Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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halten/erhalten

„(Olaz-Feuchtigkeitskissen) hilft, die Feuchtigkeit in der Haut zu halten“

OLG Köln, Urt. v. 14.11.2014, 6 U 82/14, Tz. 35 f

Die beanstandete Behauptung ist irreführend, weil der Feuchtigkeitsgehalt der Haut während und nach der Rasur mit dem „Venus & Olaz“ nicht gehalten wird, sondern jedenfalls absinkt. „Halten“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „Erhalten“ im Sinne von „Gleichbleiben“. Dass dies tatsächlich geschieht, hat auch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet, sondern eingeräumt, dass der Feuchtigkeitsgrad während und nach der Rasur zwar geringer als vor der Rasur, aber doch immerhin höher als im Vergleich mit anderen Rasierern oder einer Rasur mit Rasierschaum sei. ... Sie hat zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Feuchtigkeitsgrad vor und nach der Rasur tatsächlich erhalten wird und insoweit tatsächlich gleichbleibt. Gerade in diesem Sinne ist die Aussage, das Feuchtigkeitskissen helfe, die Feuchtigkeit zu halten, aber nach dem objektiven Verbraucherverständnis zu verstehen. Daran ändert auch das Prädikat „Hilft“ nichts, da dieses nicht lediglich einen möglichen Erfolgseintritt relativiert, sondern erkennbar auf das Subjekt „Olaz-Feuchtigkeitskissen“ bezogen ist, das nach dem Verständnis des angesprochenen Verbrauchers zu dem angekündigten Erfolg eines Feuchtigkeitserhalts beitragen soll. ... Jedenfalls wird ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Aussage in diesem Sinne verstehen.