Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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3. Aktivlegitimation

1. Allgemeines zur Aktivlegitimation beim Behinderungswettbewerb

2. Aktivlegitimation behinderter Unternehmen außerhalb eines Substitutionswettbewerbsverhältnisses

3. Aktivlegitimation von nicht betroffenen Mitbewerbern oder von Verbänden

a. Mitbewerber

b. Verbände

Allgemeines zur Aktivlegitimation beim Behinderungswettbewerb

Die Aktivlegitimation beim Behinderungswettbewerb ist teils weiter, teils enger als bei anderen wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen. Einerseits soll nur der Mitbewerber aktiv legitimiert sein, der von der Behinderung individuell betroffen wird, (sofern die behindernde feschäftliche Handlung nicht auch die Interessen anderer Marktteilnehmer oder Verbraucher berührt). Zum anderen soll das behinderte Unternehmen aber auch dann aktiv legitimiert sein, wenn zwischen ihm und dem behindernden Unternehmen kein Substitutionswettbewerb besteht.

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Aktivlegitimation behinderter Unternehmen außerhalb eines Substitutionswettbewerbsverhältnisses

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. v. 10.2.2012, 6 U 187/11[/tooltip]

Es besteht auch das weiter erforderliche (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. In den Fällen des – hier in Rede stehenden – Behinderungswettbewerbs liegt ein solches Wettbewerbsverhältnis schon dann vor, wenn die „konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern“. Es kommt danach in diesen Fällen nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden. Würde man dies auch für den Behinderungswettbewerb voraussetzen, so wären Eingriffe eines Marktteilnehmers aus einer ganz anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Maße behindernd auswirken können wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche.

OLG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2014, 3 W 64/14, Tz. 8

Bei den mitbewerberbezogenen Verhaltensnormen des § 4 Nr. 7-10 (alt) UWG handelt es sich um Normen, die den Schutz eines Unternehmens vor bestimmten Maßnahmen des Behinderungswettbewerbs bezwecken; daher kann eine unlautere Behinderung auch dann eintreten, wenn der betroffene Unternehmer nicht auf demselben relevanten Markt tätig ist wie der handelnde Unternehmer (a.A. OLG Brandenburg GRUR-RR 2009, 140 f., das dann allerdings §§ 823 Abs. 1, 824 BGB prüft).

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Aktivlegitimation von nicht betroffenen Mitbewerbern oder Verbänden

Mitbewerber

Bei Mitbewerbern wird man dieselben Grundsätze wie bei der Aktivlegitimation von Verbänden zugrundelegen müssen. Wer von einer behindernden geschäftlichen Handlung nicht individuell betroffen wird, kann dagegen nicht vorgehen, es sei denn, dass die geschäftliche Handlung auch die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer oder der Verbraucher berührt.

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Verbände

BGH, Urt. v. 28.10.2010, I ZR 174/08, Tz. 8 – Änderung der Voreinstellung III

Grundsätzlich muss es den einzelnen Mitbewerbern, die von einer möglichen Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 (alt) UWG betroffen werden, überlassen bleiben, ob sie die Behinderung hinnehmen wollen oder nicht. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Interessen eines einzelnen oder mehrerer behinderter Unternehmen betroffen sind. Eine Anspruchsberechtigung eines Wettbewerbsverbands käme in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn das fragliche Verhalten (auch) weitere wettbewerbsrechtliche Tatbestände wie etwa den der unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit gemäß § 4 Nr. 1 (alt) UWG oder den der Irreführung gemäß §§ 5, 5a UWG erfüllt.

BGH, Urt. v. 2.10.2008, I ZR 48/06, Tz. 22 – Küchentiefstpreis-Garantie

Der Klägerin fehlt insoweit, als sie allein eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern ohne Beeinträchtigung der Interessen anderer Personen wie insbesondere von Verbrauchern geltend macht, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) erforderliche Klagebefugnis. Denn es muss den einzelnen Mitbewerbern, die von einer möglichen Behinderung betroffen werden, überlassen bleiben, ob sie die Behinderung hinnehmen oder nicht.

Ebenso BGH, Urt. v. 23.6.2016, I ZR 137/15, Tz. 31 – Fremdcoupon-Einlösung

Aber:

Bei § 4 Nr. 2 UWG macht der BGH in bestimmten Konstellationen eine Ausnahme. Dazu hier.

Außerdem:

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.3.2014, 6 U 246/13, Tz.23

Der Kläger erfüllt als gewerblicher Interessenverband die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und ist daher befugt, einen Unterlassungsanspruch wegen der begangenen Verletzungshandlung geltend zu machen. Dem steht hier nicht entgegen, dass der Tatbestand der gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 (alt) UWG mitbewerberschützenden Charakter hat und es grundsätzlich dem behinderten Mitbewerber überlassen bleiben muss, ob er dagegen vorgehen will. Denn im vorliegenden Fall sind die behinderten Mitbewerber jedenfalls zum Teil Mitglieder des Klägers, so dass durch den Verstoß zugleich die kollektiven Interessen der Verbandsmitglieder beeinträchtigt werden. In diesem Fall erstreckt sich die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch auf die Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, Rdz. 3.51 zu § 8 UWG).

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 5.1.2017, 6 U 24/16, II.3.f

Zur Aktivlegitimation siehe auch unter Mitbewerber und Wettbewerbsverhältnis.

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