Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Widerlegung der Eilbedürftigkeit durch Zeitablauf
Die Oberlandesgerichte, und damit (in der Regel) auch die darunter angesiedelten Instanzen der Landgerichte, beurteilen die Frage der Eilbedürftigkeit durch Zeitablauf sehr unterschiedlich. Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der bei einem Landgericht anhängig gemacht werden muss (§ 13 UWG), muss deshalb stets die Rechtsprechung des übergeordneten Oberlandesgerichts beachtet werden.
Im Einzelnen:
Kammergericht (KG) Berlin
KG Berlin, Beschl. vom 18.11.2008, 5 U 282/08 (= MD 2009, 427)
Ein Zuwarten, das nicht länger als zwei Monate währt, wird regelmäßig noch nicht als schädlich anzusehen sein.
Ebenso KG, Beschl. v. 12.5.2021, 5 W 58/21, Tz. 38; KG, Beschl. v. 12.5.2021, 5 U 1091/20, Tz. 23
KG Berlin, Beschl. v. 14.12.2010, 5 W 295/10
Ein Zuwarten (nach der Kenntnisnahme eines Wettbewerbsverstoßes oder einer Markenrechtsverletzung), das nicht länger als zwei Monate währt, wird regelmäßig noch nicht als dringlichkeitsschädlich anzusehen sein. Von dieser Regelfrist können Ausnahmen denkbar sein, die aber im Interesse der Rechtssicherheit allenfalls bei besonders extremen Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen.
Ebenso KG Berlin, Urt. v. 2.6.2017, 5 U 196/16, B.I.1
KG Berlin, Beschl. v. 1.8.2014, 5 W 240/14, II.1
Die Antragstellerin hat zwar zwei Monate und nahezu einen Tag gewartet. Dies ist jedoch unschädlich, da der letzte Tag der Zweimonatsfrist auf einen Sonntag fiel.
Die Antragstellerin kann sich auf den § 193 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO innewohnenden Rechtsgedanken berufen.
Der Zweck dieser Vorschriften, die unter anderem dem Schutz der Ruhe an den allgemein arbeitsfreien Wochenenden und Feiertagen dienen (vgl. Grothe in: Münchener Kommentar, BGB, § 193, Rn 2; Ellenberger in: Palandt, BGB, § 193, Rn 1; Repgen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 193, Rn 3), rechtfertigt eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall.
OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Urt. v. 14.4.2011, 6 U 79/10 (= WRP 2012, 747)
Im Regelfall wird ein Zeitablauf von etwa einem Monat als nicht dringlichkeitsschädlich angesehen. Eine feste zeitliche Grenze ist allerdings nicht zu ziehen, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf den Grund des Zuwartens.
OLG Celle
OLG Celle, Urt. v. 6.2.2018, 13 U 134/17 (= MD 2018, 326)
Hinsichtlich der Widerlegung der Vermutung des Verfügungsgrundes lässt sich eine feste zeitliche Grenze nicht ziehen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den Grund des Zuwartens an. ... Allerdings ist die Dringlichkeitsvermutung regelmäßig widerlegt, wenn seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung ein Monat verstrichen ist.
OLG Celle, Urt. v. 8.6.2017, 13 U 53/17
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Dringlichkeitsvermutung regelmäßig widerlegt ist, wenn der Anspruchsteller mit der Antragstellung länger als einen Monat ab Kenntnis von der Verletzungshandlung zuwartet.
Etwas großzügiger noch
OLG Celle, Beschl. v. 20.1.2014, 13 W 100/13
Eine feste zeitliche Grenze lässt sich nicht ziehen, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den Grund des Zuwartens an (OLG Celle, Urt. v. 20.1.1999 -13 U 307/98, juris Rdnr. 4). Der Senat geht davon aus, dass die Dringlichkeitsvermutung regelmäßig widerlegt ist, wenn der Verletzte ab Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung bis zur Antragstellung länger als einen Monat zuwartet. Dann müssen, jedenfalls wenn es sich um einen Fall mittleren Umfangs und durchschnittlicher Schwierigkeit handelt, besondere Umstände vorliegen, damit der Verletzte sich auf die Dringlichkeitsvermutung berufen kann. Ein deutliches Indiz gegen das Fortbestehen der Dringlichkeit ist in dem Umstand zu sehen, wenn der Antragsteller zwar unmittelbar nach Kenntniserlangung und Beschaffung der erforderlichen Unterlagen durch einen Rechtsanwalt den Antragsgegner abmahnen und ihm dabei eine nach Tagen bemessene kurze Frist setzten lässt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber erst mehrere Woche nach Ablauf dieser Frist einreicht, obwohl der Gegner der Abmahnung nichts Erhebliches entgegengesetzt hat (Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 45 Rdnr. 39 m. w. N.).
OLG Dresden
OLG Dresden, Beschl. v. 23.10.2006, 14 W 1083/06
Der Verletzte muss im Regelfall binnen eines Monats gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.2019, 20 U 116/18, Tz. 33
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 – Staubsaugerbeutel; NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Rn. 155). An diesem Ansatz hält der Senat trotz der in der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ersichtlichen Tendenz zur Verkürzung der Zeitspanne fest. Auch Verfügungsverfahren sollen gründlich vorbereitet sein. Der Antragsteller muss die Sach- und Rechtslage prüfen und – je nach Ergebnis und Reaktion des Abgemahnten – die Risiken eines gerichtlichen Vorgehens abwägen können. Allzu enge zeitliche Vorgaben könnten nicht vollständig durchdachte „Schnellschüsse“ provozieren, mit denen niemandem gedient wäre.
Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.7.2009, I-20 U 11/09, Tz. 24; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.2.2014, I-6 U 84/13, Tz. 82; OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.7.2014, I-20 U 231/13, Tz. 13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.3.2014, I-20 U 151/13, Tz. 18; OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.12.2014, I-2 U 30/14, Tz. 56; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014, 20 U 154/14, Tz. 27; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.05.2006, I-20 U 30/06; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.9.2019, I-15 U 48/19, Tz. 60
Allerdings kann die Frist im Einzelfall auch deutlich kürzer sein.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.5.2023, I-20 W 36/23
Die – im Verhältnis zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte – verhältnismäßig lange Dringlichkeitsfrist ist nur damit zu rechtfertigen, dass der jeweilige Antragsteller innerhalb dieser Frist den Antragsgegner abgemahnt und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme auf die Abmahnung eingeräumt haben muss.
Im konkreten Fall hielt das OLG eine Frist von mindestens 7 Werktagen, eher sogar 10 - 14 Werktagen für erforderlich. Allerdings hatte der Anspruchsteller zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits seit 7 Wochen Kenntnis vom Verstoß und zwischen der Abmahnung und dem Fristablauf lag das Osterwochenende.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2015, I-2 U 8/15, Tz. 10
Die Zwei-Monats- Frist hat aus Gründen der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert. Das bedeutet aber nicht, dass diese Frist schematisch und ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls anzuwenden ist. In außergewöhnlichen Ausnahmefällen kann die Dringlichkeitsvermutung schon vor Ablauf der Frist widerlegt sein, wenn der Verfügungskläger ohne triftigen Grund über längere Zeit nichts zur Verfolgung seiner Rechte unternommen hat. Innerhalb der Zweimonatsfrist muss der Verfügungskläger über die gesamte Zeit bis zur Einreichung des Verfügungsantrages sinnvoll erscheinende Maßnahmen ergriffen haben, um seine Rechte durchzusetzen.
OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.9.2012, 6 W 94/12, Tz. 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Zeitraum von sechs Wochen keine starre Frist, innerhalb derer der Antragsteller seinen Anspruch geltend machen muss; es handelt sich vielmehr um einen groben Zeitrahmen, an welchem sich die – unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende – Beurteilung, ob die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist, orientieren kann.
Ebenso: OLG Frankfurt, Urt. v. 11.11.2021, 6 U 121/21, II.3.a; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.6.2013, 6 W 61/13, Tz. 2; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2017, 6 U 63/17, II.1.c; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.9.2018, 6 U 74/18, II.2; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.12.2018, 6 U 125/18, II.B.1.a; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.9.2023, 6 W 61/23, II.2
OLG Frankfurt, Urt. v. 6.12.2018, 6 U 125/18, II.B.1.a
Entscheidend ist stets, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch verzögerte Geltendmachung seines Begehrens zu erkennen gegeben hat, dass ihm „die Sache so eilig nicht ist“.
OLG Frankfurt, Urt. v. 14.8.2008, 1 U 27/08
Es lässt sich eine feste zeitliche Grenze nicht ziehen. Vielmehr ist bei der Beurteilung einer etwaigen Selbstwiderlegung stets auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls abzustellen, bei der die Ausnutzung bestimmter Fristen ein wesentlicher Gesichtspunkt sein kann, aber nicht stets sein muss.
In Markenrechtsstreitigkeiten besteht u.U. überhaupt keine Eilbedürftigkeit, wenn die Kennzeichen bereits über einen langen Zeitraum unbemerkt nebeneinander koexistiert haben.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2013, 6 W 130/12
Der maßgebliche Grund für die Verneinung eines Eilbedürfnisses liegt nicht darin, dass die Antragstellerin nach Kenntnis von der Verletzungshandlung längere Zeit zugewartet und damit zu erkennen gegeben hätte, dass ihr die Sache so eilig nicht ist. Diese Erwägung ist zwar im Anwendungsbereich von § 12 II UWG regelmäßig der einzige Gesichtspunkt, der die dort geltende Dringlichkeitsvermutung widerlegen kann. Nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR 2002, 1096) ist diese Regelung jedoch im Kennzeichenrecht gerade nicht - auch nicht analog - anwendbar. Der in § 12 II UWG enthaltene Rechtsgedanke kann wegen der im Ausgangspunkt vergleichbaren Interessenlage auf kennzeichenrechtliche Verfügungsbegehren lediglich insoweit übertragen werden, als auch dort ein Verfügungsgrund im Regelfall zu bejahen ist. Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen unabhängig davon, wie zeitnah nach Kenntnis von der Verletzungshandlung der Rechtsinhaber seinen Anspruch verfolgt, aus anderen Gründen ein Bedürfnis für die Sicherung dieses Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung nicht bejaht werden kann.
Einen solchen Fall hat das Landgericht hier zutreffend und unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 4.8.2008 - 6 W 108/08 - mit der Erwägung angenommen, dass die Antragsgegnerin bereits seit etwa zehn Jahren unter dem angegriffenen Zeichen auf dem Markt und auch im Internet präsent ist, ohne dass die Antragstellerin hiervon Kenntnis erhalten hätte. Darüber hinaus ist die Antragstellerin - worauf das Landgericht gleichfalls mit Recht hingewiesen hat - auch jetzt auf die Antragsgegnerin etwa nicht infolge einer Begegnung am Markt gestoßen, sondern nach ihrer eigenen Darstellung „zufällig über das Internet“. Diese Gesamtumstände rechtfertigen den Schluss, dass die Interessen der Antragstellerin durch die behauptete Kennzeichenverletzung - abweichend von dem sonst in Kennzeichensachen gegebenen Regelfall - auch derzeit nur in sehr geringfügigem Maße beeinträchtigt werden. Im Hinblick auf die gravierenden Auswirkungen, die der Erlass der beantragten Unterlassungsverfügung auf der anderen Seite für die Antragsgegnerin hätte, muss die Antragstellerin daher zur Verfolgung ihrer Ansprüche auf den Weg des Klageverfahrens verwiesen werden.
OLG Hamburg
OLG Hamburg, Urt. v. 29.9.2022, 4 U 225/22, Tz. 132
Zwar kann der Verfügungsgrund entfallen, wenn der Verletzte nach konkreter und positiver Kenntnis der Verletzungshandlung und vor Antragstellung zu lange zugewartet und so gezeigt hat, dass ihm die Sache nicht dringlich ist (st. Rspr., BGH GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung). Hierbei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung der Hamburger Gerichte nicht auf starre Fristen an, sondern es ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, eine Gesamtbetrachtung ihres vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten (OLG Hamburg GRUR-RS 2019, 9190 Rn. 24; OLG Hamburg GRUR-RS 2020, 6424 Rn. 26; Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 9).
OLG Hamburg, Urt. v. 28.3.2024, 3 U 52/22, Tz. 60
Die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu den zeitlichen Anforderungen an ein hinreichend zügiges Vorgehen des Anspruchstellers bewegen sich in einem Bereich von ca. 6 bis 8 Wochen zwischen der Kenntnis vom Rechtsverstoß und der Stellung des Verfügungsantrags, wobei es im Bereich der Heilmittelwerbung sachgerecht ist, im Interesse der ordentlichen Vorbereitung des Verfügungsverfahrens tendenziell einen großzügigeren Maßstab anzulegen. Dem Anspruchsteller ist im Übrigen ein umso zügigeres Handeln nach der Zurückweisung der Abmahnung abzuverlangen, wenn zwischen der Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß und dem Ausspruch der Abmahnung bereits viel Zeit vergangen ist. Ein Zeitraum von 5 ½ Wochen absoluter Untätigkeit zwischen Kenntnis und Abmahnung kann dabei schon für sich genommen dringlichkeitsschädlich sein.
Zu folgendem Sachverhalt: Kenntnisnahme 1. Juli, Abmahnung 1. August, EV-Antrag 10. August, Rückfrage Gericht 23. August, Antwort 6. September: zu spät:
OLG Hamburg, Urt. v. 28.2.2018, 3 U 105/18
Es erscheint sachgerecht, stets eine Einzelfallwürdigung (unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit von Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf eine Abmahnung usw.) vorzunehmen.
Die Entscheidungen des OLG Hamburg zu den zeitlichen Anforderungen an ein hinreichend zügiges Vorgehen des Anspruchstellers bewegen sich in einem Bereich von ca. 6 bis 8 Wochen zwischen der Kenntnis vom Rechtsverstoß und der Stellung des Verfügungsantrags, wobei dem Anspruchsteller ein umso zügigeres Handeln nach der Zurückweisung der Abmahnung abzuverlangen ist, wenn zwischen der Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß und dem Ausspruch der Abmahnung bereits viel Zeit vergangen ist. …
Im Bereich der Heilmittelwerbung bewegt sich ein Zeitraum von ca. 6 Wochen zwischen dem Erhalt der angegriffenen Werbeunterlagen und der Abmahnung – auch mit Blick auf erhebliche Schwierigkeiten der im konkreten Fall zu beurteilenden inhaltlichen Fragen und angesichts eines in diesem Bereich im Interesse der ordentlichen Vorbereitung des Verfügungsverfahrens sachgerechten tendenziell großzügigeren Maßstabs – durchaus schon im „Grenzbereich zur verzögerlichen Behandlung“. Liegt dann zwischen der Abmahnung und der Einreichung des Verfügungsantrags ein weiterer Zeitraum von ca. 2 Wochen ist dies jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung noch nicht als dringlichkeitsunschädlich angesehen worden (OLG Hamburg, WRP 2013, 196, 199, juris Rn. 32).
OLG Hamburg, Urt. v. 10.04.2008, 3 U 78/07
Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen hat, so dass aus seinem Abwarten geschlossen werden kann, ihm sei die Angelegenheit nicht eilig. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls.
Maßgebend sind keine starren Fristen, sondern die Umstände des Einzelfalls. Wird von der Antragstellerin bereits mit dem Beanstandungsschreiben eine „Musterabmahnung“ versandt, die bereits die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen enthielt, welche im späteren Verfügungsantrag wieder verwendet wurden, kann nach den Umständen ein Zuwarten von fast einem Monat nach Ablehnung einer Unterwerfung durch die Antragsgegnerin bis zur Einreichung des Verfügungsantrags auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragstellerin nach Kenntnisnahme von den für die Rechtsverletzung maßgebenden Umständen eine gewisse Überlegungszeit, weiter Zeit für die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten sowie diesem wiederum eine gewisse Zeit für die Einarbeitung und für das Erstellen des Verfügungsantrags einzuräumen ist, dringlichkeitsschädlich sein.
OLG Hamburg, Urt. v. 20.9.2012, 3 U 53/11, II.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt, und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist eine Gesamtbetrachtung ihres prozessualen und vorprozessualen Verhaltens geboten. Dabei genügt für den Verlust der Dringlichkeit ein zu langes Zuwarten in Kenntnis der Tatsachen, die den Wettbewerbsverstoß begründen, wobei sich die Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß auch indiziell aus den Umständen schließen lässt. Abzustellen ist auf den Zeitraum, den die Antragstellerin bis zur gerichtlichen Geltendmachung ab Kenntnis des beanstandeten Verhaltens, der Person des potentiellen Verletzers und ab dem Zeitpunkt, zu dem sie aus objektiver Sicht mit Aussicht auf Erfolg hätte vorgehen können, hat verstreichen lassen.
OLG Hamburg, Urt. v. 23.12.2021, 3 U 7/21, Tz. 35
Der Zeitraum von knapp sechs Wochen zwischen der vorgetragenen Kenntnisnahme am 11./12. März und dem am 20. April 2020 eingereichten Verfügungsantrag ist nicht zu lang, um von einem Entfall der Dringlichkeitsvermutung ausgehen zu können. Die Antragstellerin ist während dieser Zeit nicht untätig geblieben, sondern hat zunächst die Antragsgegnerin abgemahnt und sich sodann im Verfügungsantrag mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin und deren Einwendungen auseinandergesetzt.
OLG Hamm
OLG Hamm, Urt. v. 19.8.2021, 4 U 57/21, Tz. 75
Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleiten.
Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 21.4.2022, 4 U 39/22; OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 1.12.2022, 4 U 72/22, Tz. 9
OLG Hamm, Urt. v. 11.3.2008, 4 U 193/07
Die vom Senat geforderte „Monatsfrist“ gilt nicht absolut, sondern ist im Lichte der Gesamtumstände des Einzelfalls zu sehen.
Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 21.4.2016, 4 U 44/16, Tz. 6; OLG Hamm, Urt. v. 20.4.2021, 4 U 14/21, Tz. 28
OLG Jena
OLG Jena, Urt. v. 26.11.2010, 2 U 190/10
Der Senat wendet eine starre Monatsfrist nicht an, sondern beurteilt die Frage der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nach den Umständen des Einzelfalls. Die vorliegende Angelegenheit stellte keine einfache Routineangelegenheit dar, weil die Umstände des Einzelfalls ausführlich zu würdigen waren.
OLG Jena, Beschl. v. 20.7.2011, 2 W 320/11
Auch wenn der Senat eine starre Frist zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG nicht anwendet, ist in einem Fall, der äußerst einfach zu erfassen und zu bearbeiten ist, ein Vorgehen innerhalb der Monatsfrist geboten.
Ebenso: OLG Jena, Urt. v. 13.4.2016, 2 U 33/16 (MD 2016, 664)
OLG Jena, Urt. v. 11.3.15, 2 W 465/14 = MD 2015, 516
Der Antrag ist weniger als sechs Wochen nach Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß anhängig gemacht geworden, so dass (da der Senat in solchen Fällen eine starre Monatsfrist nicht annimmt), die Vermutung nach§ 12 Il UWG noch nicht widerlegt ist.
OLG Karlsruhe
OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.04.2007, 6 U 43/07
Nach Auffassung des Senats ist die Dringlichkeitsvermutung im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt. Dieser Zeitraum reicht regelmäßig aus, um dem Unterlassungsgläubiger Gelegenheit zu geben, sich Rechtsrat einzuholen, eventuell erforderliche Informationen oder Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen und den Gegner abzumahnen. Dabei handelt es sich um eine Regelfrist, d.h. dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreicher Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein kann.
OLG Koblenz
OLG Koblenz, Urt. v. 23.2.2011, 9 W 698/10
Das Gericht hält als Ausgangspunkt der Prüfung eine Frist von einem Monat grundsätzlich für ausreichend, um nach Kenntniserlangung von einem Wettbewerbsverstoß den Sachverhalt zu ermitteln und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Dabei sind freilich jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Für den Normalfall kann jedoch von einer Regelfrist von einem Monat ab Kenntniserlangung ausgegangen werden. Dieser Zeitraum gibt dem Antragsteller nach Kenntniserlangung ausreichend Gelegenheit, zunächst zu überlegen, ob er überhaupt gegen den einen Wettbewerbsverstoß vorgehen will. Sodann kann er anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Rechtsanwalt wird dem Antragsgegner eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung setzen. Wird eine solche nicht abgegeben, kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – gegebenenfalls per Telefax – gestellt werden. Wird die Sache von allen Beteiligten als dringlich behandelt, reicht die Frist von einem Monat zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung im Normalfall aus. Im besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder wenn Ermittlungen anzustellen sind, Korrespondenz zu führen ist oder Einigungsverhandlungen stattfinden, kann die Frist länger zu bemessen sein.
OLG Köln
OLG Köln, Urt. v. 21.12.2007, 6 U 143/07
Wer trotz Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung nicht durchgängig das Ziel verfolgt, vorläufigen Rechtsschutz so schnell wie möglich zu erlangen, sondern die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ohne überzeugenden Grund objektiv verzögert, der offenbart damit, dass es ihm mit dem erstrebten Verbot tatsächlich nicht so eilig ist, als dass ihm nicht zugemutet werden könnte, dieses im Wege eines Hauptsacheverfahrens zu erwirken; maßgebend sind nach der Rechtsprechung des Senats keine festen Fristen, sondern die Umstände des Einzelfalls.
OLG Köln, Beschl. v. 22.1.2010, 6 W 149/09, Tz. 5
Auch wenn bestimmte Fristen nur als Anhaltspunkt dienen können, ist die Dringlichkeitsvermutung doch in der Regel widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger ohne zwingende Gründe einen Zeitraum von mehr als einem Monat bis zur Antragstellung verstreichen lässt.
Vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 21.8.2015, 6 U 41/15, Tz. 41; OLG Köln, Urt. v. 14.7.2017, 6 U 197/16, Tz. 74; OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 60/18, Tz. 122
OLG Köln, Urt. v. 25.7.2014, 6 U 197/13, Tz. 26
Bei der Monatsfrist handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht um eine starre Frist, sondern nur um einen Richtwert.
OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 60/18, Tz. 122
Die Frage, ob die Dringlichkeit widerlegt ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. So hat der Senat beispielsweise angenommen, dass notwendige Recherchen auch bei Überschreitung der Monatsfrist nicht dringlichkeitsschädlich sind
OLG München
OLG München, Beschl. v. 13.08.2007, 29 W 2073/07
Die Dringlichkeitsvermutung ist widerlegt, wenn ein Antragsteller länger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß und vom Verletzer zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Für den Beginn der Monatsfrist kommt es nicht nur darauf an, wann der Antragsteller von dem Wettbewerbsverstoß als solchem Kenntnis erlangt, sondern auch darauf, wann er Kenntnis von der Person des Verletzers in einem Maße erlangt, das es ihm erlaubt, gegen diesen gerichtlich vorzugehen.
Zuletzt noch OLG München, Beschl. v. 12.7.2022, 29 W 739/22, Tz. 46; OLG München, Urt. v. 17.11.2016, 29 U 3281/16 (MD 2017, 183)
OLG München, Urt. v. 20.10.2016, 6 U 2046/16, II.A.2.e
Dass die Antragstellerin zunächst einen unbestimmten Verfügungsantrag einreichte, ist für den Verfügungsgrund unschädlich, weil dieser Umstand nichts daran ändert, dass die Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist hinsichtlich eines zumindest in der Antragsbegründung benannten konkreten Verletzungsgegenstands um Rechtsschutz nachsuchte, so dass mit der erstmaligen Geltendmachung eines hinreichend bestimmten Verfügungsantrags im Berufungstermin nicht (verspätet) ein neuer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt wurde, sondern der zugrunde liegende Sachverhalt gleich blieb.
OLG Naumburg
Vom OLG Naumburg liegt keine veröffentlichte Entscheidung zur Eilbedürftigkeit vor. Nach einer mündlichen Auskunft des LG Magdeburg geht es in der Regel wohl von einem Monat aus.
OLG Rostock
OLG Rostock, Beschl. v. 8.11.2021, 2 U 25/21, Tz. 7
Der Senat muss nicht Stellung dazu beziehen, ob für die Frage der Dringlichkeitswiderlegung überhaupt auf starre oder wenigstens regelhafte Fristen abgestellt werden kann und wie diese ggf. zu bemessen sind (die in der Rechtsprechung festzustellende Spanne bewegt sich, soweit von einzelfallunabhängigen Regelzeiträumen nicht generell Abstand genommen wird, überwiegend im Bereich von einem Monat bis zu sechs Wochen oder höchstens zwei Monaten; vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 12 Rn. 2.15b, m.w.N.). Jedenfalls vorliegend ... schließt der in Rede stehende Zeitraum von nahezu vollen zwei Monaten die Annahme eines Verfügungsgrundes aus.
OLG Rostock, Urt. v. 21.12.2016, 2 U 15/16 (= WRP 2017, 135)
Der Senat hat für eine Selbstwiderlegung der nach § 12 Abs. 2 UWG vermuteten Dringlichkeit bislang keine starren Regelfristen festgelegt, sondern nimmt insoweit zumeist eine Einzelfallprüfung vor. In einfachen Fällen kann der Gläubiger schon durch mehr als einmonatiges Zuwarten zu erkennen geben, dass es ihm nicht eilig ist (Senat, Beschl. v. 4.2.2013, 2 U 24/12). Bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe für eine verzögerte Antragstellung kann ein Zeitraum von zwei bis ausnahmsweise drei Monaten noch dringlichkeitsunschädlich sein (Senat, Beschl. v. 21.4.2016, 2 W 5/16), wobei auf das Ende einer angenommenen Höchstfrist §§ 193 BGB, 222 ZPO entsprechend anzuwenden wären.
OLG Nürnberg
OLG Nürnberg, Urt. v. 13.11.2001, 3 U 3189/01
Der Senat hält im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG München eine Regelfrist von einem Monat für ausreichend; ein längeres Zuwarten widerlegt die Dringlichkeitsvermutung. Dieser Zeitraum stellt eine ausreichende Überlegungsfrist dar, innerhalb welcher sich der Verletzte darüber schlüssig werden kann und muss, ob er von den Möglichkeiten eines Verfügungsverfahrens Gebrauch machen will. Dies gilt einschließlich der regelmäßig vorangehenden Abmahnungen.
Der Lauf der Regelfrist setzt freilich voraus, daß der Verletzte positive Kenntnis von der Verletzungshandlung hat und sich im Besitz aller Unterlagen befindet, um mit Aussicht auf Erfolg einen Verfügungsantrag stellen zu können. Ihm muß also ein hinreichender Zeitraum zur Prüfung der Frage zugestanden werden, ob überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt. Gerade bei schwierig zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen, wie sie etwa bei Schutzrechten häufig auftreten werden, wird diese Prüfung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Diese Überlegungen verbieten die Annahme einer starren, generell anzuwendenden Frist. Abzustellen ist vielmehr auf eine Einzelfallwürdigung.
OLG Nürnberg, Urt. v. 18.7.2023, 3 U 1092/23, Tz. 57
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist regelmäßig ein Zuwarten von mehr als einem Monat dringlichkeitsschädlich (OLG Nürnberg, NJW-RR 2019, 105 Rn. 17). Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht, auch wenn sich die Parteien bereits in der Vergangenheit in rechtlichen Auseinandersetzung befanden, besteht hingegen nicht (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2019, 70 Rn. 23 – Exzenterzähne II).
OLG Oldenburg
OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.6.2015, 6 U 66/15, Tz. 26
Es ist umstritten, wie der Zeitraum des noch hinzunehmenden Zuwartens zu bemessen ist. Deshalb wenden einige Oberlandesgerichte starre Fristen an, die in der Kommentarliteratur im Einzelnen aufgeführt werden (vgl. z.B. Köhler in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl. 2015, § 12 Rn. 3.15 b). Das OLG Oldenburg wird in diesem Zusammenhang dahingehend zitiert, dass nach seiner Rechtsprechung ein Zuwarten von mehr als einem Monat in der Regel zu lang ist. Daran ist zutreffend, dass vom Senat als Richtwert eine Frist von einen Monat angenommen wird. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine starre Ausschlussfrist. Vielmehr ist die Bewertung des Zeitraums des Zuwartens von den Umständen des Einzelfalls abhängig. So kann eine längere Frist in Betracht kommen, wenn die Parteien vorgerichtlich Vergleichsverhandlungen führen.
OLG Saarbrücken
OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.8.2016, 1 U 150/15, B.1
Die Bemessung des Zeitraums des zulässigen Zuwartens ist sehr umstritten und wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Es werden hier Zeiträume zwischen 1 und 3 Monaten für unschädlich erachtet (vgl. die Übersicht bei Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 UWG Rn. 131). Zwar wird man im Regelfalle eine Frist von etwa 1 Monat zugrunde legen können, allerdings kann im Einzelfall auch eine längere Frist veranlasst sein, etwa weil Vergleichsverhandlungen geführt werden oder aufgrund der schwierigen Rechtsmaterie weitere Ermittlungen erforderlich sind.
Im Streitfall waren noch weitere Ermittlungen erforderlich, um den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu unterlegen. … Im Hinblick hierauf ist die Dauer des Zuwartens von knapp sechs Wochen noch nicht geeignet, die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen.
OLG Saarbrücken, Urt.v. 18.8.2000, 1 U 480/00
Welche Zeit der Gläubiger nach Kenntniserlangung verstreichen lassen darf, bevor er den Verfügungsantrag anhängig macht, ist eine Frage des Einzelfalles. Feste zeitliche Grenzen lassen sich nicht ziehen. Für normale Wettbewerbsverstöße wird als Faustregel vertreten, dass zwischen den Zeitpunkten der Kenntniserlangung und der Einreichung des Verfügungsantrags keine längerer Zeitraum als ein Monat vergangen sein sollte. Wartet der Gläubiger nach Kenntniserlangung ohne zwingenden Grund fünf Wochen, bevor er den Verfügungsantrag anhängig macht, wird die Dringlichkeit als widerlegt angesehen.
LAG Schleswig
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.3.2017, 1 SaGa 4/17, Tz. 91
Für die Frage, ob ein Untätigbleiben über eine längere Zeit in diesem Sinne vorliegt, gibt es aber keine starren Fristen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Urt. v. 8.5.2024, 2 U 205/23, Tz. 15f
Abgesehen von Fällen der besonderen Dringlichkeit, wie sie beispielsweise bei Messe- oder Marktsachen häufig gegeben sein wird, ist es regelmäßig unschädlich, wenn zwischen der Kenntnisnahme von dem Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr als ein Monat liegt. Übersteigt dieser Zeitraum acht Wochen, so ist die Dringlichkeitsvermutung hingegen regelmäßig widerlegt. Bei einem Zeitraum zwischen einem Monat und acht Wochen hängt die Widerlegung von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.9.2015, 6 U 52/15, Tz. 72). Schädlich sind insbesondere Zeitläufte bloßen Zuwartens, die nicht mehr mit einer beschleunigten Sachbearbeitung zum Zwecke der raschen Anspruchsdurchsetzung zu begründen sind (näher OLG Stuttgart, Urt. v. 6.8.2020, 2 U 95/19, m.w.N.). Bei veränderten Umständen kann ein Wiederaufleben der Dringlichkeit in Betracht kommen.
Obwohl jeder neue Verstoß einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen lässt, kann auch die Untätigkeit des Unterlassungsgläubigers auf einen früheren Verstoß darauf hindeuten, dass ihm an einer raschen Rechtsdurchsetzung nicht gelegen ist. Eine dahingehende Feststellung erfordert jedoch eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles. Sie wird regelmäßig nicht zu treffen sein, wenn seine Rechtsbeeinträchtigung durch den neuen Verstoß eine andere Qualität erlangt. Eine neue Qualität erlangt sie insbesondere dann, wenn die Gefahr einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den neuen Verstoß signifikant wächst. Aber auch wenn er nicht lediglich eine kerngleiche Wiederholung des vorangegangenen Unrechts darstellt, müssen weitere Umstände hinzutreten, um aus der früheren Untätigkeit heraus die Dringlichkeit in Bezug auf die Durchsetzung des neuen Anspruchs zu verneinen.
OLG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2017, 2 U 162/16, Tz. 48
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates ist eine Zeitspanne von unter einem Monat - abgesehen von Fällen der besonderen Dringlichkeit, wie sie beispielsweise bei Messe- oder Marktsachen häufig gegeben sein wird - regelmäßig unschädlich, wohingegen ein Zuwarten von über acht Wochen regelmäßig die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Jedoch sind die Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen.
Ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 7.6.2018, 2 U 156/17, B.II.3; OLG Stuttgart, Urt. v. 5.7.2018, 2 U 167/17, B.I.3; OLG Stuttgart Beschl. v. 22.2.2018, 2 W 37/17, Tz. 27; s.a. OLG Stuttgart, Urt. v. 4.11.2021, 2 U 49/21, Tz. 23 – Collagen Youth Drink
OLG Stuttgart Beschl. v. 22.2.2018, 2 W 37/17, Tz. 27
Dieser Zeitraum (ein Monat) reicht regelmäßig aus, um dem Unterlassungsgläubiger Gelegenheit zu geben, sich Rechtsrat einzuholen, eventuell erforderliche Informationen oder Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen und den Gegner abzumahnen. Demgegenüber ist bei einem Zuwarten von mehr als acht Wochen die Dringlichkeitsvermutung regelmäßig widerlegt. Bei einem Zeitablauf zwischen einem Monat und acht Wochen hängt die Frage, ob die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreicher Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe das Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheint. Stets sind die Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen, insbesondere Zeitläufte bloßen Zuwartens, die nicht mehr mit einer beschleunigten Sachbearbeitung zum Zwecke der raschen Anspruchsdurchsetzung zu begründen sind, etwa Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge im gerichtlichen Verfahren,.
OLG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2017, 2 U 162/16, Tz. 49
Schädlich sind alle Zeitläufte bloßen Zuwartens, die nicht mehr mit einer beschleunigten Sachbearbeitung zum Zwecke der raschen Anspruchsdurchsetzung zu begründen sind, so in aller Regel Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge im gerichtlichen Verfahren.
OLG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2017, 2 U 162/16, Tz. 58, 60
Verlängert der Anspruchsteller auf Bitten des Abgemahnten die Frist zur Unterwerfung, so dient dies regelmäßig dazu, die Sache unstreitig und damit schneller als mit Hilfe des Gerichts zu klären. Dieses Bestreben kann ihm daher regelmäßig nicht als dringlichkeitsschädlich vorgehalten werden. ...
Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die gewährte Fristverlängerung so üppig ausfällt, dass daraus für einen objektiven Dritten abzulesen ist, dass dem Anspruchsteller die Sache nicht eilig sei oder wenn der Lauf der Verhandlungen ein weiteres Zuwarten nicht mehr verständlich erscheinen lässt.
OLG Zweibrücken
OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.05.2008, 4 U 22/08
Die Dringlichkeitsvermutung wird nicht bei einem Untätigbleiben von mehr als einem Monat widerlegt. Es gibt vielmehr keine allgemeine Frist für die Widerlegung der Dringlichkeit. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass es ihm nicht eilig ist.
LG Frankenthal, Urt. v. 8.1.2013, 6 O 425/12: Die Vermutung der Dringlichkeit ist im Regelfall widerlegt, wenn der Antragsteller erst über einen Monat nach Kenntniserlangung von einer Verletzungshandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.
Das Urteil betraf einen persönlichkeitsrechtlichen Dachverhalt.
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Omsels, Online-Kommentar zum UWG