Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(7) Taxigewerbe

§ 49 Abs. 4 PBefG (Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen)

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

BGH, Urt. v. 24.11.2011, I ZR 154/10, Tz. 12 - Mietwagenwerbung

Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG darf Werbung für Mietwagenverkehr nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Diese Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Sie bezweckt, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb des Taxenverkehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belasteten Mietwagenverkehrs zu schützen. § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen beiden Betriebsarten vermeiden, zu denen es käme, wenn der Mietwagenverkehr für das breite Publikum nicht mehr ohne weiteres vom Taxenverkehr zu unterscheiden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1983 1 BvL 8/81, BVerfGE 65, 237, 247).

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt nicht darin, dass ein Mietwagenunternehmer im Telefonbuch unter T (wie Taxi) wirbt, solange aus der Werbung ausreichend deutlich hervorgeht, dass der Werbende keinen Taxibetrieb unterhält. Ein Verstoß könnte aber darin gesehen werden, wenn der Mietwagenunternehmer unmittelbar in der Rubrik Taxi wirbt.

BGH, Urt. v. 24.11.2011, I ZR 154/10, Tz. 12 - Mietwagenwerbung

Die Position der Anzeigen unmittelbar unter dem Buchstaben „T“ führt nicht zu einer relevanten Verwechslung mit dem Taxenverkehr. Die gesonderte und deutlich erkennbare Rubrikenüberschrift „Taxi“ findet sich erst in deutlichem Abstand ... und damit nach den beanstandeten Anzeigen. Auch wenn der Beklagte mit den Anzeigen einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will, haben die angesprochenen Verbraucher unter diesen Umständen keinen Anlass, die Anzeige des Beklagten der Rubrikenüberschrift „Taxi“ zuzuordnen. Soweit der Kunde durch die Anzeige erfährt, dass der Beklagte mit Flughafentransfer und Krankenfahrten bestimmte Dienstleistungen anbietet, die auch von Taxiunternehmen ausgeführt werden, liegt darin eine zulässige Information über das Leistungsangebot des Beklagten. Mietwagenunternehmer sind durch § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG nicht daran gehindert, für ihr Unternehmen auch und insbesondere durch Hervorheben von Merkmalen, die ihr Gewerbe von der bloßen Fahrzeugvermietung unterscheiden (etwa „Mietwagen mit Fahrer“ oder „Mietfahrten“), in einer Weise zu werben, welche die irreführende Bezeichnung Taxi vermeidet (BVerfGE 65, 237, 248).

Anders aber, wenn nicht deutlich wird, dass kein Taxi angeboten wird.

 OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014, 6 U 101/14, Tz. 22

Die Werbung an den Betriebsstätten der Antragsgegnerin stellt einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG dar. Allein der Umstand, dass der Begriff „Taxi“ mit Fragezeichen versehen ist, schließt nicht das Missverständnis eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise aus, dass die Antragsgegnerin Taxidienstleistungen anbietet. Es mag sein, dass die Antragsgegnerin die Werbung so gemeint hat, dass sie lediglich zu einem Vergleich zwischen den Preisen für ein Taxi und ihren Preisen auffordern wollte. Der plakative Hinweis „? Taxi ?“ kann aber auch so verstanden werden, dass sich die Antragsgegnerin damit an Kunden wendet, die ein Taxi suchen und ihnen zu verstehen gibt, dass sie sowohl Taxen als auch Mietwagen anbietet.