Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Empfehlungen/Likes

Literatur: Pukas, Jonathan, Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit des Erwerbs positiver Kundenbewertungen durch das Bieten finanzieller Anreize oder die Gewährung sonstiger Entgelte, WRP 2019, 1421

Empfehlungen/Bewertungen/Lob

Empfehlungen Dritter werden im Geschäftsverkehr zunehmend wichtig. Empfehlungen von Autoritäten oder in Medien sind altbekannt. Empfehlungen privater Verbraucher sind mit dem Verkauf im Internet in Mode gekommen.

s.a. Kundenbewertungen

Äußerungen Dritter

Bei Empfehlungen Dritter außerhalb der Werbung des Anbieters einer Ware oder Dienstleistung erwartet der angesprochene Verkehr, dass sie ehrlich und neutral abgegeben wird. Gekaufte Empfehlungen sind zur Irreführung geeignet, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass der Empfehlende sein Lob bezahlt bekommt.

OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2010, I-4 U 136/10, Tz. 98

Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen wird (Köhler/Bornkamm UWG, 28. Aufl., § 5 Rn 2.164). Die Kunden der Klägerin, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise auf dem Meinungsportal D abgeben, sind bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der Druckerzubehörprodukte nicht frei und unbeeinflusst gewesen. Das erwartet der Verkehr jedoch, wenn ihm derartige Äußerungen anderer Verbraucher in der Werbung entgegentreten. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen "erkauft", ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt. Frei und unbeeinflusst sind die Äußerungen der Kunden der Klägerin deshalb nicht, weil sie als Gegenleistung für die Abgabe der Bewertungen einen Rabatt entweder von 10 % oder sogar 25 % erhalten haben.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen (BGH, Beschl. v. 22.9.2011, I ZR 4/11).

In diesen Fällen liegt auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 5 UWG und u.U. auch Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vor.

KG, Urt. v. 21.6.2019, 5 U 121/18, Tz. 22 f – Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk

Der Verkehr erwartet, dass das Netzwerk maßgeblich auf Empfehlungen beruht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar können nach dem Konzept der Plattform der Beklagten Privatpersonen durch Zuführung von privaten Verkäufern und von Kaufinteressenten Geldprämien erhalten. Diese Empfehlungen stellen aber lediglich eine Möglichkeit für Privatpersonen dar, über die Plattform durch Prämien zu profitieren. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass diese Empfehlungen die Grundlage der Plattform der Beklagten darstellen. Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist die Tätigkeit von privaten Empfehlungsgebern neben der Tätigkeit von Maklern und Vermittlern nur eine der “drei Säulen” des Geschäftsmodells des Beklagten. Damit liegt tatsächlich gar kein “Empfehlungsnetzwerk” vor, sondern lediglich ein “Immobiliennetzwerk” mit der Möglichkeit von privaten Empfehlungen.

Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die von der Beklagten betriebene Plattform das “größte” Empfehlungsnetzwerk Deutschlands wäre. Nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei der von ihr betriebenen Plattform um ein einzigartiges Geschäftsmodell, das sich hinsichtlich des Gesamtsystems von den Angeboten Dritter fundamental unterscheide. Es gebe in ihrem Tätigkeitsbereich kein vergleichbares Netzwerk. Damit existieren bereits nach dem Vortrag der Beklagten keine vergleichbaren Empfehlungsnetzwerke und ist die Behauptung, das eigene sei “Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk” von vornherein unwahr und irreführend. Denn das “Einzige” ist nicht das “Größte”, weil letzteres einen Vergleich mit anderen erfordert.

Likes

Mit Likes, etwa bei Facebook, darf nur geworben werden, wenn sie sich auf das Unternehmen oder die Ware oder Dienstleistung beziehen, für die geworben wird (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 12.4.2018, 3 U 94/17). Bei wesentlichen Änderungen darf nicht mit Likes geworben werden, die sich auf den früheren Zustand beziehen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2018, 6 U 23/17

Die angegriffene Werbung ist gemäß § 5 UWG irreführend. Die Beklagte hat sowohl die Bewertungen als auch die Likes, die die Restaurants während ihrer Zeit als Teil des systemgastronomischen Konzepts der Klägerin erworben haben, unverändert auch für ihre nunmehr neuen A-Restaurants bestehen lassen. Damit erweckt sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellungen, dass die Bewertungen und Likes für die unter dem "A-Konzept" erbrachten Gastronomiedienstleistungen abgegeben wurden, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dass die Beklagte diese Facebook-Seiten selbst aufgebaut hat, steht einer Irreführung nicht entgegen.

Für Likes oder sonstigen Bewertungen dürfen keine Vorteile versprochen werden:

OLG Frankfurt, Urt. v. 16.5.2019, 6 U 14/19

Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Die Werbung mit bezahlten Empfehlungen ist daher unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Ein zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität ist irreführend. Eine Ausnahme gilt nur für Empfehlungen Prominenter in der Werbung, da der Verkehr weiß, dass der bekannte Name nicht unentgeltlich verwendet werden darf.

Die Antragsgegnerin wirbt mit ihren Facebook-, Google etc.-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen sind zumindest teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. Es liegt auch auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen. Besucher … auf den Plattformen Facebook, Google My Business etc, die die Werbung mit der hohen Anzahl an Bewertungen und der hohen Durchschnittspunktzahl sehen, gewinnen den Eindruck grundsätzlich objektiver Bewertungen. Sie werden irregeführt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 16.5.2019, 6 U 14/19

Die Werbung mit einer hohen Zahl ganz überwiegend positiver Bewertungen ist geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin näher zu befassen.