Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Verfügbarkeit der Ware/Dienstleistung

Siehe auch Lockvogelangebote; dort auch zu Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

 

1. Grundsatz

2. Internet

3. Zeitungswerbung

4. Dienstleistung

5. Regionale Verfügbarkeit

6. Ausräumung der Irreführungsgefahr

Grundsatz

 

Wer eine Ware oder Dienstleistung bewirbt, erklärt damit, dass er sie auch verfügbar hat, wenn ein Kunde kommen und sie erwerben bzw. in Anspruch nehmen will. Er erklärt darüber hinaus, dass er sie in dem Gebiet verfügbar ist, in dem die Ware oder Dienstleistung bewirbt.

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Internet

 

BGH, Urt. v. 7.4.2005, I ZR 314/02, Ls. – Internet-Versandhandel

Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.

KG, Urt. v. 22.2.2023, 5 U 50/21, Tz. 16

Der angesprochene Verkehr versteht die Angabe „Auf Lager“ in dem Snippet dahin, dass das Produkt unverzüglich versandt werden kann (so etwa BGH, Urt. v. 7.4.2005, I ZR 314/02, Rn. 19 ff. - Internet-Versandhandel schon für den Fall, dass im Internethandel kein Zusatz „Auf Lager“ gemacht wird). 

OLG Rostock, Beschl. v. 24.2.2021, 2 U 13/20, 1.c.3 (juris)

Die Besucher des Onlineshops der Beklagten, mögen sie (End-) Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sein, durften und dürfen – dies unabhängig von Angaben zum Umfang des noch vorhandenen Kontingents – erwarten, dass im Shop angebotene Ware sofort verfügbar ist und umgehend versandt wird, jedenfalls aber innerhalb der im Shop durch die Beklagte selbst angegebenen Zeitspanne (hier einer Lieferzeit von 5-7 Werktagen). ...

Weist die Beklagte zudem im Shop auf eine konkret bezifferte Restmenge an Artikelexemplaren hin – mag diese 1, 5 oder 6 betragen haben … – , darf die Kundschaft der Beklagten in jedem Fall erwarten, dass durch ein Echtzeitsystem sichergestellt ist, dass im Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich noch die angegebene Zahl an Exemplaren vorrätig und für die Lieferung verfügbar ist. Das entspricht dem Erwartungshorizont des angesprochenen Verkehrskreises, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen. Dass die Zahl hier mit ggf. nur einem einzigen (Rest-) Exemplar besonders niedrig gewesen sein mag, spricht nicht gegen, sondern für diese Erwartung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.8.2015, I-4 U 69/15).

Wird für eine Ware geworben, muss der Hyperlink auf den Webshop auch zu dem Angebot führen.

OLG Hamburg, Urt. v. 25.2.2016, 3 U 153/16

Die Google Adwords Anzeige ist so aufgebaut und gestaltet, dass der Verkehr erwartet, auf eine Seite mit dem Angebot des Samsung Galaxy 6 Handys zu gelangen und dort ein Angebot zu einem Preis von 1 € findet. ... Durch die Unterschrift „Das neue Samsung S6 ab 1,- €“ erwartet der Verkehr dabei, dass er zu einer Seite geführt wird, auf der er ... ein Angebot zu 1 € wiederfindet. … Es handelt sich bei dem günstigen Preis für das damals aktuelle Samsung Galaxy S6 um die wesentliche und prägende Information, die den Interessenten in den Shop der Antragsgegnerin lenken soll. Auf der verlinkten Seite ist aber weder ein Angebot über 1 € noch ein weiterer Hinweis zu finden, der zu einer Seite führt, auf der sich ein solches Angebot findet.

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Zeitungswerbung

 

BGH, Urt. v. 26.4.2007, I ZR 120/04 – Weltreiterspiele

Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbezeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann.

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Dienstleistung

 

BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 222/11, Tz. 12 - Meisterpräsenz

Ein Unternehmen, das eine Dienstleistung anbietet, vermittelt dem Werbeadressaten damit grundsätzlich - nicht anders als ein Warenhandelsunternehmen beim Angebot von Waren (vgl. dazu Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 8.9 mwN) - den Eindruck, dass die Dienstleistung in seinem Geschäftslokal während der Geschäftszeiten den Kunden, die an ihrer Inanspruchnahme interessiert sind, unmittelbar erbracht werden kann. Die Verfügbarkeit stellt ein wesentliches Merkmal eines Produkts dar, über das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben gemacht werden dürfen.

Aber:

BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 222/11, Tz. 13 - Meisterpräsenz

Der Verbraucher stellt bei seiner vorstehend dargestellten generellen Leistungserwartung auch die Art der von ihm nachgefragten Dienstleistung sowie die Üblichkeiten im Geschäftsverkehr in Rechnung stellt. Er berücksichtigt insbesondere, dass sich in bestimmten Bereichen und insbesondere dort, wo die Erbringung der Dienstleistung in Form einer Beratung oder Behandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, häufig die Gewohnheit herausgebildet hat, dass eine solche Beratung oder Behandlung auch dann, wenn das Ladenlokal - wie etwa bei Friseuren - oder die Praxis - bei medizinischen Dienstleistungen - geöffnet ist, üblicherweise nur nach vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt wird.

Beispiel

BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 222/11, Tz. 13 - Meisterpräsenz

Entsprechend verhält es sich auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der Hörgeräteakustik. Eine ordnungsgemäß und dementsprechend mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführte Untersuchung und Beratung des Kunden erfordert eine fundierte und deshalb nur von einem Hörgeräteakustik-Meister zu erbringende Leistung. Es handelt sich damit nicht um eine Ad-hoc-Leistung, zumal sich das Nachlassen des Hörvermögens meist über einen längeren Zeitraum erstreckt. Patienten, die an einem plötzlich auftretenden Verlust oder einem starken Nachlassen des Hörvermögens (Hörsturz) leiden, werden einen Facharzt oder eine Krankenhaus-Ambulanz aufsuchen, nicht dagegen einen Hörgeräteakustiker. Vor diesem Hintergrund wird ein Verbraucher, der sich in das Ladenlokal der Beklagten begibt, um sich von einem Hörgeräteakustik-Meister untersuchen und beraten zu lassen, nicht getäuscht, wenn er erfährt, dass die von ihm nachgefragte Dienstleistung nicht sofort erbracht werden kann, weil der zuständige Hörgeräteakustik-Meister an diesem halben Arbeitstag in einem Schwesterunternehmen tätig und dort grundsätzlich unabkömmlich ist.

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Regionale Verfügbarkeit

 

BGH, Urt. v. 28.4.2016, I ZR 23/15, Tz. 21 , 23– Geo-Targeting

Etwa 5% der von der Werbung angesprochenen Verbraucher können die beworbenen Dienstleistungen tatsächlich nicht beziehen. Diesen Verbrauchern gegenüber erweckt die Werbung der Beklagten den unzutreffenden Eindruck, sie könnten die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen. Bei Internetnutzern außerhalb Baden-Württembergs, denen die Werbung erscheint, wird der Eindruck einer jedenfalls bundesweiten Verfügbarkeit des Angebots der Beklagten erweckt, so dass sie annehmen werden, diese Leistungen grundsätzlich auch an ihrem Wohnort in Anspruch nehmen zu können. ...

... Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen durch ihre Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, ihre Waren oder Leistungen bundesweit anzubieten. Trotz des ubiquitären Charakters des Internets bleiben stationäre Betriebe, die sich und ihr Angebot im Internet darstellen, grundsätzlich auf ihren räumlichen Tätigkeitsbereich beschränkt. Unternehmen wie zum Beispiel ein Handwerksbetrieb, ein Restaurant oder ein Hotel, die sich - aus welchen Gründen auch immer - auf einen bestimmten Wirkungskreis beschränkt haben, weisen mit ihrer Internetpräsenz nicht notwendig darauf hin, dass diese Beschränkung in Zukunft wegfallen soll. Abweichendes gilt aber dann, wenn ein Unternehmen mit seinem Internetauftritt auch außerhalb seines bisherigen Wirkungskreises ansässige Kunden anspricht und ihnen seine Dienstleistungen anbietet.

BGH, Urt. v. 28.4.2016, I ZR 23/15, Tz. 32– Geo-Targeting

Der lauterkeitsrechtlichen Erheblichkeit der Irreführung steht nicht entgegen, dass die Beklagte ... ein Geo-Targeting-Verfahren verwendet, durch das mit einer Genauigkeit von 95% Verbraucher aus Baden-Württemberg erreicht werden, die allein die Beklagte als Kunden für ihre Leistungen gewinnen will. Die von der Beklagten grundsätzlich unerwünschte Ausstrahlung ihrer Werbung in Gebiete, in denen sie ihre Leistung nicht anbietet, ist kein unter Umständen unerheblicher "Ausreißer", sondern ein Streuverlust, der von der Beklagten bewusst in Kauf genommen wird, obwohl sie eine Irreführung durch einen Hinweis auf die räumliche Verfügbarkeit ihres Angebots ohne weiteres ausschließen könnte.

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.7.2014, 6 U 133/13, Tz. 34, 36

Die Werbeaussage „…Internet-Flatrate mit DSL 16000“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden, dass jeder Kunde, der über einen DSL-Anschluss verfügt oder sich einen solchen verschaffen kann, das Produkt „Entertain Comfort“ erwerben und die damit verbundenen Funktionen, also beispielsweise neben dem „schnelleren Internet“ und dem Telefon-Festnetzanschluss auch den Empfang von rund 70 TV-Sendern nutzen kann. ...

Das Angebot der Beklagten wird der Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise nicht gerecht, weil ein normaler DSL-Anschluss für die Nutzung des beworbenen Produkts „Entertain“ technisch nicht ausreichend ist sondern vielmehr mindestens ein „(A)DSL 16+“ bzw. „(V)DSL - Anschluss“ dafür benötigt wird. Das „(A)DSL 16 +“ und das „(V)DSL“- Anschlussnetz war aber bei Veröffentlichung der Werbeanzeige nur in bestimmten Ballungsräumen ausgebaut, und damit für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise gar nicht verfügbar.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.7.2014, 3 U 1155/14

Die … Werbung ("K. Pils oder Radler 20 x 0,5/24 x 0,33 Liter Kiste" zum Preis von 9,99 €) enthält keinerlei Hinweis auf die räumlich eingeschränkte Verfügbarkeit des Sonderpreises für das beworbene Produkt. … Die angesprochenen Verbraucher rechnen nicht damit, dass Angebote der bundesweit tätigen Beklagten zu dem beworbenen Preis nur in der jeweiligen politischen Gemeinde des Verbreitungsgebiets der Werbung erhältlich sind. Dies gilt umso mehr wenn es sich um einen Artikel handelt, der auch in Filialen außerhalb dieses Bereichs angeboten wird. Deshalb werden die Verbraucher über die Verfügbarkeit der Ware zum Angebotspreis in die Irre geführt (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG).

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Ausräumung der Irreführungsgefahr

 

Die Irreführungsgefahr kann durch klarstellende Zusätze oder Fußnoten ausgeräumt werden, sofern die Stelle, an der die Aufklärung erfolgt, leicht aufzufinden und der aufklärende Text verständlich sind und wahrgenommen werden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.7.2014, 6 U 133/13, Tz. 39 f

Die Beklagte hat durch den Fußnotentext die durch ihre Werbung hervorgerufene Fehlvorstellung nicht hinreichend ausgeräumt. Dabei kann offen bleiben, ob der Hinweis schon deshalb unzureichend ist, weil sich die Fußnote nicht neben der Beschreibung des Leistungspakets sondern vielmehr neben dem Angebotspreis befindet, was zur Folge hat, dass sich der Verkehr von der Lektüre des Fußnotentextes zwar weitere Informationen über Einzelheiten des Tarifs, nicht aber über die tatsächliche Verfügbarkeit des Angebots verspricht.

Selbst wenn man hier die Positionierung der Fußnote für ausreichend hält und berücksichtigt, dass das interessierte Publikum die Werbung besonders aufmerksam betrachtet, so fehlt es trotzdem an einer hinreichenden Klarstellung der beschränkten Verfügbarkeit. Der im Vergleich zur Werbeanzeige in deutlich kleinerer Schrift abgedruckte Fußnotentext beschäftigt sich ausführlich mit der Preisgestaltung des Produkts, so dass der Verkehr nicht damit rechnen wird, in diesem Text auch einen Hinweis auf die drastisch eingeschränkte Verfügbarkeit des Produkts vorzufinden. Der kurz vor Ende des Fußnotentextes eingebettete Hinweis: „Entertainment ist in vielen Anschlussbereichen verfügbar“ erläutert noch nicht einmal ansatzweise, dass dieses Produkt nur für Haushalte in bestimmten Ballungsräumen Deutschlands erhältlich ist. Durch die hier gewählte Art der Gestaltung der Fußnote und des Fußnotentextes kann daher der drohenden Gefahr der Irreführung nicht in hinreichendem Maß begegnet werden.

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