Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Siegel (Gütesiegel, Prüf-, Gütezeichen)

1. Irreführung durch Güte- oder Prüfsiegel

2. Vorliegen eines Güte- oder Prüfsiegels

3. Voraussetzungen einer zulässigen Zertifizierung

4. Aussagegehalt des Siegels

5. Werbung mit selbst gemachten Prüfsiegeln

6. Übereinstimmung von Qualitätszeichen und Produkt

7. Beispiele

8. Nr. 2 der Anlage zu § 3 Abs. 3

a. Gütezeichen, Qualitätszeichen

b. Ähnliches

Siehe auch Irreführung durch Genehmigungen/Bestätigungen/Zertifizierungen

Zur Verpflichtung, den angesprochenen Verkehr über den wesentlichen Inhalt der Prüfung zu informieren, die zur Erteilung des Siegels geführt hat, siehe hier.

Irreführung durch Güte- oder Prüfsiegel

BGH, Urt. v. 4.7.2019, I ZR 161/18, Tz. 23 - IVD-Gütesiegel

Als zur Täuschung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG kommt die Bezeichnung eines Siegels als Gütesiegel in Betracht.

OLG Köln, Urt. v. 1.12.2023, 6 U 20/23, Tz. 59

Verbraucher bringen einem Prüfzeichen, das den Eindruck erweckt, von dritter Stelle nach überprüfbaren bzw. objektiven Kriterien vergeben worden zu sein, ein besonderes Vertrauen entgegen und daher ist die Werbung hiermit irreführend, wenn dies nicht der Fall ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 39).

BGH, Urt. v. 4.7.2019, I ZR 161/18, Tz. 31 - IVD-Gütesiegel

Irreführend ist die Verwendung eines Gütesiegels, dessen Verleihung keine oder keine kompetente und an objektiven und aussagekräftigen Kriterien orientierte Prüfung vorausgegangen ist.

Ebenso die Folgeinstanz OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2020, 20 U 123/17 (WRP 2020, 1458)

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Vorliegen eines Güte- oder Prüfsiegels

Ob ein Gütezeichen oder Prüfsiegel vorliegt, beurteilt sich nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs.

OLG Rostock, Urt. v. 15.10.2014, 2 U 12/14

Es kommt bei der Beurteilung des Logos auf den Horizont eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an. Dieser nimmt … wahr, dass die Beklagten das Logo in engem Zusammenhang sowohl mit dem ... Qualitätszertifikat (“geprüftes Allergieprodukt”) als auch mit allgemein bekannten und anerkannten Zertifikaten wie z. B. dem Öko-Test-Label und dem Logo des TÜV Rheinland nutzen. Aufgrund der Anordnung direkt neben den anderen, durch den maßgeblichen Verkehr eindeutig als Kennzeichnung einer besonderen, geprüften Qualität wahrgenommenen Kennzeichen bzw. durch die unmittelbare Verlinkung, mit der der Verbraucher von dem abgebildeten runden Logo auf das für “geprüfte Allergieprodukte” verliehene Zertifikat weitergeleitet wird, entsteht für den unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck, dass auch das runde Logo der “Allergieakademie” eine scheinbar besonders geprüfte Qualität der Produkte belegen soll.

OLG Köln, Beschl. v. 10.1.2018, 6 U 151/17

Ein Prüfzeichen liefert in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt oder einer Firma. Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware oder Firma nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2020, 20 U 123/17 (WRP 2020, 1458)

Beispiel

OLG Köln, Urt. v. 1.12.2023, 6 U 20/23, Tz. 62

Das hier verwendete Siegel weist in keiner Weise darauf hin, von einer dritten Stelle vergeben worden zu sein, und suggeriert dies auch nicht ... durch seine Aufmachung. Die Klägerin verweist selbst zum Beleg dafür, dass dem Verbraucher im Nachhilfebereich Bewertungssysteme in Form von Siegeln und Gütezeichen bestens vertraut sind, auf eine Vielzahl der in diesem Bereich verwendeten Zertifizierungen. All diesen Auszeichnungen ist jedoch gemein, dass sie auf einen bestimmten Aussteller hinweisen. Ein solcher Hinweis ist dem streitgegenständlichen Siegel gerade nicht zu entnehmen, auch wird dies nicht durch eine darauf befindliche Angabe wie etwa „Geprüfte Qualität“ suggeriert. Vielmehr enthält das verwendete Siegel die bloße Angabe „Beste Qualität“. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine reklamehafte Übertreibung, die der Verkehr als eine Selbstanpreisung erkennt. Hieran ändert auch die vorgenommene Verwendung von drei Sternen auf dem Siegel nichts.

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Voraussetzungen einer zulässigen Zertifizierung

Der angesprochene Verkehr erwartet bei einem Prüfsiegel oder ähnlichem Zeichen, dass es von einer neutralen Stelle nach sachkundigen Kriterien vergeben wird. Ist das nicht der Fall, ist die Werbung mit dem Siegel schon aus diesem Grunde irreführend.

BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11 - Biomineralwasser

Solange die Zertifizierung durch einen Verband nach sinnvollen und angemessenen Kriterien erfolgt (BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 13 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker) und das fragliche Produkt die in einem solchen Verfahren verliehene Bezeichnung zu Recht führt, handelt es sich um eine objektiv zutreffende Angabe.

BGH, Urt. v. 4.7.2019, I ZR 161/18, Tz. 32 - IVD-Gütesiegel

Die Bestimmung des Verfahrens und der Prüfkriterien liegt grundsätzlich in der autonomen Entscheidung der vergebenden Stelle (vgl. Großkomm.UWG/Lindacher § 5 Rn. 445). Dabei wird es die Findung geeigneter Verfahren und Prüfkriterien begünstigen, wenn bei der Aufstellung des Prüfkonzepts die von der Gütesicherung betroffenen Verbände der anbietenden Wirtschaft und der Verbraucher oder Anwender sowie Verbände des Prüfwesens, betroffene staatliche Stellen und gegebenenfalls sonstige fachkundige Institutionen beteiligt werden (vgl. Nr. 2.5 Unterpunkt 2 der Grundsätze für Gütezeichen des RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.). Zwingende Voraussetzung für die Festlegung geeigneter Kriterien ist dies jedoch nicht. Es können auch auf andere Weise - etwa unter Bezugnahme auf anerkannte technische Standards oder Normierungen der betroffenen Produktsparte - im Einzelfall sachgerechte Kriterien festgelegt werden.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2020, 20 U 162/20, Tz. 11

OLG Köln, Beschl. v. 10.1.2018, 6 U 151/17

Von einem Prüfzeichen wird daher erwartet, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt oder die mit dem Prüfzeichen versehene Firma von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist.

Ein Beispiel für eine nicht neutrale Organisation gibt OLG Rostock, Urt. v. 15.10.2014, 2 U 12/14.

Eine Zertifizierung aufgrund einer Selbsteinschätzung des Unternehmens oder Anbieters einer Ware oder Dienstleistung reicht nicht aus:

OLG Köln, Beschl. v. 10.1.2018, 6 U 151/17

Bei der Frage, ob das Bewertungsverfahren den  Grundsätzen entspricht, ist auf die von der Beklagten durchgeführte Prüfung abzustellen. Denn nur unter Berücksichtigung der konkreten Prüfung, die der Vergabe des Gütesiegels zugrunde liegt, kann festgestellt werden, ob die Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise an das Gütesiegel erreicht werden. ...

Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten, dass der Verleihung des Gütesiegels eine objektive Prüfung durch eine unabhängige Stelle vorausgegangen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das Siegel des Beklagten nicht. Denn die Erteilung des Gütesiegels erfolgt alleine auf der Grundlage eines vom jeweiligen Interessenten ausgefüllten Fragebogens und der damit erteilten Selbstauskunft. Die Selbstauskunft genügt der Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise an die objektive Prüfung der für die Vergabe erforderlichen Kriterien nicht.

Ebenso wenig reicht es aus, wenn die ausstellende Organisation Angaben des Anbieters einer Ware oder Dienstleistung nur auf ihre Plausibilität hin überprüft.

OLG Köln, Beschl. v. 5.3.2018, 6 U 151/17

Der angesprochene Verkehrskreis erwartet, dass eine objektive Prüfung der Angaben vorgenommen wird, die sich nicht lediglich auf eine Prüfung der Plausibilität der Angaben des jeweiligen Antragstellers beschränkt.

Es ist aber nicht mehr erforderlich, dass als Gütezeichen nur verwendet werden darf, was den RAL-Grundsätzen entspricht.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.8.2018, 20 U 123/17, Tz. 34, 37

Die ältere Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Gütezeichen, damit es lauterkeitsrechtlich unbedenklich verwendet werden kann, entweder ein Gütezeichen im Sinne der RAL-Grundsätze ist oder dem gleichgestellt werden kann. …

An diesen hohen Anforderungen kann zum – für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten und allein noch streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs maßgeblichen - Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr festgehalten werden. Es reichen vielmehr im Hinblick auf diese Kriterien die in Art. 84 ff. UMV niedergelegten Anforderungen.

Ebenso BGH, Urt. v. 4.7.2019, I ZR 161/18, Tz. 32 - IVD-Gütesiegel

BGH, Urt. v. 4.7.2019, I ZR 161/18, Tz. 33 - IVD-Gütesiegel

Die Beurteilung der Frage, ob der Verleihung eines Gütesiegels eine kompetente und an objektiven und aussagekräftigen Kriterien orientierte Prüfung vorausgegangen ist, erfordert die Publizität des Prüfprogramms. Die angewandten Verfahren und Maßstäbe müssen allgemein zugänglich sein.

Ebenso die Folgeinstanz OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2020, 20 U 123/17 (WRP 2020, 1458)

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Aussagegehalt des Siegels

Der angesprochene Verkehr verbindet mit einem Prüf- oder Gütesiegel bestimmte Vorstellungen, bspw. darüber, worauf sich die Prüfung bezogen hat und was geprüft wurde (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 30.6.2015, 6 U 70/14, Tz. 50 f). Welche Vorstellungen das sind, ist im Einzelfall festzulegen. Diese erweckten Vorstellungen müssen jedenfalls mit der Realität übereinstimmen. In jedem Fall wird erwartet, dass das die Zertifizierung nach objektiven oder objektivierbaren Kriterien vorgenommen wurde.

BGH, Urt. v. 4.7.2019, I ZR 161/18, Tz. 26 - IVD-Gütesiegel

Ein Gütesiegel oder Prüfzeichen wird vom Verkehr dahingehend verstanden, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die damit versehene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat. Ein solches Zeichen bietet aus der Sicht des Verkehrs die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für seine Güte und Brauchbarkeit als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 39 - LGA tested). Um der mit dem Siegel verbundenen Güteerwartung des Verkehrs gerecht zu werden, die regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prüfung beschränkt ist, sondern von der Fortdauer der bescheinigten Produkteigenschaften ausgeht, ist eine kontinuierliche Überwachung der Verwendung des Gütesiegels durch die verleihende Stelle erforderlich.

Ebenso die Folgeinstanz OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2020, 20 U 123/17 (WRP 2020, 1458); s.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2020, 20 U 162/20, Tz. 10

OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.1.2015, 1 U 100/14, B.III

Auch wenn ein Unternehmen sich freiwillig einer TÜV-Prüfung unterwirft, bedeutet das nicht, dass diese nicht anhand objektiver eigener Prüfungen sondern allein aufgrund der Auswertung einer subjektiven fremden Kundenbefragung durchgeführt wird.

BGH, Urt. v. 4.7.2019, I ZR 161/18, Tz. 27 ff - IVD-Gütesiegel

Eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG kommt danach in Betracht, wenn die Prüfeinrichtung nicht über eine hinreichende Neutralität verfügt. Bezugspunkte der Neutralität sind zum einen die Vornahme der Qualitätsprüfung und zum anderen die Vergabe- und Überwachungspraxis.

Soweit die das Siegel verleihende Stelle die Qualitätsprüfung von einer externen Einrichtung durchführen lässt, kommt es insoweit auf die Neutralität der letzteren an. …

Auch die Vergabe des Siegels durch die verleihende Stelle und die fortdauernde Überwachung der Siegelnutzung müssen neutral erfolgen. Der Frage, ob der Beklagte das beanstandete Gütesiegel ausschließlich an seine Mitglieder vergibt, kommt wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in diesem Zusammenhang für die Beurteilung einer lauterkeitsrechtlichen Irreführung keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Die Zahlung einer angemessenen Gebühr für die Durchführung der Prüfung oder die Verleihung des Siegels steht der Neutralität der Prüfeinrichtung nicht entgegen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2016, 15 U 58/15, Tz. 30

Hinweise auf eine (amtliche) Prüfung bzw. Zulassung eines Produkts sind irreführend, wenn diese in Wirklichkeit nicht oder nicht in der behaupteten Form vorliegt.

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Werbung mit selbst gemachten Prüfsiegeln

Die Verwendung eines Prüfsiegels, das (z.B. durch die Gestaltung als „Prüfstempel“, durch eine Quellenangabe oder andere Umstände) den Eindruck vermittelt, dass es von einer neutralen Stelle vergeben wurde, obwohl der Werbende es sich selber verliehen hat, ist irreführend.

OLG Hamburg, Urt. v. 4.7.2013, 3 U 172/11, Tz. 66

Das Siegel ist ... irreführend, weil es als Eigenschöpfung der Beklagte nicht von einer neutralen Stelle verliehen ist und auch kein verlagsübergreifendes Gattungsmarketing aller 100 „Top-Titel“ darstellt.

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Übereinstimmung von gekennzeichnetem und geprüften Produkt

OLG Koblenz, Urt. v. 27.3.2013, 9 U 1097/12

Die beanstandete Werbung enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Entgegen der Anpreisung der Beklagten in der beanstandeten Werbung sind die beiden Blutdruckmessgeräte … tatsächlich nicht Gegenstand eines Zertifizierungsverfahrens bei der …-Liga gewesen, mithin von ihr nicht geprüft und empfohlen worden. Des Weiteren hat die …-Liga für diese Geräte auch nicht das “anspruchsvolle Gütesiegel” erteilt, sondern im Gegenteil der Verwendung des Prüfsiegels für die genannten Modelle ausdrücklich widersprochen. Der angesprochene Verbraucherkreis geht aufgrund der Werbeaussage aber davon aus, dass baugleiche Modelle aus derselben Serienproduktion wie die beworbenen Geräte das Zertifizierungsverfahrens der Deutschen Hochdruck-Liga erfolgreich durchlaufen haben und mit dem Prüfsiegel ausgezeichnet worden sind. Da dies nicht den Tatsachen entspricht, ist die Werbeaussage der Beklagten unwahr und als Irreführung des Verbrauchers zu bewerten.

… Ob die beworbenen Modelle im Vergleich zu den im Jahr 2006 zertifizierten Modellen qualitativ gleichwertig oder ihnen sogar überlegen sind, kann … dahinstehen. Aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten wäre die Beklagte nämlich auf jeden Fall verpflichtet gewesen, den angesprochenen Verbraucherkreis in der beanstandeten Werbung wahrheitsgemäß darüber aufzuklären, dass nicht die beworbenen Modelle mit dem Prüfsiegel zertifiziert worden sind, sondern die jeweiligen Vorgängermodelle, und dass an den beworbenen Modellen technischen Veränderungen vorgenommen worden sind. ...

Bei einer Werbung unter Angabe eines Testergebnisses, etwa der Stiftung Warentest, ist in der Werbung mit einem für ein bestimmtes Modell erzielten Testergebnis der Stiftung Warentest ein aufklärender Hinweis selbst dann erforderlich, wenn nicht das beworbene, sondern ein technisch baugleiches Modell getestet worden ist (OLG Köln, GRUR 1988, 556; OLG Zweibrücken, WRP 2008, 1476). Eine Hinweispflicht gegenüber dem Verbraucher besteht daher erst recht, wenn das beworbene Modell mit dem getesteten Modell nicht baugleich ist, sondern im Vergleich hierzu technische Veränderungen aufweist. Ob die vorgenommenen technischen Veränderungen tatsächlich zu einer Verbesserung des Modells geführt haben oder ob das beworbene Modell mit dem getesteten Modell zumindest gleichwertig ist, ist für die gegenüber dem Verbraucher bestehende Hinweispflicht ohne Belang. … Es ist der Beklagten dabei unbenommen, die vorgenommenen technischen Veränderungen an dem beworbenen Modell als Verbesserung gegenüber dem geprüften Vorgängermodell anzupreisen. Entscheidend ist aber, dass gegenüber dem Verbraucher offengelegt wird, dass nicht das beworbene Modell, sondern das Vorgängermodell von der … geprüft und empfohlen worden ist.

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Beispiele

TÜV - Service tested

OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.1.2015, 1 U 100/14, B.III

Das TÜV-Siegel ist so gestaltet, dass unter dem bekannten Logo des TÜV in großen Buchstaben der Schriftzug „Service tested“ steht. Darunter findet sich der kleine Schriftzug „Bereich Kundendienst + Teileservice“, darunter steht dann in wiederum größeren Buchstaben das Qualitätsurteil „sehr gut“. Diese Aussage wird von einem Durchschnittsverbraucher so verstanden, dass der TÜV den Bereich Kundendienst und Teileservice selbst anhand einer anerkannten Bewertungsskala getestet und beurteilt hat. Dies entspricht den Erwartungen des angesprochenen Verbrauchers, weil der TÜV als unabhängige, staatlich anerkannte Prüforganisation bekannt ist. Eine eigene Prüfung durch den TÜV hat jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr basiert das Testsiegel auf einer vom TÜV ausgewerteten Kundenbefragung, die per se schon subjektiv geprägt ist. Das ist aber aufgrund der Gestaltung des TÜV-Siegels für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erkennen, weil sich an keiner Stelle ein entsprechender Hinweis findet.

Hygienezertifikat

OLG München, Urt. v. 15.1.2015, 6 U 1186/14, II.A

Der angesprochene Verkehr wird in dem Hygienezertifikat ein Gütesiegel sehen, demzufolge nicht nur bestätigt werde, dass die Hygienezustände in der Augenarztpraxis des Beklagten den gesetzlichen Anforderungen Genüge leisten, sondern darüber hinausgehen und im Sinne einer "Auszeichnung" von besonderer Qualität seien. Die Auffassung, wonach mit dem Zertifikat lediglich die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Hygienevorschriften attestiert werde, trägt dem Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher bei einer Arztpraxis dies als selbstverständlich ansieht, anderenfalls ein behördliches Einschreiten geboten wäre, nicht in hinreichendem Umfang Rechnung. Zudem führte diese Betrachtungsweise dazu, dass jeder Arzt, der sich an die gesetzlichen Anforderungen zur Einhaltung von Hygienestandards hält, in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise mit einem entsprechendem Zertifikat werben könnte. Eine derartige Werbung mag aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht auf besonders hervorzuhebende Qualitätsvorstellungen hinweisen, wenn diesem bekannt ist, dass damit nur eine Aussage im Sinne einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einer Übereinstimmung des überprüften Unternehmens oder eines überprüften Erzeugnisses mit den gesetzlichen Vorschriften getroffen werde. Derartiges trifft etwa auf eine TÜV-Plakette zu, von der der Durchschnittsverbraucher weiß, dass damit lediglich die Verkehrstüchtigkeit des überprüften Fahrzeugs bestätigt wird.

OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2014, 6 U 166/14, Tz. 9

Die ohne weitere Erläuterungen oder Einschränkungen versehene Werbung mit dem Siegel „TOP-Lokalversorger“ erweckt beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, das Siegel sei nach entsprechender Prüfung durch den Siegelverleiher vergeben worden, wobei Gegenstand dieser Prüfung war, ob das Unternehmen über die reine Lieferung von Energie hinaus in einem regionalen Bereich um seinen Sitz herum weitere Leistungen (etwa hinsichtlich Service und Beratung) erbringt und lokale Aktivitäten (etwa die Unterstützung kultureller oder sportlicher Veranstaltungen) entfaltet; das zusätzliche Prädikat „TOP“ wird dahin verstanden, dass diese Leistungen und Aktivitäten nach dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung jedenfalls besonderen Qualitätsanforderungen entsprechen.

Zum CE-Zeichen siehe hier.

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Nr. 2 der Anlage zu § 3 Abs. 3

Eine per se unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 ist gemäß Nr. 2 der Anlage zu § 3 Abs. 3

die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung

BGH, Urt. v. 4.7.2019, I ZR 161/18, Tz. 24 - IVD-Gütesiegel

Nach den Bestimmungen im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, die § 5 UWG als Spezialregelungen für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern vorgehen, sind die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung (Nr. 2) sowie die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen (Nr. 4), stets unzulässige geschäftliche Handlungen (vgl. Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 441). Im Streitfall sind diese Regelungen nicht einschlägig, weil nicht die Verwendung des Gütezeichens für ein bestimmtes Produkt angegriffen ist, sondern die Bezeichnung als Gütezeichen durch den Beklagten oder auf Veranlassung des Beklagten als verleihende Stelle selbst.

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Gütezeichen, Qualitätszeichen

OLG Koblenz, Urt. v. 27.3.2013, 9 U 1097/12

Durch Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wird die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätszeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung untersagt. Hierunter sind Unternehmens- oder produktbezogene Auszeichnungen zu verstehen, die aufgrund einer objektiven Prüfung vergeben werden und die im Verkehr als Hinweis auf eine besondere Güte oder Qualität verstanden werden (Köhler/Bornkamm, UWG, Anh zu § 3 III, Rn. 2.2).

OLG Celle, Urteil vom 15.7.2014, 13 U 76/14, I.2

Unter Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fallen nur Zeichen, die ausdrücklich verliehen werden und deren Verwendung von der Genehmigung der vergebenden Stelle abhängt (Köhler/Bornkamm, UWG, Anh. zu § 3 III Nr. 2 Rdnr. 2.4). Ein Qualitätszeichen, das eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, aber nicht die vergebende Stelle erkennen lässt, erfüllt nicht die nach Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erforderliche Voraussetzung, dass die erforderliche Genehmigung des Dritten fehlt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.2.2011, 6 U 159/10, Tz. 10; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, Anh. § 3 Abs. 3 II. Nr. 2 Rdnr. 7; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, Anh. (zu § 3 Abs. 3) Nr. 2 Rdnr. 9).

OLG Celle, Urteil vom 15.7.2014, 13 U 76/14, I.3.b - 6 Sterne

Eine Irreführung ist bereits dann festzustellen, wenn mit einem Qualitätskennzeichen geworben wird, ohne dass diese von einer unabhängigen Stelle vergeben worden ist. Ohne Bedeutung für die Irreführung ist daher, ob die erforderliche „Genehmigung“ hätte erteilt werden müssen, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung besteht und ob die Dienstleistung die mit dem Zeichen verbürgte Qualität aufweist.

OLG Hamm, Urt. v. 9.7.2015, 4 U 59/1, II.2.a.aa

"TÜV/GS geprüft" stellt ein Prüfzeichen dar, auch wenn hiermit nicht die Qualität oder Güte des Produktes, sondern dessen geprüfte Sicherheit ausgewiesen wird.

OLG Hamm, Urt. v. 9.7.2015, 4 U 59/1, II.a.bb

Entscheidend ist allein, ob zum Zeitpunkt der Verwendung bereits zugestimmt worden war. Eine erst nachträgliche Einwilligung ist damit ohne Belang. Irrelevant ist gleichermaßen, ob die erforderliche Einwilligung hätte ohnehin erteilt werden müssen, ob ein Rechtsanspruch hierauf bestand und ob die Ware die mit dem Zeichen verbürgte Qualität aufwies.

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Ähnliches

OLG Köln, Urt. v. 23.2.2011, 6 U 159/10

Unter dem Begriff Ähnliches kann nicht jedes Logo subsumiert werden, dass eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produkts werbend zum Ausdruck bringt. Wie der Vergleich mit anderen Fassungen der Richtlinie belegt, bezieht sich die Vorschrift nur auf "Gütesiegel", "Zertifikate" oder "gleichwertige" Zeichen, die mit Genehmigung einer vergebenden Stelle benutzt werden, also der Verleihung durch einen Dritten als eines autoritativen Aktes bedürfen, was weder auf selbst erfundene Auszeichnungen noch auf Konformitätsbestätigungen wie das CE-Kennzeichen zutrifft.

Neben der Verleihung durch einen Dritten wird verlangt, dass es sich um eine im Verkehr als Hinweis auf besondere Qualität verstandene Unternehmens- oder produktbezogene Auszeichnung handelt, die auf Grund einer objektiven Prüfung vergeben werde, was vor allem impliziert, dass die Kriterien der Auszeichnung objektiv nachvollzogen werden können. Bei typischen Prüfzeichen und Zertifikaten des TÜV, der Dekra, des VDE oder der CMA ist das der Fall, dass GS- und das QS-Zeichen oder der "blaue Umwelt-Engel" werden ebenfalls in einem standardisierten Prüfverfahren nach im Voraus festgelegten Kriterien vergeben. Bei der Mitteilung, dass ein Produkt in einem von der Stiftung Warentest durchgeführten Vergleichstest eine positive Bewertung oder den ersten Platz unter allen getesteten Erzeugnissen errungen habe, handelt es sich ungeachtet der Neutralität der Prüfer unter Verwendung des Bekanntenlogos der Stiftung um kein derartiges Gütezeichen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2016, 15 U 58/15, Tz. 32

Das CE-Kennzeichen ist kein Prüfzeichen im klassischen Sinne, sondern eine reine Herstellererklärung in Bezug auf die Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards, die nicht der Regelung der Nr. 2 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG unterfällt. Nur wenn ausnahmsweise eine unabhängige Prüfung durch eine behördlich anerkannte Stelle stattgefunden hat und darauf mittels einer entsprechenden Prüfnummer hingewiesen wird, stellt selbst das „CE“-Zeichen ein Prüfsiegel dar. Im Gegensatz dazu stellt das amtlich bekannt gemachte GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) stets ein echtes Gütesiegel dar, weil es durch einen Dritten zuerkannt wird, der zuvor eine Prüfung durchgeführt hat.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6HdDvCFui