Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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6. Rufausnutzung (§ 4 Nr. 3 b, Fall 1 UWG)

Die wettbewerbswidrige Rufausnutzung nach § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus

  • mit einem guten Ruf,
  • der durch ein anderes Erzeugnis auf unlautere Weise (unangemessen) ausgenutzt wird.

1. Schutzobjekt

2. Erzeugnis mit gutem Ruf

3. Rufausnutzung

2a. Rufausbeutung durch Täuschung über das Erzeugnis

Täuschung potentieller Käufer

Täuschung Dritter reicht aus

2b. Rufausbeutung (ohne Täuschung) durch offene oder verdeckte Anlehnung

4. Unangemessenheit

a. Rufausbeutung ist nicht immer unzulässig

b. Rufausbeutung und Wechselwirkungslehre

c. Kompatibilitätsinteresse

d. Minderwertige Qualität

e. Schmarotzen am Prestige eines fremden Erzeugnisses

f. Hinweis auf die Nachahmung

g. Hinweis auf anderen Hersteller

h. Eigene konkurrierende Leistung

i. Täuschung über die Echtheit

j. Ausbeutung fremder Investitionen

k. Technische Merkmale

5. Verhältnis zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz

6. Verhältnis zu § 6 UWG

Literatur: Hohlweck, Martin, Vom Pflügen mit fremdem Kalbe und andere anstößige Verhaltensweisen - Der Schutz bekannter Produkte durch § 4 Nr. 9 b) UWG, WRP 2015, 934

Schutzobjekt

OLG Köln, Urt. v. 20.16.2014, Tz. 28, 6 U 176/11 - Pippi Langstrumpf

Gemäß § 4 Nr. 9 b) (alt) UWG gilt das Angebot eines nachgeahmten Produkts als unlauter, wenn der Nachahmer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Dabei geht es nicht um den lauterkeitsrechtlichen Schutz einer Leistung, sondern um den Schutz des Herstellers eines Originals in seiner Eigenschaft als Mitbewerber bei der Produkt-Vermarktung (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.51).

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Erzeugnis mit gutem Ruf

Die Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung setzt zuallererst einen guten Ruf voraus, der dem nachgeahmten Produkt bei Teilen des angesprochenen Verkehrs anhaften muss. Dieser kann in der Bekanntheit begründet sein, aber auch in besonderen Qualitäts- oder Gütevorstellungen liegen.

BGH, Urt. v. 12.7.1995, I ZR 85/93, II.3.b - FUNNY PAPER

Das fremde Erzeugnis … muss ... einen hohen Grad der Bekanntheit und insbesondere ein solches Ansehen erreicht haben, dass die Ausnutzung der Kennzeichnung durch Anlehnung einerseits für den Konkurrenten lohnend und andererseits wegen des … durch besondere Leistungen des Inhabers geschaffenen Werts objektiv unlauter erscheint.

OLG Frankfurt, Urt. v. 31.1.2013, 6 U 29/12, Tz. 31 - Henkellose Tasse

Unterlassungsansprüche wegen Rufausbeutung setzen voraus, dass das nachgeahmte Produkt eine Wertschätzung bei den angesprochenen Verkehrskreisen genießt (§ 4 Nr. 9 b (alt) UWG). Dazu muss das Originalprodukt eine gewisse Bekanntheit haben, was die Klägerin durch Angabe von Umsätzen, Werbeaufwendungen etc. hätte belegen müssen.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 18.2.2021, 6 U 135/20, II.C

OLG Köln, Urt. v. 19.9.2014, 6 U 7/14, Tz. 53 - Hundefutter

Das nachgeahmte Originalprodukt muss bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine gewisse Wertschätzung dergestalt genießen, dass es in der Wahrnehmung der potenziellen Käufer mit positiven, sich etwa auf die Qualität beziehenden Vorstellungen besetzt ist (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 9.52) … . Die dafür erforderliche gewisse Bekanntheit und Wertschätzung der Verpackungsgestaltung kann sich bereits aus der langjährigen Marktpräsenz des Produkts ergeben.

Erforderlich sind besondere Güte- oder Qualitätsvorstellungen, die das Prestige, die Qualität, Aktualität oder andere positive Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung betreffen (OLG Hamburg, Urt. v. 13.2.2014, 3 U 113/13, Tz. 146; z.B. die Vollständigkeit und Richtigkeit von Telefonbüchern: BGH, Urteil vom 06.05.1999 - I ZR 199 / 96, II.2.a.cc - Tele-Info-CD).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.3.2019, 6 W 8/19

Voraussetzung für eine Wertschätzung ist, dass das Originalprodukt in der Wahrnehmung der potentiellen Käufer mit positiven Vorstellungen besetzt ist, die sich insbesondere auf die Qualität, die Exklusivität oder den Luxus- oder Prestigewerts des Produkts beziehen können. Hierfür ist eine gewisse Bekanntheit Voraussetzung, aber nicht allein ausschlaggebend.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 31.3.2022, 6 U 191/200, II.3.e

OLG Frankfurt, Urt. v. 17.2.2022, 6 U 202/20 - Swatch

Der Begriff der Qualitätserwartungen ist dabei weit zu fassen und erstreckt sich auch auf die Erwartungen an das Prestige oder die Exklusivität des Produkts, kurzum auf das „Produktimage". Ob diese Erwartungen an das Original sachlich gerechtfertigt sind, ist unerheblich (BGH GRUR 1966, 617, 602 - Saxophon). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Grad der Anlehnung und die Stärke des Rufs des Produkts.

Auf solche positiven Güte- oder Qualitätsvorstellungen soll aus dem Erfolg einer Ware oder Dienstleistung geschlossen werden können.

OLG Köln, Urt. v. 17.3.2006, 6 U 158/05, Tz. 60 - Arbeitselement für Resektoskopie

Es entspricht … Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung, von der Bekanntheit bzw. dem Absatzerfolg einer Ware auf die Gütevorstellungen zu schließen, die der Verkehr mit diesen Produkten verbindet.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 20.12.2013, 6 U 85/13, Tz. 42 - Bounty/Snickers

Der Umstand, dass ein Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt, begründet aber noch keinen besonderen Ruf.

OLG Hamburg, Urt. v. 13.2.2014, 3 U 113/13, Tz. 146

Aus der markenrechtlichen Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, kann auf Unterscheidungskraft, nicht aber zwangsläufig zugleich auf einen besonderen Ruf der Produktgestaltung geschlossen werden. Gleiches gilt für die Feststellung der … wettbewerblichen Eigenart, die ebenfalls auf der Eignung zum Herkunftshinweis gründet, ohne dass hieraus bereits ein spezifisches Ansehen der Produktgestaltung herleitbar wäre.

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Rufausnutzung

BGH, Urt. v. 28.10.2010, I ZR 60/09, Tz. 18 – Hartplatzhelden

Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 (alt) UWG unlautere Rufausnutzung setzt voraus, dass die Vorstellung der Güte oder Qualität eines bestimmten Produkts auf ein anderes übertragen wird.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 27.3.2014, 3 U 33/12, Tz. 80 - Montblanc Meisterstück; OLG München, Urt. v. 12.7.2018, 29 U 1311/18, Tz. 30 - BadelatscheOLG Frankfurt, Beschl. v. 8.3.2019, 6 W 8/19

OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2014, I-15 U 49/14, Tz. 131

Eine unangemessene Rufausnutzung liegt erst vor, wenn die Eigenart und die Besonderheiten des Originalerzeugnisses zu Qualitätserwartungen führen, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zu Gute kommen, weil der Verkehr sie mit dem Original verwechselt.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 8.9.2016, 3 U 54/14

Eine Rufausbeutung scheidet aus, wenn das nachgeahmte Produkt hochwertiger und prestigeträchtiger ist:

OLG München, Urt. v. 12.7.2018, 29 U 1311/18, Tz. 30 - Badelatsche

Vorliegend handelt es sich bei dem von der Antragsgegnerin vertriebenen Produkt um das deutlich höherpreisige und hinsichtlich der verwendeten Materialien hochwertigere Produkt. Der „gute Ruf“ oder das „Image“ des Produkts von Puma wird nicht auf das Produkt von DOLCE & GABBANA übertragen. DOLCE & GABBANA Produkte haben als absolute Luxusgüter einen ganz anderen Ruf und ein ganz anderes Image als das Produkt von Üuma und die durch das angegriffene Produkt angesprochenen Verkehrskreise übertragen auch nicht auf das aus echtem Nerz bestehende Produkt von DOLCE & GABBANA das Image aus dem Sport-Lifestyle-Bereich des „The Fur Slide by Rihanna“ Schuhs.

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Rufausbeutung durch Täuschung über das Erzeugnis

BGH, Urt. v. 22.1.2009, I ZR 30/07, Tz. 22 - Beta Layout

Eine Übertragung von Güte- oder Wertvorstellungen (Imagetransfer) ist für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlich. Diese setzt eine erkennbare Bezugnahme auf denjenigen, dessen Ruf ausgebeutet werden soll, oder auf dessen Produkt voraus.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 13.6.2014, 6 U 122/1, Tz. 21; OLG Hamburg, Urt. v. 27.3.2014, 3 U 33/12, Tz. 81 - Montblanc Meisterstück; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 224/16, II.1.d

Es ist entweder möglich, dass der potentielle Käufer original und Nachahmung miteinander verwechselt. Es ist aber auch ausreichend, dass Dritte, die das Erzeugnis beim Käufer sehen, annehmen könnten, dass es das Original sein könnte.

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Täuschung potentieller Käufer

BGH, Urt. v. 15.4.2010, I ZR 145/08, Tz. 41 – Femur-Teil

Eine unlautere Rufausnutzung liegt vor, wenn die Eigenart und die Besonderheiten des Originalerzeugnisses beim angesprochenen Verkehr zu Qualitätserwartungen führen, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zugute kommen, weil der Verkehr sie mit dem Original verwechselt.

Ebenso BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 21/12, Tz. 37 – Einkaufswagen

BGH, Urt. v. 11.1.2007, I ZR 198/04 – Handtaschen

Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung eines nachgeahmten Produkts nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b (alt) UWG können bestehen, wenn die Gefahr einer Täuschung über die Herkunft beim allgemeinen Publikum eintritt, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit der Nachahmungen verleitet wird.

BGH, Urt. v. 14.12.1995, I ZR 240/93, II.3.b – Vakuumpumpen (=GRUR 1996, 210)

Eine wettbewerbswidrige Rufausnutzung ist erst dann anzunehmen, wenn Eigenart und Besonderheiten des Erzeugnisses zu Qualitätserwartungen (Gütevorstellungen) führen, die der Originalware zugeschrieben werden und der nachgeahmten Ware deshalb zugutekommen, weil der Verkehr sie mit ersterer verwechselt. Der Verkehr, der die Nachahmung nicht als solche erkennt, hält sie für die Originalware und erwirbt sie deswegen.

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Täuschung Dritter reicht aus

OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.3.2019, 6 W 8/19

Eigenständige Bedeutung erlangt der Tatbestand der Rufausnutzung vor allem dann, wenn lediglich Dritte, die bei den Käufern die Nachahmung sehen, zur irrigen Vorstellung über die Echtheit der Nachahmung verleitet werden.

BGH, Urt. v. 8.11.1984, I ZR 128/82, II.3 - Tchibo/Rolex

Die Gefahr der Täuschung muss zwar nicht bei den Käufern der Modelle der Beklagten bestehen, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird. Die sich daraus ergebende Möglichkeit, mit der billigen Nachahmung die Wirkung einer typischen Luxusuhr erreichen zu können, appelliert an das Prestigedenken der Käufer und lockt mit dem von der Klägerin für diese Gestaltungsform geschaffenen Image zum Kauf an. Die Beklagte, die sich dies zunutze macht, hängt sich damit an den Prestigewert und guten Ruf der klägerischen Modelle an.

OLG Frankfurt, Urt. v. 1.12.2011, 6 U 251/10, Tz. 33

Eine Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original („guter Ruf“, „Image“) auf die Nachahmung übertragen (sog. „Imagetransfer“, vgl.: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rd 9.53). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn zwar nicht der Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht, zu der irrigen Annahme über die Echtheit verleitet wird, weil es an einem hinreichenden Abstand zwischen Original und Nachahmung fehlt. Denn bereits dies kann Anreiz zum Kauf der Nachahmung sei.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 11.6.2015, 6 U 73/1, Tz. 43

OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, I-20 U 175/11, Tz. 107 – Tablet-PC (Apple (iPad)/Samsung (Galaxy))

Eine Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original auf die Nachahmung übertragen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Grades der Nachahmung und der Stärke des Rufes des Produktes zu entscheiden, ob es zu einer Übertragung von Güte- und Wertvorstellungen kommt. Das ist auch der Fall, wenn nicht die Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht, zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird, denn dies ist bereits ein erheblicher Anreiz zur Kaufentscheidung für die Nachahmung (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex).

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 2.10.2020, 6 U 19/20, Tz. 94 - Gummibärchen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.7. 2012, 20 U 35/12, Tz. 13 - iPad/Galaxy 10.1N

Das setzt indes die Überlegung voraus, dass es aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit der Erzeugnisse zu Verwechslungen beim Publikum kommen kann. ... Im vorliegenden Fall ist eine derartige Verwechslungsgefahr indes zu verneinen. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, dass der Schriftzug mit der Bezeichnung der Antragsgegnerin („Samsung“) im unteren Rahmen des Galaxy Tab 10.1N ungleich deutlicher wahrnehmbar ist als bei dem Vorgängermodell. Er fällt sofort ins Auge und wird in erheblich geringerem Umfang dritte Betrachter zu der Annahme verleiten, bei dem Gerät handele sich um ein iPad der Antragstellerin.

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Rufausbeutung (ohne Täuschung) durch offene oder verdeckte Anlehnung

BGH, Urt. v. 15.4.2010, I ZR 145/08, Tz. 42 – Femur-Teil

Eine unlautere Rufausnutzung kann auch ohne Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert.

Ebenso BGH, Urt. v. 22.09.2021, I ZR 192/20, Tz. 57 – Flying V; BGH, Urt. v. 20.9.2018, I ZR 71/17, Tz. 23 - Industrienähmaschinen; BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, Tz. 66 - Bodendübel; BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/16, Tz. 86 - SegmentstrukturBGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 21/12, Tz. 38 – EinkaufswagenBGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 107/13, Tz. 40 – Exzenterzähne; OLG Köln, Urt. v. 16.8.2013, 6 U 13/13, Tz. 29 - Knoppers; OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014, 6 U 28/14, Tz. 72 - VITA-SED; OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.B.1.e; OLG Hamburg, Urt. v. 8.9.2016, 3 U 54/14; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 224/16, II.1.d; OLG Köln, Urt. v. 2.10.2020, 6 U 19/20, Tz. 94 - Gummibärchen; OLG Frankfurt, Urt. v. 17.2.2022, 6 U 202/20 - Swatch

BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 107/13, Tz. 40 – Exzenterzähne

Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III, mwN).

Ebenso BGH, Urt. v. 22.09.2021, I ZR 192/20, Tz. 57 – Flying V; BGH, Urt. v. 20.9.2018, I ZR 71/17, Tz. 23 - Industrienähmaschinen; BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, Tz. 66 - Bodendübel; BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/16, Tz. 86 - SegmentstrukturOLG Köln, Urt. v. 12.12.2014, 6 U 28/14, Tz. 72 - VITA-SED; OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.B.1.eOLG Hamburg, Urt. v. 21.1.2019, 3 U 204/17, Tz. 93

BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/16, Tz. 86 - Segmentstruktur

Schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche kann grundsätzlich zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 40 - Exzenterzähne).

Ebenso BGH, Urt. v. 22.09.2021, I ZR 192/20, Tz. 51 – Flying V; BGH, Urt. v. 20.9.2018, I ZR 71/17, Tz. 23 - Industrienähmaschinen; OLG Hamburg, Urt. v. 8.9.2016, 3 U 54/14OLG Hamburg, Urt. v. 21.1.2019, 3 U 204/17, Tz. 93; OLG Köln, Urt. v. 2.10.2020, 6 U 19/20, Tz. 94 - Gummibärchen

BGH, Urt. v. 22.09.2021, I ZR 192/20, Tz. 57 – Flying V

Bei einer identischen Nachahmung gilt insofern ein strenger Maßstab. Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden.

BGH, Urt. v. 19.5.2010, I ZR 158/08, Tz. 34 f - Markenheftchen

Eine offene oder verdeckte Anlehnung an die fremde Leistung kann genügen.

Ebenso BGH, Urt. v. 9.6.1994, I ZR 272/91, II.3.a - McLaren; BGH, Urt. v. 6.5.1999, I ZR 199/96, II.2.a.cc - Tele-Info-CD; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.6.2013, 6 U 27/13, II.2.d; OLG Köln, Urt. v. 2.8.2013, 6 U 214/12; II.2.b.aa; OLG Köln, Urt. v. 21.10.2016, 6 U 112/16, Tz. 66

OLG Köln, Urt. v. 16.8.2013, 6 U 13/13, Tz. 29 - Knoppers

Die für die Unlauterkeit des Verhaltens entscheidende Frage, ob die mit dem Orginal verbundene Gütevorstellung hierdurch unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.A.1.a.ee; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2014, I-15 U 49/14, Tz. 134; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.6.2015, 6 U 73/1, Tz. 46; OLG Köln, Urt. v. 13.6.2014, 6 U 122/1, Tz. 21; OLG Köln, Urt. v. 19.9.2014, 6 U 7/14, Tz. 50 - Hundefutter; OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014, 6 U 28/14, Tz. 72 - VITA-SED; OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.B.1.e

BGH, Urt. v. 2.12.2004, I ZR 30/02, II.5.b - Klemmbausteine III

Ein Anlehnen setzt nicht die namentliche Benennung oder Bezeichnung des Mitbewerbers voraus, erfordert aber immerhin eine aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte. Die Frage, ob hierdurch eine Übertragung der Güte- und Wertvorstellungen stattfindet, die die Beurteilung des Verhaltens als wettbewerbswidrig gem. §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b Alt. 1 UWG rechtfertigt, ist jeweils im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beantworten, bei der alle Umstände des Einzelfalls wie insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs zu berücksichtigen sind, der von dem Produkt ausgeht. Dabei kann grundsätzlich auch schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Für eine Rufausbeutung reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen oder Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden.

Ebenso BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 21/12, Tz. 38 – Einkaufswagen; OLG Köln, Urt. v. 2.8.2013, 6 U 214/12; II.2.b.aa; OLG Hamburg, Urt. v. 27.3.2014, 3 U 33/12, Tz. 81 - Montblanc Meisterstück; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2014, I-15 U 49/14, Tz. 135

BGH, Urt. v. 2.12.2004, I ZR 30/02, II.5.b - Klemmbausteine III

Dasselbe gilt, wenn ... der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die angesprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, dass sein eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass entsprechende Assoziationen die typische und nahezu zwangsläufige Folge eines zuvor gewährten monopolartigen Schutzes darstellen.

BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 21/12, Tz. 38 – Einkaufswagen

Dasselbe gilt, wenn der Nachahmende nach Ablauf eines Patentschutzes des Originalherstellers beim Eindringen in dessen Markt die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegenüber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung unmissverständlich darüber informiert, dass es sich um ein anderes Erzeugnis als das Originalprodukt handelt.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 2.8.2013, 6 U 214/12; II.2.b.aa

OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.4.2010, 6 U 46/09, Tz. 72 - Reisebürosoftware

Grundsätzlich kann schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 17.2.2022, 6 U 202/20 - Swatch

OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014, 6 U 28/14, Tz. 73 - VITA-SED

§ 4 Nr. 9 b) (alt) UWG hat einen eigenständigen Anwendungsbereich in den Fällen, in denen eine Herkunftstäuschung (in der meist zugleich auch eine Rufausbeutung liegen würde) ausgeschlossen ist. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung ist aber nicht so zu verstehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Merkmal der Herkunftstäuschung ersatzlos entfallen kann; es müssen vielmehr andere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, die Unlauterkeit der Nachahmung zu begründen. Andernfalls fehlt es an einer „unangemessenen“ Rufausbeutung.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 2.10.2020, 6 U 19/20, Tz. 95 - Gummibärchen; OLG Köln, Urt. v. 2.8.2013, 6 U 214/12; II.2.b.aa; OLG Köln, Urt. v. 19.9.2014, 6 U 7/14, Tz. 51 - Hundefutter

OLG Köln, Urt. v. 2.10.2020, 6 U 19/20, Tz. 95 - Gummibärchen

Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das "Image" des Originals "anhängt" und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert.

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Unangemessenheit

Rufausbeutung ist nicht immer unzulässig

Aus dem Umstand, dass ein Produkt den Ruf eines anderen Erzeugnisses ausnutzt, ergibt sich noch nicht ohne weiteres die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung.

BGH, Urt. v. 9.6.1994, I ZR 272/91, II.4.a – McLaren

Der BGH hat das Anhängen an den fremden Ruf ohne Hinzutreten besonderer, die Wettbewerbswidrigkeit begründender Umstände als zulässig beurteilt.

BGH, Urt. v. 5.3.1998, I ZR 13/96, II.2.b - Les-Paul-Gitarren

Die Übernahme eines wettbewerblich eigenartigen Leistungsergebnisses ist als solche noch nicht wettbewerbswidrig; es müssen vielmehr besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten, die das Nachahmen unlauter erscheinen lassen. Da der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz die Wertung des Sonderrechtsschutzes hinzunehmen hat, muß es sich um Umstände handeln, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegen.

BGH, Urt. v. 9.6.1994 - I ZR 272/91, II.4.c – McLaren

Zwar kommt der Ruf der Klägerin dem Absatz der Ware der Beklagten zugute, so daß objektiv von seiner Ausnutzung durch letztere gesprochen werden kann. Jedoch fehlt dieser Ausnutzung hier das zusätzlich erforderliche Element der Anstößigkeit, das nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig darin zu sehen ist, daß eine Beziehung zwischen der eigenen und der fremden Ware oder Leistung (nur) hergestellt wird, um vom guten fremden Ruf zu profitiere.

OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.B.1.e

Auch im Falle einer Anlehnung ist das Interesse des Wettbewerbers an der gestalterischen Kompatibilität der Produkte mit den Originalprodukten zu berücksichtigen, um den berechtigten Bedürfnissen der Abnehmer an mit den Automaten/Prozessoren der Klägerin kompatiblen Ergänzungs- bzw. Ersatzprodukten Rechnung tragen zu können. Aus dem berechtigten Interesse des Wettbewerbers, diesen Ergänzungs- bzw. Ersatzbedarf durch Elemente, die mit der Produktreihe des Originalherstellers kompatibel sind, zu befriedigen und von dem nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Formenschatz Gebrauch zu machen, folgt, dass der Wettbewerber nicht auf Produktgestaltungen verwiesen werden darf, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den bestehenden Ersatzbedarf beim Originalprodukt einschränken. In einem solchen Fall sind selbst Herkunftsverwechslungen, die auf der übereinstimmenden Formgestaltung beruhen, hinzunehmen, sofern der Nachahmende ihnen durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen so weit wie möglich entgegenwirkt.

OLG Hamburg, Urt. v. 8.9.2016, 3 U 54/14

Der Nachahmer kann dabei die Gefahr einer Warenverwechslung durch geeignete und zumutbare Maßnahmen ausschließen, zu denen je nach den Umständen des Einzelfalles auch die Anbringung einer eigenen Herkunftskennzeichnung gehören kann (BGH, GRUR 2003, 973 – Tupperwareparty).

Beispiel

OLG Köln, Urt. v. 2.10.2020, 6 U 19/20, Tz. 96 - Gummibärchen

Bei der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist … zwar zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass diese eine eigene Herstellerangabe sichtbar auf der Verpackung aufgebracht hat und auch die Gestaltung der Verpackung vom Produkt der Klägerin abweicht. Zu ihren Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die quasi-identische Nachahmung der dem Verkehr bekannten Produktgestaltung bei einem Erzeugnis, das in seiner Gestaltung vollkommen frei wählbar ist und keinerlei technisch bedingten Beschränkungen unterliegt, ohne Not geschieht und angesichts der vielfältigen Gestaltungsalternativen bei Bärenfiguren aus Fruchtgummi – wie das Umfeld und ihr eigenes abgewandeltes Produkt belegen - ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Übernahme nicht zu erkennen ist. Durch das Sichtfenster ist die Warenform für den Verbraucher, der die Fülle von Gummibärchen-Angeboten kennt und der sich offensichtlich auch für die konkrete Gestaltung eines Fruchtgummis interessiert, bereits in der Kaufsituation erkennbar.

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Rufausbeutung und Wechselwirkungslehre

Bei der Beurteilung der Unangemessenheit gilt wieder die Wechselwirkungstheorie: Je ähnlicher sich Original und Nachahmung in den die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmalen sind, umso weniger bedarf es für die Annahme einer Unlauterkeit; je größer der Abstand ist, umso weniger kann von einer unangemessenen Rufausbeutung ausgegangen werden.

BGH, Urt. v. 6.5.1999, I ZR 199/96, II.2.a.bb - Tele-Info-CD

Der Beklagte hat die hier in Rede stehende Leistung der Klägers unmittelbar übernommen hat, was zur Folge hat, daß an die Unlauterkeit des Verhaltens der Bekl. keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

BGH, Urt. v. 15.4.2010, I ZR 145/08, Tz. 42 – Femur-Teil

Die Frage, ob eine Gütevorstellung unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden. Dasselbe gilt, wenn der Nachahmende nach Ablauf eines Patentschutzes des Originalherstellers beim Eindringen in dessen Markt die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegenüber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung unmissverständlich darüber informiert, dass sich das nachgeahmte Produkt vom Original unterscheidet.

S.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 11.6.2015, 6 U 73/1, Tz. 43

OLG Köln, Urt. v. 2.8.2013, 6 U 214/12; II.2.b.bb

Der Annahme einer unangemessenen Rufausbeutung steht entgegen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten nicht um eine identische oder fast identische, sondern lediglich um eine nachschaffende Nachahmung handelt, die zwar bei einigen Abnehmern Assoziationen an das Produkt der Klägerin erwecken mag, insgesamt jedoch einen erheblichen Gestaltungsabstand einhält. Eine Rufübertragung kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.

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Kompatibilitätsinteresse

BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 21/12, Tz. 41 f – Einkaufswagen

Ein zu berücksichtigendes Kompatibilitätsinteresse kann auch in Fällen bestehen, in denen auf Seiten der Abnehmer ein anerkennenswertes Interesse an der Übereinstimmung der Produkte in äußeren, nicht mehr unter Sonderschutz stehenden Gestaltungsmerkmalen mit dem Originalerzeugnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 136/11 Tz. 39 bis 41 - Regalsystem).

Allerdings liegt in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn die Abnehmer wegen eines Ersatz- oder Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit auch in der äußeren Gestaltung kompatibler Konkurrenzprodukte haben. Aus dem Interesse der Wettbewerber, diesen Ersatz- und Erweiterungsbedarf durch Elemente, die mit der Produktreihe des Originalherstellers kompatibel sind, zu befriedigen und von dem nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Formenschatz Gebrauch zu machen, folgt, dass die Wettbewerber nicht auf Produktgestaltungen verwiesen werden dürfen, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den bestehenden Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einschränken. In einem solchen Fall sind selbst Herkunftsverwechslungen, die auf der übereinstimmenden Formgestaltung beruhen, hinzunehmen, sofern der Nachahmende ihnen durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen soweit wie möglich entgegenwirkt (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 136/11 Tz. 40 - Regalsystem).

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 13.6.2014, 6 U 122/11, Tz. 21 f (nach der Rückverweisung); OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.B.1.e

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Minderwertige Qualität

BGH, Urt. v. 5.3.1998, I ZR 13/96, II.2.b - Les-Paul-Gitarren

Eine Anlehnung an den guten Ruf eines Originalherstellers kann aber auch aus anderen Gründen als der Gefahr der Rufschädigung wettbewerbsrechtlich unlauter sein. Ein solcher Fall liegt hier möglicherweise vor. Die "Les Paul"-Gitarren der Klägerin sind unstreitig berühmt und sind auch Jahrzehnte, nachdem sie auf den Markt gebracht worden sind, gleichsam ein objektiver Maßstab für das Angebot anderer Hersteller. Die Beklagte hat diese Gitarren ... nicht in der Technik und im Klang nachgeahmt. Sie hat allein ihre äußere Gestaltung, das sehr gute Design, das auch in langer Zeit seine wettbewerbliche Eigenart nicht verloren hat, übernommen und dies fast vollständig, obwohl es für die Qualität der Musikinstrumente als elektrische Gitarren ohne Bedeutung ist. Einen anderen Grund als das Bestreben, sich an den guten Ruf der "Les Paul"-Gitarren anzuhängen, gibt es dafür nicht. Für die "F."-Gitarren, die unstreitig eine geringere Qualität besitzen, wird nur das äußere Gewand der berühmten Originale benutzt, die zu einem drei- bis viermal so hohen Preis vertrieben werden. Ein derartiges Vorgehen, das den Originalhersteller nach der Lebenserfahrung in seinen Bemühungen, den Ruf seiner Ware aufrechtzuerhalten, erheblich behindert, wird nur unter ganz besonderen Umständen nicht als wettbewerblich unlauter behandelt werden können. Dazu müßte hier feststehen, daß gleich oder fast gleich aussehende Kopien in solcher Zahl auf den Markt gekommen sind, daß ein Wettbewerber deshalb - auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände - davon ausgehen konnte, daß auch solche Nachahmungen von der Klägerin allgemein hingenommen werden.

OLG Köln, Urt. v. 2.8.2013, 6 U 214/12; II.2.b.cc

Eine "unangemessenen" Rufausbeutung kann beispielsweise vorliegen, wenn der angesprochene Verkehr Qualitätsvorstellungen des Originalprodukts auf ein technisch minderwertiges Nachahmerprodukt überträgt (BGH, Urt. v. 15.4.2010, I ZR 145/08, Tz. 51 - Femur-Teil).

OLG Hamburg, Urt. v. 21.1.2019, 3 U 204/17, Tz. 96

Zwar wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann, wenn der gute Ruf eines Produkts auf dessen Qualität beruht, dieser unangemessen beeinträchtigt, wenn ein nahezu identisches Produkt nicht denselben oder jedenfalls im Wesentlichen denselben Qualitätsmaßstäben genügt, die der Originalhersteller durch seine Ware gesetzt hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 526 f. - Modulgerüst). Dies setzt jedoch voraus, dass eine Übertragung von Gütevorstellungen stattfindet, beispielsweise deshalb, weil die äußere Form der in Rede stehenden Produkte für deren Leistungsfähigkeit besonders bedeutsam ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125, Rn. 49 – Femur-Teil).

Siehe dazu aber auch BGH, Urt. v. 22.09.2021, I ZR 192/20, Tz. 65 – Flying V.

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Schmarotzen am Prestige eines fremden Erzeugnisses

BGH, Urt. v. 8.11.1984, I ZR 128/82, II.3 - Tchibo/Rolex

Die sich Möglichkeit, mit einer billigen Nachahmung die Wirkung einer typischen Luxusuhr erreichen zu können, appelliert an das Prestigedenken der Käufer und lockt mit dem von der Klägerin für diese Gestaltungsform geschaffenen Image zum Kauf an. Die Beklagte, die sich dies zunutze macht, hängt sich damit an den Prestigewert und guten Ruf der klägerischen Modelle an. …

Abzustellen ist darauf, daß es sich um das Anhängen an den Prestigewert und guten Ruf eines fremden Erzeugnisses handelt, um den Verkauf der eigenen billigen Nachahmung zu fördern. Ein solches Anhängen und Ausnutzen des fremden Rufes durch eine in den äußeren kennzeichnenden Merkmalen nahezu identische Ware ist wettbewerbswidrig, und zwar unabhängig davon, ob eine betriebliche Herkunftstäuschung eintritt.

Dazu zuletzt:

BGH, Urt. v. 22.09.2021, I ZR 192/20, Tz. 62 f – Flying V

Der Senat hat für das Warensegment der Luxusuhren eine gemäß § 1 UWG 1909 sittenwidrige Handlung angenommen, wenn durch ein in den äußeren kennzeichnenden Merkmalen nahezu identisch nachgeahmtes Luxusprodukt zwar nicht der Käufer, wohl aber Dritte, die beim Käufer die Nachahmung sähen, zur irrigen Vorstellung über die Echtheit verleitet würden. Die sich daraus ergebene Möglichkeit, mit der billigen Nachahmung die Wirkung einer typischen Luxusware erreichen zu können, appelliere an das Prestigedenken der Käufer und locke mit dem vom Hersteller des Originalprodukts durch seine Gestaltungsform geschaffenen Image zum Kauf an. Indem der Nachahmer sich dies zunutze mache, hänge er sich in einer den guten Sitten im Wettbewerb widersprechenden Weise an den Prestigewert und den guten Ruf des klägerischen Modells an, um den Verkauf der eigenen billigen Nachahmung zu fördern (BGH, Urt. v. 8.11.1984, I ZR 128/82, juris Rn. 17 f. - Tchibo/Rolex).

Ob diese Rechtsprechung im Anwendungsbereich von § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG weiterhin Gültigkeit hat, kann offenbleiben.

OLG Frankfurt, Urt. v. 1.12.2011, 6 U 251/10, Tz. 33

Ein anderes Motiv als das, sich mit der Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform an die ...-Tasche anzunähern und deren Ruf als elitäres Luxusprodukt auszunutzen, kann dem Gestalter der angegriffenen Ausführungsform nicht unterstellt werden. Eine solche Motivation hat der Bundesgerichtshof als unlauter und den Tatbestand der unlauteren Rufausbeutung begründend grundsätzlich anerkannt (Urt. v. 05.03.1998 - I ZR 13/96 – GRUR 1998, 830 – juris Tz 36 - Les Paul Gitarren).

Unter diesen Umständen steht es der Einordnung der angegriffenen Nachahmung als unlauter im Sinne von § 4 Nr. 9 b) (alt) UWG nicht entgegen, dass sich … nur ein eher geringer Teil der Käuferinnen der Tasche beim Erwerb von der Erwägung leiten lassen wird, sich auf diese Weise als Besitzerin einer ... auszugeben. Denn angesichts des hohen Grades der Annäherung, die ohne Weiteres vermeidbar wäre und die auf eine Rufausbeutung angelegt ist, muss die Klägerin selbst eine solche Ausnutzung der Wertschätzung ihres Erzeugnisses nicht hinnehmen.

Ebenso BGH, Urt. v. 8.11.1984, I ZR 128/82, II.3 - Tchibo/Rolex

OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, I-20 U 175/11, Tz. 109 – Tablet-PC (Apple (iPad)/Samsung (Galaxy))

Die für vorübergehende Dritte hochgradige Ähnlichkeit der äußeren Gestaltung stellt für die potentiellen Erwerber einen erheblichen Kaufanreiz unter dem Gesichtspunkt dar, dass diese Nachahmung es ermöglicht, gegenüber Dritten mit der Nachahmung "Eindruck zu schinden". Die Möglichkeit, das gattungsbegründende Original zu erwerben, appelliert an das Prestigedenken der potentiellen Käufer und nutzt den Prestigewert und den guten Ruf des fremden Erzeugnisses in unlauterer Weise zur Förderung des eigenen Absatzes.

OLG Köln, Urt. v. 2.8.2013, 6 U 214/12, II.2.b.cc

Eine unlautere Rufausbeutung wird angenommen, wenn sich der Nachahmer an den Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Systems anhängt, um von dem Ansehen, das der Originalhersteller für seine Erzeugnisse in jahrzehntelanger Markttätigkeit gewonnen hat, unmittelbar zu profitieren, womit diesem ein Teil seines Markterfolgs in anstößiger Weise genommen werde (BGH, Urt. v. 2.12.2004, I ZR 30/02 - Klemmbausteine III). Der Nachahmer kann allerdings dem Vorwurf der Unlauterkeit begegnen, wenn er klarstellt, dass es sich um verschiedene Produkte handelt.

OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014, 6 U 28/14, Tz. 74 - VITA-SED

Unlauterkeitsbegründende Umstände können vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert. Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden.

Aber:

BGH, Urt. v. 22.09.2021, I ZR 192/20, Tz. 65 – Flying V

Das Berufungsgericht hat angenommen, sowohl das "Original" der Klägerin als auch die Nachahmung der Beklagten seien technisch ebenbürtig und bewegten sich im gleichen Preissegment. Bei einer E-Gitarre wie der hier betroffenen sei angesichts der Übereinstimmung von Preis und Qualität der Erzeugnisse schlicht kein Grund ersichtlich, warum ein Erwerber der Gitarre der Beklagten mit der Optik der "Flying V" Eindruck schinden wollte, wenn er doch das Original zum gleichen Preis erwerben könne. Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vielmehr vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Das Vorliegen einer Nachahmung begründet für sich genommen nicht die Unlauterkeit im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 210, 144 Rn. 77 - Segmentstruktur, mwN).

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Hinweis auf die Nachahmung

OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.4.2010, 6 U 46/09, Tz. 72 - Reisebürosoftware

Grundsätzlich kann schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Besonderheiten gelten aber, wenn der Originalhersteller bislang den Markt vollständig oder weitgehend dominiert hat und derjenige, der sein Konkurrenzprodukt an das Original anlehnt, die angesprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, dass sein eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei.

OLG Köln, Urt. v. 19.9.2014, 6 U 7/14, Tz. 52 - Hundefutter

Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert. Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH, GRUR 2005, 349, 353 – Klemmbausteine III; GRUR 2010, 1125 Tz. 42 – Femur-Teil; GRUR 2013, 1052 Tz. 38 – Einkaufswagen III).

Allerdings räumt ein Hinweis, dass es sich um eine Nachahmung eines anderen Erzeugnisses handelt nicht die Unlauterkeit einer Nachahmung aus, die in den Augen Dritter für das Original gehandelt werden kann.

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Hinweis auf anderen Hersteller

OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2014, I-15 U 49/14, Tz. 136

Auch wenn § 4 Nr. 9 b) (alt) UWG in Fällen, in denen eine Herkunftstäuschung ausgeschlossen ist, einen eigenständigen Anwendungsbereich besitzt, kann gleichwohl im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung eine unlautere Rufausnutzung deshalb ausscheiden, weil keine Gefahr einer Herkunftsverwechslung besteht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 47 – Einkaufswagen). Diese Gefahr kann durch einen geeigneten Hinweis auf den Unterschied zwischen Nachahmung und Original ausgeräumt werden, wie etwa das Anbringen einer deutlich sichtbaren eigenen Herkunftsbezeichnung (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 352 – Tablet-PC II). Das gilt insbesondere, wenn sich der gute Ruf eines Produkts in erster Linie aus dem hohen Ansehen des Herstellers ergibt.

OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.A.1.a.ee

Macht der (unterstelltermaßen) Nachahmende beim Eindringen in den fremden Markt die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegenüber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung unmissverständlich darauf aufmerksam, dass es sich um ein anderes Erzeugnis als das Originalprodukt handelt, kommt die Annahme der Ausnutzung der dem Originalprodukt unterstelltermaßen zukommenden Wertschätzung nicht in Betracht (vgl. BGHZ GRUR 2013, 1358 Rn. 38 m.w.Nw. - Einkaufswagen III).

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Eigene konkurrierende Leistung

BGH, Urt. v. 19.5.2010, I ZR 158/08, Tz. 34 f - Markenheftchen

Wenn der Nachahmer eine eigene konkurrierende Leistung entwickelt hat, hat er ein berechtigtes Interesse daran, durch den Verweis auf ein Referenzsystem eines Konkurrenten das eigene Nummernsystem verkehrsfähig zu machen.

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Täuschung über die Echtheit

OLG Köln, Urt. v. 2.8.2013, 6 U 214/12, II.2.b.cc

Eine unlautere Rufausbeutung wird angenommen, wenn Dritte, die die Produkte bei den Käufern sehen, zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit der Produkte verleitet werden (BGH, Urt. v. 8.11.1984, I ZR 128/82 - GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex; Urt. v. 11.1.2007, I ZR 198/04, Tz. 48 - Handtaschen).

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Ausbeutung fremder Investitionen

OLG Köln, Urt. v. 2.8.2013, 6 U 214/12, II.2.b.cc

Die Unangemessenheit kann sich daraus ergeben, dass der Nachahmer ohne nennenswerte eigene Investitionen eine Leistung, die der Hersteller des Originals mit hohem Aufwand geschaffen hat, übernimmt (BGH, Urt. v. 6.5.1999, I ZR 199/96 - GRUR 1999, 923, 927 - Tele-Info-CD).

OLG Köln, Urt. v. 13.6.2014, 6 U 122/11, Tz. 21

Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b Fall 1 (alt) UWG liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn ein Originalprodukt, dessen Sonderrechtsschutz abgelaufen ist, nachgeahmt wird und aufgrund unterschiedlicher Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung des Originalerzeugnisses und der Nachahmung ausgeschlossen ist (so BGH, GRUR 2010, 1125, Leitsatz 3 - Femur-Teil). Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls dann, wenn Fachkreise angesprochen sind, die nicht allein aufgrund äußerer Übereinstimmung von Produkten Qualitäts- und Gütevorstellungen übertragen.

OLG Köln, Urt. v. 16.8.2013, 6 U 13/13, Tz. 29 - Knoppers

Für eine Rufausbeutung reicht es nicht aus, wenn durch das Hervorrufen von Assoziationen an das fremde Produkt lediglich Aufmerksamkeit erweckt wird. Hinzutreten muss vielmehr ein Element der Unangemessenheit, das sich aus irrigen Vorstellungen Dritter über die Echtheit der Nachahmung, im Einzelfall allerdings – nicht nur bei Luxusprodukten – auch daraus ergeben kann, dass der Nachahmer durch Anlehnung an die bekannte Aufmachung eine Produkts an dessen durch intensive und langjährige (Werbe-) Anstrengungen am Markt erworbener Wertschätzung ohne angemessene eigene Investitionen in anstößiger Weise zu partizipieren versucht (vgl. BGH GRUR 1994, 732, 734 – McLaren; OLG Köln, Urt. v. 15.1.2010, 6 U 131/09 – Der Eisbär hustet nicht).

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Technische Merkmale

BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 107/13, Tz. 41 – Exzenterzähne

Die Übernahme von Merkmalen, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann zwar unter dem Gesichtspunkt der Rufausnutzung grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. Auch insoweit gilt jedoch bei einer (nahezu) identischen Nachahmung ein strenger Maßstab. Würde die Übernahme solcher Merkmale zu einer (nahezu) identischen Nachahmung führen, ist es einem Wettbewerber regelmäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er einer Rufausnutzung nicht auf andere Weise entgegenwirken kann. So kann ein Wettbewerber, der nach Ablauf eines Patentschutzes des Originalherstellers in dessen Markt eindringt, eine Rufausbeutung etwa dadurch vermeiden, dass er die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegenüber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung unmissverständlich darüber informiert, dass sich das nachgeahmte Produkt vom Original unterscheidet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III, mwN).

Ebenso BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, Tz. 66 - Bodendübel

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Verhältnis zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die denen zwar nicht ähnlich sind, für die eine bekannte Marke Schutz genießt, wenn die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Das Verhältnis zwischen diesem markenrechtlichen Schutz und dem Schutz eines Zeichens nach § 4 Nr. 3 b UWG ist noch nicht abschließend geklärt.

LG Bochum, Urteil vom 19. Juni 2013, 15 O 50/12, III.2

Hatte die bisherige Rechtsprechung - freilich unter Zulassung von Ausnahmen - eine parallele Anwendung des UWG neben dem speziellen markenrechtlichen Schutz bekannter Marken grundsätzlich ausgeschlossen, scheint sich nunmehr eine Auffassung dahingehend herauszubilden, die von einem vollständigen Konkurrenzverhältnis zwischen Wettbewerbs- und markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen ausgeht (vgl. zum Gesamtzusammenhang Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Rn 9 u. 10 zu § 2 MarkenG), wobei jedoch auch nach dieser Auffassung ein Wertungswiderspruch zu der markengesetzlichen Regelung vermieden werden muss. Da § 4 Nr. 9 lit. b) (alt) UWG z. B. nicht ausdrücklich den Nachweis der Bekanntheit im Inland fordert, der Voraussetzung für den Bekanntheitsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist, muss dieses Erfordernis in das Tatbestandsmerkmal der "Wertschätzung" integriert werden, d. h. eine Wertschätzung gemäß dieser Vorschrift darf bei Kennzeichen nicht bejaht werden, wenn nicht auch die Voraussetzungen der Bekanntheit vorlägen. Dementsprechend muss auch bei den weiteren Tatbestandsmerkmalen der Ausnutzung und Beeinträchtigung die markenrechtliche Wertung berücksichtigt werden, insbesondere dürfen insoweit keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als dies markenrechtlich gefordert wäre. Unter diesen Voraussetzungen findet durch § 4 Nr. 9 lit. b) (alt) UWG materiell-rechtlich keine Ausweitung des Bekanntheitsschutzes des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG statt (vgl. zum Gesamtzusammenhang Ingerl/Rohnke, a. a. O.).

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Verhältnis zu § 6 UWG

OLG Köln, Urt. v. 19.9.2014, 6 U 7/14, Tz 61 - Hundefutter

Die Richtlinie 2006/114/EG, die durch § 6 UWG umgesetzt worden ist, stellt eine abschließende Regelung der vergleichenden Werbung dar. Ein Verbot von unter § 6 Abs. 1 UWG fallenden Handlungen darf daher nicht auf § 4 Nr. 9 a) oder b) (alt) UWG gestützt werden, soweit nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UWG erfüllt sind (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 6 Rn. 55a).

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6lx3goM51