Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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7. Handlungen vor, bei und nach Vertragsschluss

Handlungen vor, bei und nach Vertragsschluss

Handlungen vor Vertragsschluss

 

Zu den Handlungen vor Vertragsschluss zählen beispielsweise alle Werbemaßnahmen, die das Interesse einer Person an einer bestimmten Ware oder Dienstleistung wecken sollen.

Handlungen bei Vertragsschluss

 

Zu den Handlungen bei Vertragsschluss zählen beispielsweise alle Angaben, Informationen, Unterlagen etc., einschließlich der Verträge und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Abschluss eines Vertrages vorbereiten und begleiten bzw. das Vertragswerk ausmachen.

Handlungen nach Vertragsschluss

 

Zu den Handlungen nach Vertragsschluss zählen beispielsweise Maßnahmen, die den Vertragspartner dazu veranlassen sollen, die vertraglichen Rahmenbedingungen zu ändern. Es gehören dazu aber auch die

  • Durchsetzung von (vermeintlichen) Ansprüchen gegenüber dem Vertragspartner oder
  • die Abwehr von Ansprüchen des Vertragspartners.

Die bloße Vertragsverletzung soll für sich gesehen keine Wettbewerbshandlung darstellen, da sie nicht geeignet ist und darauf zielt, auf eine geschäftliche Entscheidung des Vertragspartners einzuwirken. Diese Auffassung ist unter Juristen aber umstritten. Eine abschließende Klärung durch die Rechtsprechung steht noch aus.

OLG Köln, Urt. v. 16.12.2022, 6 U 111/222, Tz. 54

Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2013 – I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 – Standardisierte Mandatsbearbeitung).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.7.2014, I-20 U 231/13, Tz. 16

In Bezug auf Handlungen, die mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängen, sieht der Bundesgerichtshof das Merkmal der Norm grundsätzlich zwar nur als erfüllt an, wenn sie darauf gerichtet sind, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Adressaten den Absatz zu fördern, so dass Schlecht- oder Nichtleistungen die Qualität einer „geschäftlichen Handlung“ fehlt und sie keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß bedeuten; er bejaht aber eine „geschäftliche Handlung“, wenn auf eine Übervorteilung des Kunden abgezielt wird und von vornherein nicht der Wille besteht, sich an Ankündigungen zu halten (GRUR 2013, 945 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; in Fortführung von BGH GRUR 1987, 180 – Ausschank unter Eichstrich II).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2014, 15 U 97/14, 59

In Fällen der bloßen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten ist grundsätzlich keine geschäftliche Handlung gegeben (BGH, GRUR 2010, 1117 - Gewährleistungsausschluss im Internet; BGH, GRUR 2013, 945 – Standardisierte Mandatsbearbeitung).

Allerdings kann die Grenze zu einer an § 5 Abs. 1 UWG zu messenden geschäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit der Handlung auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten. Dann dient die Täuschung über die Nicht- oder Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrages; sie wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt (BGH, GRUR 2013, 945 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; Bornkamm, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, § 5 UWG Rn. 2.7; Sosnitza, in: Piper/ Ohly/ Sosnitza, UWG, § 5 Rn. 15).

Zu einer Zahlungsaufforderung:

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.10.2019, 6 U 147/18, II.5.b

Das beanstandete Schreiben der Beklagten vom 14.8.2017 (Anlage K3) stellt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 I Nr. 1 UWG dar. Es hängt mit der Förderung des Absatzes der Leistungen der Beklagten „nach einem Geschäftsabschluss“ objektiv zusammen. ... Die Beklagte möchte die Kundin zu fristgemäßen Zahlungen anhalten.

Zu einer Kündigung:

OLG Hamburg, Urt. v. 8.8.2019, 3 U 40/18, Tz. 37

Ein Kündigungsschreiben ist eine geschäftliche Handlung.