Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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j) Vollziehung

1. Gesetzestext

2. Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

3. Arten der Vollziehung

4. Ausnahme: Keine Vollziehung erforderlich

a. Einstweilige Verfügung bleibt hinter dem Antrag zurück

b. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

c. Erledigung der Hauptsache

5. Rechtsbehelfe gegen unterbliebene oder verspätete Zustellung

Literatur: Petri/Tuscherer, Probleme bei der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Gewerblichen Rechtsschutz, Mitteilungen, 2014, 65

Gesetzestext

§ 929 ZPO - Vollziehungsfrist

(2) Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung der einstweiligen an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

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Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

Eine von einem Gericht erlassene einstweilige Verfügung muss "vollzogen" werden.

OLG Köln, Urt. v. 7.4.2017, 6 U 135/16, Tz. 57

Die einstweilige Verfügung muss gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats vollzogen werden. Dabei kann die Vollziehung durch jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung erfolgen. Für die Vollziehung kann, um eine solche auch bei Wohlverhalten des Schuldners zu ermöglichen, eine Zustellung im Parteiwege ausreichen. Durch die Vollziehung soll sichergestellt werden, dass die Vollstreckung nicht nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen möglich ist. In diesem Fall wirkt die einstweilige Verfügung auch über die Monatsfrist hinaus.

OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.2021, 3 U 3716/21, Tz. 18

Im Bereich der Ordnungsmittelvollstreckung muss der Gläubiger zwar zunächst keinen Bestrafungsantrag stellen, sondern lediglich die Zustellung der anordnenden Entscheidung und einer Ordnungsmittelandrohung gem. § 890 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb bewirken. Diese Reduzierung des von ihm Vorzunehmenden beruht jedoch ausschließlich auf den Besonderheiten der Ordnungsmittelvollstreckung gem. § 890 ZPO, bei der auf eine eingetretene Zuwiderhandlung sanktionierend reagiert wird. Der Vollstreckungsgläubiger kann daher innerhalb der Vollziehungsfrist typischerweise noch nicht mehr unternehmen, als Titel und Androhung zustellen zu lassen, weil ein Verstoß noch nicht eingetreten ist und deshalb der Bestrafungsantrag zurückgewiesen werden müsste (siehe nur Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, 5. Aufl. 2020, § 928 Rn. 2). Statt dessen wird eine Zustellung des Urteils im Parteibetrieb für erforderlich gehalten, auch wenn der Unterlassungsschuldner die Pflicht bereits mit Erlass eines entsprechenden Urteils zu beachten hat (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009, I ZB 115/07, GRUR 2009, 890, Rn. 12; Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, NJW 1993, 1076 (1078)), weil dies eine geeignete Maßnahme darstellt, mit der der Gläubiger wie von § 929 Abs. 2 ZPO gefordert seinen Vollziehungswillen betätigen und manifestieren kann (vgl. BeckOK ZPO/Mayer, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 936 Rn. 18; Haertlein, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 929 Rn. 14).

Ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.3.2016, 6 U 38/16, Tz. 17

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.4.2015, I-20 181/14, Tz. 21 (= WRP 2015, 764)

Was unter Vollziehung im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmen.

Eine einstweilige Verfügung verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht binnen eines Monats vollzogen wird.

KG, Beschl. v. 21.12.2022, 5 U 1039/20, II.1

Nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr statthaft, wenn seit dem Tage, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Es handelt sich um eine Vorschrift zum Schutz des Schuldners, die der Gesetzgeber für erforderlich erachtet hat, um zu verhindern, dass der Gläubiger zunächst Zeit ins Land gehen lässt und später den Verfügungsbefehl unter veränderten Umständen vollstreckt. Die Regelung stellt sicher, dass der Schuldner, der vom Erlass der Verfügung Kenntnis erhalten hat, nicht über längere Zeit im Ungewissen bleibt, ob er aus dem Titel noch in Anspruch genommen wird.

KG, Beschl. v. 21.12.2022, 5 U 1039/20, II.1

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Vollziehung wird die einstweilige Verfügung gegenstandslos
(BGH, Urt. v. 25.10.1990, IX ZR 211/89) und ist auf den Widerspruch des Antragsgegners (§§ 936, 924 ZPO), im Verfahren nach §§ 936, 927 I ZPO oder im Berufungsverfahren aufzuheben (OLG Brandenburg, Urt. v. 27.05.2013, 1 U 23/12, Tz. 16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2010, 1-15 U 276/09, Tz. 11; Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., Rdnr. 367). Eine etwaige Unwirksamkeit der Beschlussverfügung ist vom Prozess- wie vom Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu beachten.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.1.2011, I-2 U 92/10

Gemäß §§ 929 Abs. 2 ZPO, 936 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem das Urteil verkündet wird, ein Monat verstrichen ist. Die nicht mehr vollziehbare einstweilige Verfügung ist wirkungslos, ihr wird die Wirkung von Anfang an abgesprochen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.3.2016, 6 U 38/16, Tz. 20

Die unterbliebene Vollziehung führt zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur Ablehnung des Verfügungsantrags im Rechtsmittelverfahren sowie zur Auferlegung der Verfahrenskosten.

Durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung dokumentiert der Antragsteller seinen Willen, dass die einstweilige Verfügung vom Antragsteller beachtet wird. Die Vollziehung erfolgt in der Regel durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Schuldner oder dessen Rechtsanwalt.

BGH, Urt. v. 22.10.1992, IX ZR 36/92

Im zivilprozessualen Bereich werden Beschlussverfügungen dem Antragsgegner, wie sich aus §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO ergibt, im Parteibetrieb zugestellt. Damit werden sie wirksam. Normalerweise stellt die nach § 922 Abs. 2 ZPO gebotene Wirksamkeitszustellung zugleich die Vollziehungszustellung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO dar.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.9.2010, 1 W 40/10

Der Senat schließt sich aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung, aber auch aus weiteren Gründen der herrschenden Meinung an, die eine Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zumindest durch eine Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb fordert.

 Die einstweilige Verfügung muss

  • nach ihrem Erlass vollzogen werden.

Sie muss nochmals vollzogen werden, wenn das Verbot

  • später inhaltlich geändert wurde. Eine solche Änderung ist auf den Widerspruch des Schuldners hin in dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts oder auch im Urteil des Berufungsgerichts möglich.

Die einstweilige Verfügung muss schließlich ebenfalls noch einmal vollzogen werden, wenn sie

  • zunächst im Beschlusswege erlassen, auf den Widerspruch des Antragsgegners im Urteil der ersten Instanz dann wieder aufgehoben und vom Berufungsgericht später erneut erlassen wurde.

OLG Hamm, Urt. v. 2.8.2018, I-4 U 18/15, Tz. 108

Einer solchen Vollziehung hätte es bedurft, nachdem die ursprüngliche Beschlussverfügung des LG Bochum im Widerspruchsverfahren aufgehoben und sodann im Berufungsverfahren durch den Senat – sogar ausdrücklich solchermaßen formuliert - neu erlassen wurde.

Unter den Gerichten besteht keine letzte Einigkeit darüber, wann eine erneute Vollziehung einer einstweiligen Verfügung aufgrund einer Änderung erfolgen muss und wann sie unterbleiben kann. Aus diesem Grunde kann in der Praxis nur empfohlen werden, eine abgeänderte einstweilige Verfügung noch einmal zu vollziehen.

OLG Hamburg, Urt. v. 12.4.2007, 3 U 290/06

Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung nach zutreffender überwiegender Meinung nicht erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats - in Übereinstimmung mit der zutreffenden überwiegenden Meinung - gehören zur zweiten Alternative alle die Fälle, in denen im Widerspruchs- und/oder Berufungsverfahren ausgrenzbare Verbotseinschränkungen gegenüber der Beschlussverfügung erfolgen. Das ist z.B. bei der bloßen Konkretisierung eines zuvor allgemein gefassten Verbots gegeben oder wenn z.B. die einstweilige Verfügung nur in einer Ziffer des Verbotsausspruchs bestätigt wird, während die übrigen Ziffern entfallen. Entsprechendes gilt bei mehreren Begehungsformen, die im bestätigenden Urteil nur teilweise übernommen werden.

In diesen Fällen ist die einstweilige Verfügung in den unverändert gebliebenen Teil-Verboten zuvor bereits wirksam vollzogen. Die dann durch Urteil bestätigten unveränderten Teilverbote bedürfen keiner erneuten Vollziehung, nicht anders als bei einer in Gänze bestätigten Beschlussverfügung.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2009, 3 U 33/09, II.2.b; OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.9.2013, 1 U 42/13

OLG Frankfurt, Urt. v. 15.11.2018, 6 U 103/18, II.2

Nach Bestätigung einer Beschlussverfügung mit abweichender Tenorierung ist eine erneute Vollziehung des Urteils lediglich dann erforderlich, wenn die zuvor ergangene einstweilige Verfügung inhaltlich erweitert oder verändert wird; bei einer Beschränkung, Konkretisierung oder bloßen Klarstellung ist eine erneute Vollziehung dagegen entbehrlich.

Davon ist auch auszugehen, wenn die einstweilige Verfügung mit einer anderen Begründung bestätigt wird.

KG, Beschl. v. 28.1.2000, 5 W 8802/99 (= NJWE-WettbR 2000,197)

Bleibt aber der Streitgegenstand - Antrag und Lebenssachverhalt - unverändert, vermag eine andere rechtliche Begründung für die tenorierte, mit dem Antrag identische Rechtsfolge nicht zu einer wesentlichen inhaltlichen Änderung der Untersagungsverfügung führen.

Allerdings ist nach einhelliger Meinung eine erneute Vollziehung stets dann erforderlich, wenn die Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren erweitert oder im Sinne eines aliud inhaltlich geändert. Das ist selbstverständlich, denn insoweit - hinsichtlich des neuen Verbots - hatte es noch keine Vollziehung gegeben

OLG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2008, 2 U 13/08

Eine einstweilige  Verfügung, die fristgerecht vollzogen worden und im Urteil vollinhaltlich bestätigt worden ist, muss nicht erneut durch Parteizustellung vollzogen werden muss.

Eine neue Parteizustellung ist jedoch dann erforderlich, wenn der vollzogene Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert oder gar erweitert worden ist.

Eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung braucht hingegen nicht erneut vollzogen zu werden, wenn sie nur teilweise bestätigt, im Übrigen aber aufgehoben worden ist, die getroffene Anordnung inhaltlich mithin nur eingeschränkt worden ist. In der Regel bedarf es mithin keiner erneuten Zustellung, wenn der Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil etwa nur auf ein Gebot beschränkt wird und sich danach als reines Minus darstellt. Denn in diesem Falle hat der Gläubiger seinen Vollziehungswillen bereits mit der Parteizustellung des weiterreichenden Verfügungsbeschlusses manifestiert. Bleibt das Verfügungsurteil im Wege eines klar abgrenzbaren Minus’ dahinter zurück, kann aus der Sicht des Schuldners verständlicherweise nicht angenommen werden, der Gläubiger habe an dem Verfügungsrest, den er im Verfügungsurteil noch zu retten vermochte, kein Interesse mehr. Eine erneute Zustellung liefe danach auf eine bloße Förmelei hinaus und ist nach dem Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr geboten.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.1.2011, I-2 U 92/10

Ist eine zunächst im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung nach einer mündlichen Verhandlung aufgrund Widerspruchs des Antragsgegners bestätigt worden, bedarf eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung zwar keiner erneuten Vollziehung. Eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung braucht  grundsätzlich auch dann nicht erneut vollzogen zu werden, wenn sie nur teilweise bestätigt, im Übrigen aber aufgehoben worden ist, die getroffene Anordnung inhaltlich also nur eingeschränkt worden ist. Eine erneute Vollziehung ist aber dann erforderlich, wenn der vollzogene Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert oder gar erweitert worden ist. Wird nachträglich eine Sicherheitsleistung angeordnet, muss die Eilmaßnahme wegen dieser inhaltlichen Änderung deshalb nach herrschender Meinung erneut vollzogen werden. In der Anordnung der Sicherheitsleistung ist keine bloße Einschränkung der einstweiligen Verfügung zu sehen, sondern eine inhaltliche Änderung.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.4.2015, I-20 181/14, Tz. 18 (= WRP 2015, 764)

Erneut vollzogen werden muss aber eine Entscheidung, die die einstweilige Verfügung nicht nur umformuliert, sondern in Form einer Erweiterung der Anordnung inhaltlich abändert.

Bei einer Änderung des Streitgegenstands muss erneut vollzogen werden. Sie liegt bei einer einstweiligen Verfügung, die auf das Wettbewerbsrecht und ein oder mehrere Schutzrechte gestützt wird, bspw. darin, dass die einstweiligen Verfügung vom Gericht auf ein anderes Schutzrecht oder erstmals auf einen Wettbewerbsverstoß gestützt wird. Dass der Tenor der einstweiligen Verfügung gleich bleibt, ist in diesem Falle unerheblich.

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Arten der Vollziehung

Die Art der Vollziehung hängt in erster Linie vom Inhalt der einstweiligen Verfügung ab.

BGH, Urt. v. 22.10.1992, IX ZR 36/92, II.1.b  – Straßenverengung  (=  GRUR 1993, 415, 417)

Ob die angeordnete Maßregel vollzogen worden ist, entscheidet sich zunächst einmal danach, welchen Inhalt die Maßregel gehabt hat.

Es wird insbesondere danach unterschieden, ob die einstweilige Verfügung eine bestimmte Handlung verbietet (Unterlassungsverfügung) oder eine bestimmte Handlung gebietet (Handlungsverfügung) oder die Duldung einer bestimmten Handlung anordnet. Bei der Unterlassungsverfügung erolgt die Vollziehung durch die Zustellung oder ausnahmsweise durch weitere Maßnahmen; bei der Handlungsverfügung durch dis Beantragung von Zwangsmitteln.

KG, Beschl. v. 21.12.2022, 5 U 1039/20, II.2

Nach den §§ 936, 928 ZPO sind auf die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Vollziehung einer auf eine Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung bestimmt sich daher grundsätzlich nach § 890 ZPO (BGH, Urt. v. 13.04.1989, IX ZR 148188, Tz. 26).

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Ausnahme: Keine Vollziehung erforderlich

Es gibt mehrere Konstellationen, in denen eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht (mehr) für erforderlich gehalten wird:

Einstweilige Verfügung bleibt hinter dem Antrag zurück

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2011, I-20 U 110/11, Tz. 5

Ficht ein Antragsteller eine einstweilige Verfügung, die etwa wegen der Anordnung einer Sicherheitsleistung wesentlich anders als beantragt erlassen wurde, an, so braucht er die seinem Begehren nicht entsprechende einstweilige Verfügung nicht zu vollziehen (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rn. 307 m. Nachw.).

Der Antragsteller kann in dieser Situation zunächst versuchen, eine Korrektur des Begehrens zu erreichen, das seinem Antrag entspricht. Gelingt ihm dies, muss die abgeänderte Entscheidung vollzogen werden. Gelingt ihm dies nicht, muss die ursprüngliche Entscheidung binnen der Vollziehungsfrist vollzogen werden. Der Antragsteller hat mithin bei seinem Versuch, eine günstigere Entscheidung zu erreichen, nicht viel Zeit.

ACHTUNG: Von der Vollziehung kann in diesen Fällen nicht abgesehen werden, wenn die einstweilige Verfügung zu einem (oder mehreren) Streitgegenständen antragsgemäß erlassen wurde und nur in anderen selbständigen Punkten nicht. Dann muss hinsichtlich der antragsgemäß erlassenen Verfügung zugestellt werden (OLG Hamburg MD 2003, 352, 353). Eine Ausnahme kann wierderum in den Fällen gemacht werden, in denen die Vollziehung den Antragsgegner warnt und den Antragsteller dadurch hinsichtlich des offenen Teils der gerichtlichen Verfügung unwiderbringlich benachteiligt (Retzer in Harte/Henning, § 12, Rdn. 613).

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Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Wenn die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung innerhalb der Vollziehungsfrist ausnahmsweise eingestellt wird, muss die einstweilige Verfügung nach einer alllerdings umstrittenen Auffassung nicht vollzogen werden. Vorsorglich ist aber auch in diesem Falle eine Vollziehung ratsam. Sie ist in jedem Falle erforderlich, wenn die einstweilige Verfügung bestätigt oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wieder aufgehoben wird. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO soll nach einer umstrittenen Meinung in diesem Fall mit der neuen Entscheidung neu in Gang gesetzt werden.

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Erledigung der Hauptsache

Wen die Hauptsache sich innerhalb der Vollziehungsfrist erledigt, muss die einstweilige Verfügung nicht mehr vollzogen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung abgibt, weil ihm bspw. die einstweilige Verfügung vor der Vollziehung bekannt wird oder weil er sie auf eine vorausgegangene Abmahnung erst nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abgibt. Denkbar ist auch die Abgabe einer Abschlusserklärung oder der Wegfall einer Erstbegehungsgefahr vor  der Vollziehung.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.7.2019, I-20 W 59/19, Tz. 35

Es ist anerkannt, dass eine Vollziehung entbehrlich ist, wenn sich die Sache durch eine hinreichende Unterwerfungserklärung erledigt hat (Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 561; Feddersen, in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 55 Rn. 38; Büttner, in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 57 Rn. 27; Retzer, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, ;4. Aufl., § 12 Rn. 510; Schlingloff, in Münchener Kommentar, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 497; Büscher, in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 153; Schuschke, in Schuschke/Walter, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 929 Rn. 19; Schwippert, a.a.O., § 12 C Rn. 296; zu den Einschränkungen s. unter b) und c)). Dies führt nämlich zur Erledigung des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt. Eine Entscheidung ist mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt aufzuheben. Ordnungsmittel können für Verstöße nach diesem Zeitpunkt letztlich nicht mehr verhängt werden. Der Sinn und Zweck einer Vollziehung durch Parteizustellung kann damit – jedenfalls für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung – nicht mehr erreicht werden.

Ein Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung soll demgegenüber nicht ausreichen. Denn dadurch wird lediglich das einstweilige Verfügungsverfahren beendet. Es erledigt sich damit aber nicht auch der materiell-rechtliche Anspruch.

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Rechtsbehelfe gegen unterbliebene oder verspätete Zustellung

Dem Antragsgegner/Beklagten stehen gegen eine unterbliebene oder verspätete Vollziehung der einstweiligen Verfügung je nach der Situation, in der sich das Verfahren befindet, verschiedene Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zur Verfügung. Er kann dagegen im Rahmen des Widerspruchs (§ 924 ZPO), der Berufung (§ 511 ff ZPO) oder eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO vorgehen.

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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