Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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"Statt ..., jetzt ..."

1. Bezugspunkt der angegebenen Preise

2. Früherer Preis muss 'echt' sein

Literatur: Sosnitza, Olaf, Zur Angabe des vorigen Preises bei Preisermäßigungen  nach Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG, WRP 2021, 440

Bezugspunkt der angegebenen Preise

Bei der Werbung mit 'statt'-Preisen kommt es darauf an, ob im Einzelfall deutlich ist, worauf sich der frühere Preis bezieht. Das kann die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, der frühere Preis des Händlers oder anderes sein.

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. V. 14.12.2012, 6 U 108/12, Tz. 25[/tooltip]

Wird mit „statt“-Preisen geworben, so wird dies den Verkehr in aller Regel darauf hinweisen, dass es sich um frühere Preise des Werbenden handelt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 7.132). Für eine derartige Gegenüberstellung zu einem vom Beklagten ansonsten selbst verlangten Honorar spricht aus Sicht des Verbrauchers vorliegend umso mehr, als das spezielle Rabattangebot des Beklagten zeitlich begrenzt ist.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.2010, I-20 U 28/10

Mit der beanstandeten Werbung hat der Antragsgegner keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen. Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr, nämlich die an Herrenschuhen interessierten Durchschnittsverbraucher, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem von den Parteien erörterten Urteil vom 8. März 1996 (WRP 1996,791), durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein Ungültigmachen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Durchgestrichene und damit ungültig gemachte Eigenpreise sind dem Verkehr nicht nur aus der Werbung bekannt, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut. Das Durchstreichen steht Gedanken an Preise anderer Herkunft und Bedeutung geradezu entgegen, denn andere Preise macht der Gewerbetreibende nicht ungültig, sondern bezieht sich vielmehr auf ihre Geltung, damit der von ihm geforderte Preis im Vergleich als günstig erscheint. Der Umstand, dass in der durchgestrichenen Angabe des Streitfalls vor dem Betrag noch das Wort "Statt" erscheint, beeinträchtigt die Klarheit der Aussage nicht. Vielmehr erschöpft sich im gegebenen Zusammenhang die Bedeutung des Wortes in einer Bekräftigung der Aussage, dass es anstelle des durch den Strich für ungültig erklärten Preises einen anderen jetzt geltenden Verkaufspreis gibt.

Zur Werbung einer Restpostenbörse:

OLG Hamm, Urt. v. 24.1.2013, 4 U 186/12, Tz. 67 ff

Die beanstandete Werbung mit durchgestrichenen Statt-Preisen ist zumindest mehrdeutig und als solche irreführend, da die Gefahr besteht, dass sie von einem nicht völlig unerheblichen Teil des Verkehrs in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendem Sinne aufgefasst wird.

Sie mag dem Verbraucher zwar einerseits den Eindruck vermitteln, es handele sich um die früher vom Werbenden selbst geforderten, nunmehr gegenstandslosen Preise. Denn dies ist der Regelfall bei solchermaßen durchgestrichenen Preisen (vgl. BGH NJW 1980, 2085 – Preisgegenüberstellung III; Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 UWG Rdnr. 7.100, 132).

Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der der in Rede stehenden Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt – und dessen Eindruck ist maßgeblich -, kann jedoch auch den sodann zwangsläufig falschen Eindruck gewinnen, bei den durchgestrichenen Preisen handele es sich um die im Vergleich zu einer Filiale der Postenbörse vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten höheren Preise.

Sog. Postenbörsen bieten nach landläufigem Verständnis u.a. als Wiederverkäufer Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter und Auslaufmodelle, sowie Überschussware und ähnliches an, und zwar zu gegenüber dem „regulären“ Einzelhandel deutlichst niedrigeren Preisen. Hierauf legt der potentielle Kunde einer solchen Postenbörse gesteigerten Wert. Genau dieser Aspekt liegt im Focus seines Interesses. Hierin liegt der besondere Anreiz der angebotenen Posten für ihn und diesen besonderen Preisvorteil stellen im vorliegenden Fall auch die Überschriften der einzelnen Seiten des in Rede stehenden Prospektes in den Vordergrund.

Werden nunmehr einzelne der angebotenen Artikel zu Preisen angeboten, die mindestens um 35% in der Regel um mehr als 50% und sogar bis zu 93% und damit beträchtlich unter dem jeweils durchgestrichenen Statt-Preis liegen, geht der angesprochene „Schnäppchenjäger“ davon aus, hier werde ihm vor Augen geführt, welchen enormen Preisvorteil er gerade bei den solchermaßen ausgewiesenen Artikeln gegenüber dem üblichen oder vorherigen Preis des Einzelhandels hat. Zudem rechnet der Verbraucher nicht damit, dass es der Postenbörse bei dem erwartungsgemäß ohnehin sehr niedrigen Preisniveau überhaupt noch möglich ist, einen zunächst verlangten Niedrigpreis nochmals derart eklatant zu senken.

Darauf geht der BGH in BGH, Urt. v. 5.11.2015, I ZR 182/14, Tz. 16 f – Durchgestrichener Preis II ein und rechtfertigt die Entscheidung damit, dass das Verkehrsverständnis bei einer Restpostenbörse 'speziell' sei.

Zu einer Werbung mit Eröffnungspreisen:

OLG Hamm, Urt. v. 10.1.13, 4 U 129/12, Tz. 30, 32

Einen im Blickfang nicht deutlich erläuterten durchgestrichenen Preis versteht der Adressat dahingehend, dass der Anbieter selbst von dem durchgestrichenen Preis abweicht. ...

Bei den Eröffnungspreisen eines selbständigen Unternehmens können grundsätzlich keine Preisvorteile in Form von Preisherabsetzungen bestehen, weil es keine früheren Preise, die für einen bestimmten Zeitraum ernsthaft verlangt wurden, geben kann. Der genannte Preis ist Erstpreis, der durchgestrichene Preis dagegen ein von dem Werbenden selbst niemals verlangter Preis. Der Umstand, dass die durchgestrichenen Preise von anderen Unternehmern verlangt wurden, hilft nicht darüber hinweg, dass der Werbende seinen eigenen Preis nicht gesenkt hat, ändert also nichts an der Fehlvorstellung. Daran ändert sich auch nichts, wenn die weiteren Unternehmen der Gruppe, der der Werbende angehört, ihren Normalpreis in gleichem Maße senken. Auch dann bleibt es bei der Täuschung desjenigen Adressaten, der über die Preislage im werbenden Unternehmen Klarheit erlangen möchte.

OLG Hamm, Urt. v. 10.1.13, 4 U 129/12, Tz. 31

Der Adressat versteht die Werbung nicht dahingehend, dass der angegebene höhere Preis denjenigen Preis darstellen soll, der nach Ablauf einer Eröffnungsphase von dem Unternehmen dauerhaft als Normalpreis verlangt werden wird. Von einem solchen möglichen Verkehrsverständnis ist der BGH zwar im Fall „Original K“ ausgegangen (GRUR 2011, 1151 Tz. 21). Dabei ging es aber um die Werbung für einen Einführungspreis. Sie kann anders verstanden werden als die Werbung mit einem Eröffnungspreis (vgl. Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. § 5 Rn. 436, 437). Bei der Werbung mit einem Eröffnungspreis durch ein neu am Markt auftretendes Unternehmen gibt es kein zuvor bestehendes Unternehmen. Es geht auch nicht um ein neu auf den Markt gelangtes Produkt oder Sortiment, das mit einem günstigeren Preis beworben wird, um es dem Verbraucher vorzustellen. Bei der Kombination eines Eröffnungspreises mit einem durchgestrichenen Preis liegt es deshalb fern, dass der durchgestrichene Preis bereits der künftige Normalpreis sein wird. Unabhängig davon ist vorliegend unstreitig, dass Gegenstand der Gegenüberstellung gerade nicht die künftigen Normal- und die Eröffnungspreise waren.

S.a. LG Nürnberg/Fürth, Urt. v. 12.12.2012, 3 O 8516/11

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Früherer Preis muss 'echt' sein

§ 5 Abs. 4 UWG

Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

OLG München, Urt. v. 22.3.2018, 6 U 3026/17, Tz. 41f

Die Werbung mit Sonderangeboten ist irreführend, wenn sich der als besonders günstig herausgestellte Preis von dem üblicherweise geforderten Preis nicht unterscheidet. Wird im Rahmen der Werbung mit einem Sonderpreis ein höherer Bezugspreis gegenübergestellt, geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass der ursprüngliche Preis vor der beworbenen Sonderaktion tatsächlich für eine gewisse Zeit verlangt worden ist. Gemäß § 5 Abs. 4 UWG wird widerleglich vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Nach der Gesetzesbegründung ist ursprünglicher Preis im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 UWG der Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung der Preissenkung verlangt wurde. Grundsätzlich ist es daher nicht ausreichend, dass der Referenzpreis lange, aber eben nicht unmittelbar vor der Aktion gegolten hat.

Zwar kann eine Irreführung ausscheiden, wenn für die angesprochenen Verbraucher ersichtlich ist, dass die Werbung mit einer Preisherabsetzung lediglich fortgesetzt wird, also sich auf dieselbe nach wie vor andauernde Aktion bezieht, wenn vor Beginn dieser Aktion der ursprüngliche Preis für eine angemessene Zeit gegolten hat. Vorliegend erfolgte die Bewerbung der Kaltschaummatratze in dem Prospekt gemäß Anlage aber aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers befristet bis zum 12.09.2016. … Die jeweils weiteren Bewerbungen nach Ablauf der ursprünglichen Aktionen in den weiteren Prospekten stellen sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs jeweils als eigene Aktionsankündigungen dar.

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Siehe auch Preisgegenüberstellung

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6GBUY1Uyz