett" alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis des Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind.

Angaben auf einem Etikett können irreführend sein. Sie können aber eine Irreführung auch ausschließen. Aufgrund früherer EuGH-Entscheidungen ging die deutsche Rechtsprechung lange davon aus, dass irreführende Angaben auf einem Etikett durch klarstellende Angaben im Zutatenverzeichnis ausgeschlossen werden können. Denn der Verbraucher muss nach dem europäischen Verbraucherschutzkonzept nicht nur informiert werden, er muss sich auch informieren.

 BGH, Urt. v. 24.7.2014, I ZR 221/12, Tz. 34 – Original Bach-Blüten

Verbraucher, die sich bei Lebensmitteln in ihrer Kaufentscheidung nach deren Zusammensetzung richten, lesen das durch Art. 6 der Richtlinie 2000/13/EG vorgeschriebene Zutatenverzeichnis.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 28.2.2018, 3 U 117/18, Tz. 36; OLG Frankfurt, Urt. v. 22.8.2019, 6 U 133/18, Tz. 20 – 1,5 % Rucola

Der BGH hatte aber Zweifel, ob diese Vermutung auch dann gilt, wenn das Etikett hinsichtlich der Inhaltsstoffe eine klare Aussage enthält, dass dem Verbraucher der Blick in das Zutatenverzeichnis überflüssig erscheint. Er hat diese Frage deshalb dem EuGH vorgelegt (BGH, Beschl. v. 26.2.2014, I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille-Abenteuer), der trotz anderweitiger Angabe im Zutatenverzeichnis im Einzelfall von einer Irreführung ausgeht:

EuGH, Urt. v. 4.5.2015, C-195/14 - Teekanne

Es mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 geänderten Fassung nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.

Im einzelnen heißt es in der Entscheidung:

EuGH, Urt. v. 4.5.2015, C-195/14, Tz. 36 ff - Teekanne

Das nationale Gericht muss bei der Beurteilung der Frage, ob eine Etikettierung den Käufer irreführen kann, hauptsächlich auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels hegt, wobei es hauptsächlich darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Severi, C‑446/07, EU:C:2009:530, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, zunächst das Verzeichnis der Zutaten lesen, dessen Angabe Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13 vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, C‑51/94, EU:C:1995:352, Rn. 34, und Darbo, C‑465/98, EU:C:2000:184, Rn. 22).

Der Umstand, dass das Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Erzeugnisses angebracht ist, kann jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung dieses Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, geeignet sein könnten, den Käufer gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 irrezuführen.

Die Etikettierung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2000/13 umfasst alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und die auf dessen Verpackung angebracht sind. In der Praxis kommt es vor, dass einige dieser verschiedenen Elemente unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind. ...

Lassen die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen, dass dieses Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht darin vorhanden ist, ist eine solche Etikettierung daher geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.

Bei seiner Prüfung hat das Gericht u. a. die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Früchtetees zu berücksichtigen.

Im Anschluss daran:

BGH, Urt. v. 2.12.2015, I ZR 45/13, Tz. 14 ff - Himbeer-Vanille-Abenteuer II

Danach ist es im Streitfall Sache des nationalen Gerichts, die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung ... insgesamt zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder von aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden könne (EuGH, GRUR 2015, 701 Tz. 35 f. und 42 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne). Bei dieser Prüfung sind unter anderem die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Früchtetees zu berücksichtigen.

Nach diesen Maßstäben wird ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, zwar das auf dessen Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen. Dieser Umstand schließt es jedoch für sich allein nicht aus, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen.

Die Etikettierung umfasst alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Danach sind die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 28.2.2018, 3 U 117/18, Tz. 38; OLG Frankfurt, Urt. v. 22.8.2019, 6 U 133/18, Tz. 20 – 1,5 % Rucola; OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.8.2020, 4 U 214/18 (MD 2020, 826 und juris); s.a. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2020, 3 U 56/19; strenger OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.8.2022, 9 A 517/20 (Über den  Zusatz von Schweinespeck in einer 'Geflügel-Salami' kann durch die Angabe im Zutatenverzeichnis nicht aufgeklärt werden.)

Zur früheren Rechtsprechung siehe das OLG aus der Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.2.2013, 20 U 59/12)

Weitere Entscheidungen:

OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2023, 3 U 1722/23

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Verbraucher bei Produkten wie Lebensmitteln regelmäßig nicht nur die Schauseite einer Packung, sondern auch die an anderer Stelle angebrachten Informationen wahrnehmen wird (vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 27 - Tiegelgröße). Etwas anderes muss jedoch bei einer blickfangmäßig herausgestellten Angabe in einer Werbung, die bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, gelten; in einem solchen Fall kann der dadurch veranlasste Irrtum nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (OLG Nürnberg GRUR-RR 2023, 37 Rn. 14 - 33 % - Rabatt auf alle Küchen).

OLG Celle, Urt. v. 5.10.2022, 13 U 18/22

Angaben zu den Zutaten auf dem Etikett reichen nicht aus, um klarzustellen, dass das Produkt kein HCG, sondern ausschließlich Zucker enthält.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2013, I-20 U 115/12 - Smoothie: Obst zum Trinken - Brombeere, Erdbeere & Boysenbeere

Im gegebenen Verwendungszusammenhang wirkt die angegriffene Bezeichnung nicht als eindeutige Angabe, woraus das Erzeugnis besteht. Klar ist nur, dass sie in ihrer ersten Zeile „Smoothie: Obst zum Trinken“ die Art des Getränks bezeichnet. Die zweite rot hervorgehobene Zeile „Brombeere, Erdbeere & Boysenbeere“ erscheint als Bezeichnung der Getränkesorte durch Benennung dreier Beerensorten. Die Sortenbezeichnung aber lässt unterschiedliche Deutungen zu.

Der Verbraucher wird der Sortenbezeichnung in erster Linie den Hinweis auf eine Geschmacksrichtung sehen. Er weiß, dass bei der Auswahl eines Getränks aus Früchten wie aus dem Saft von Früchten zunächst die Geschmacksrichtung zählt und die Hersteller demgemäß die Getränke nach der Geschmacksrichtung sortieren. Werden die Getränke aber zunächst nach der Geschmacksrichtung unterschieden, nimmt der Verbraucher bei „Obst zum Trinken“, die hierauf folgende Angabe von Obstsorten vor allem als Hinweis auf den Geschmack wahr. Er erwartet ein Getränk mit dem Geschmack der genannten Obstsorten, aber einem Geschmack, der abgerundet und angenehm ist. Der Verbraucher rechnet deshalb damit, dass zur Erreichung eines solchen Geschmacks, etwa zur Vermeidung von zu viel Säure, wie sie gerade Beeren beisteuern können, oder der Dominanz eines bestimmten Aromas der genannten Obstsorten noch andere im Geschmack zurückhaltende Sorten wie Äpfeln und Bananen beigefügt sein können, gegebenenfalls auch zu einem so beträchtlichen Mengenanteil, dass die genannten Obstsorten nicht mehr den Hautbestandteil des Produktes bilden. Mit dem Beimischungsbedarf ist gerade dann zu rechnen, wenn es im „Obst zum Trinken“ keinen Fremdzucker geben soll.

Das Verständnis der Sortenangabe „Brombeere, Erdbeere & Boysenbeere“ als Bezeichnung einer Geschmackrichtung schließt eine Erwartung des Verbrauchers allerdings nicht aus, dass die genannten Beeren in dem Erzeugnis „Obst zum Trinken“, auch tatsächlich vorhanden sind, sich der fragliche Geschmack dort also nicht nur dank anderer Bestandteile findet. Eine Vorstellung des Verbrauchers, dass die genannte Obstsorten von der Menge her den größten Teil des Erzeugnisses ausmachen können, insgesamt also mehr als die Hälfte, wäre aber ebenso spekulativ wie die Vorstellung, dass das Getränk nur hieraus bestehe, oder wie auch die Vorstellung, dass sich das Erzeugnis zu gleichen Teilen aus den genannten Obstsorten zusammensetze. Der Verbraucher wird danach der Sortenbezeichnung des „Obstes zum Trinken“ zwar die Doppelfunktion beimessen, den Geschmack anzuzeigen und wesentliche Produktbestandteile zu benennen, in ihr, wie es die Beklagte ausdrückt, aber keine vorweggenommene Zutatenliste sehen.

OLG Nürnberg, Urt. v. 21.2.2017, 3 U 1830/16, B.I.1.b

Die Etikettierung des streitgegenständlichen Getränks und die Art und Weise wie sie erfolgt, lassen insgesamt bei einem normal informierten und vernünftig aufmerksamen und kritischen Verbraucher den Eindruck entstehen, dass dieses nicht nur verschwindend geringe Himbeer- und Rhabarbersaftanteile in Höhe von 0,1 % enthält, wie es tatsächlich der Fall ist. Sie ist daher geeignet über die Eigenschaften des Saftgetränks irrezuführen.

Die in großer Schrift hervorgehobene Bezeichnung „Himbeer-Rhabarber“, die abgebildeten Himbeerfrüchte und Rhabarberstangen, die rot unterlegte Angabe „30 % Saftgehalt“ lassen auch bei einem durchschnittlich aufmerksamen Betrachter, wie der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrkreisen gehören, aus eigener Sachkunde beurteilen kann, den Eindruck entstehen, das Getränk weise 30 % Saftgehalt auf, der zumindest überwiegend aus Konzentraten von Himbeere und Rhabarber besteht, und nicht beinahe ausschließlich aus Apfelsaftkonzentrat.

Anders als die Berufung meint, wird der Verbraucher dagegen der Bezeichnung „Himbeer-Rhabarber“ nicht in erster Linie den Hinweis auf eine Geschmacksrichtung entnehmen, ohne davon auszugehen, dass die genannten Obst- bzw. Gemüsesorten in einer nicht nur verschwindend geringen Menge in dem Getränk enthalten sind. Ihre gegenteilige Auffassung kann die Beklagte nicht auf das von ihr zitierte Urteil des OLG Düsseldorf „Obst zum Trinken“ (Urteil vom 24.09.2013, Az.: I-20 U 115/12, GRUR-RR 2014, 131) stützen. Denn außer der deutlich hervorgehobenen Bezeichnung Himbeer-Rhabarber sind die genannten Früchte auf der vorliegende Etikettierung, anders als das in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Sachverhalt der Fall war, auch abgebildet. Zudem ist diese Entscheidung vor den oben angeführten Entscheidungen des EuGH vom 04.06.2015 und des BGH vom 02.12.2015 ergangen, in welchen klargestellt wird, dass die Zutatenliste allein einer Irreführungsgefahr nicht entgegenwirken kann, worauf aber das Oberlandesgericht Düsseldorf auch abgestellt hat.

Vielmehr wird der Verkehr erwarten, dass das streitgegenständliche Produkt im Saftanteil tatsächlich überwiegend die bildlich und durch die Bezeichnung hervorgehobene Obst- bzw. Gemüsesorte enthält. Daran ändert auch die Angabe „Mehrfrucht-Rhabarbergetränk“ nichts. Selbst wenn der Verbraucher erkennen sollte, dass sich in dem Saftgetränk auch andere Obstsorten befinden, wird ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher weiter annehmen, dass deren Anteil jedenfalls geringer ist als die Anteile der beiden bezeichneten und dargestellten Obst- bzw. Gemüsesorten Himbeere und Rhabarber. Dieser Eindruck wird im Übrigen noch durch die rote Farbe des Saftgetränks verstärkt, der auf einen hohen Himbeersaftanteil schließen lässt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.9.2017, 6 U 109/17 - Holunderblüte

Die Produktbezeichnung "Holunderblüte" sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Schauseite der Flasche ruft beim verständigen Durchschnittsverbraucher zunächst die Vorstellung hervor, dass der so angebotene Sirup aus natürlichen Holunderblüten gewonnene Zutaten enthält; dies ist der Fall, da dem Erzeugnis 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt ist. Weiter entnimmt der Verbraucher der Ausstattung, dass der Sirup dem Geschmacksbild der Holunderblüte entspricht; auch dies hat der Kläger jedenfalls nicht bestritten.

Die dargestellte Verbrauchererwartung wird nicht dadurch enttäuscht, dass der Sirup daneben erhebliche Anteile von Birnen- und Apfelsaftkonzentrat enthält. Dies gilt jedenfalls, solange das Holundergeschmacksbild des Sirups dadurch nicht überlagert oder beeinträchtigt wird. ...

Dagegen macht sich der Durchschnittsverbraucher keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil, mit dem der Holunderblütenextrakt in dem Erzeugnis enthalten ist. Diesem Anteil kommt auch für die Intensität des Holundergeschmacks keine allein maßgebliche Bedeutung zu, weil bereits der Holunderblütenextrakt in unterschiedlicher Konzentration hergestellt werden kann. Dies kann auch erklären, warum andere Hersteller Holunderblütensirup mit einem höheren Anteil an Holunderblütenextrakt anbieten.

OLG Frankfurt, Urt. v. 22.8.2019, 6 U 133/18, Tz. 23 f – 1,5 % Rucola

Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Holunderblüte“ (s.o.) klargestellt und begründet, dass auch nur geringfügige Konzentrationen eines Lebensmittelbestandteils wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sein können, wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten ist und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden. Die Produktbezeichnung „X Pesto con Basilico e Rucola“ sowie die Abbildung von Rauke auf der Schauseite der Flasche ruft beim verständigen Durchschnittsverbraucher zunächst die Vorstellung hervor, dass das so angebotene Pesto dem Geschmacksbild der Rauke zumindest auch entspricht. Dass das Pesto nach Rauke schmeckt, ist unstreitig. Die dargestellte Verbrauchererwartung wird nicht dadurch enttäuscht, dass das Pesto daneben erhebliche Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthält. Dies gilt jedenfalls, solange das Raukegeschmacksbild des Pestos dadurch nicht überlagert oder beeinträchtigt wird.

Der Verkehr hat schon deshalb keine Veranlassung, bestimmte Mengenverhältnisse hinsichtlich der beworbenen Zutaten zu haben, da diese von Überlegungen zur Rezeptur abhängig sind. So lässt alleine das Mengenverhältnis von Zutaten keinen Rückschluss auf deren Abbildung im Geschmack zu. Während z.B. bei Chili geringste Mengen erhebliche geschmackliche Auswirkungen haben kann, stellt sich dies bei anderen Zutaten entgegengesetzt dar. In diesem Sinne ist der Argumentation der Beklagten beizupflichten, wonach die Zutat „Rucola“ aufgrund seiner auch gerichtsbekannt bitteren Note eher in niedrigem Umfang eingesetzt worden ist, um den Geschmack nicht zu sehr zu dominieren. Der Verkehr wird daher den Abbildungen im Regelfall nur Informationen über enthaltene Geschmackselemente, nicht hingegen über die konkreten Zutatenanteile entnehmen.

OLG Köln, Urt. v. 29.11.2017, 6 U 50/17 - Gegrilltes Steak in Chips

Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lässt, dass dieses Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich ihn ihm nicht vorhanden ist, ist eine solche Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. ...

Die Gestaltung und Etikettierung umfasst alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. ...

Die Abbildung eines gegrillten Steaks mit der Überschrift ‚Grilled Steak‘ auf der Vorderseite der Verpackung von Kartoffelchips kann beim angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecken, dass der Zusatz von Steaks erfolgt ist. Der Verkehr wird die Angabe nicht allein als Angabe der Geschmacksrichtung verstehen. ...

Aufgrund der deutlichen Aufmachung auf der Vorderseite sind die Hinweise auf der Rückseite nicht geeignet, den Irrtum hinreichend auszuräumen.

OLG Hamburg, Urt. v. 28.2.2018, 3 U 117/18, Tz. 39

Zwar erfolgt auf den Flaschen ein deutlicher Hinweis auf die Gemüsesorten „Champignon“, „Tomate-Karotte“ bzw. „Spargel“. Dies hält jedoch die Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, schon angesichts der zugehörigen und auch hinreichend lesbaren Angabe „Geschmack“ nicht davon ab, sich anhand des Zutatenverzeichnisses über die Zusammensetzung zu informieren. Ihnen ist bewusst, dass bei medizinischer Trinknahrung der Geschmack auch durch Aromen erzeugt werden kann, und zwar unabhängig von der Geschmacksrichtung.

Weitere Beispiele

Die Abbildung eines Stevia Blattes mit der Aussage „sweetened by Stevia“ erweckt nicht den Eindruck, dass unbehandelte Stevia-Planzen anstelle eines Stevia-Extrakts als Süßmittel verwendet werden (OLG Rostock, Beschl. v. 5.9.2014, 2 U 9/14 – sweetened by Stevia (= WRP 2015, 776)); OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.8.2020, 4 U 214/18 (MD 2020, 826 und juris) Magic Asia Noodle Cup (mit Shrimps oder nur Shrimps Taste).