a. Zusendung unerwünschter Werbebriefe oder Mails
c. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Regelstreitwerte
Wettbewerbsstreitigkeiten können keine Regelstreitwerte zugrunde gelegt werden.
BGH, Beschl. v. 22.1.2015, I ZR 95/14, Tz. 2
Die Festsetzung eines Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.
Ebenso BGH, Beschl. v. 15.9.2016, I ZR 24/16, Tz. 8
Mit dieser Entscheidung findet die Praxis des OLG Koblenz ein Ende, das bislang annahm:
OLG Koblenz, Beschl. v. 28.10.2010, 9 W 567/10
Im Interesse einer einheitlichen Bewertung ist es sachgerecht, für einstweilige Verfügungsverfahren einen Regelstreitwert von 15.000 € und für Klageverfahren einen Regelstreitwert von 20.000 € anzunehmen.
Inwieweit andere Gerichte ebenfalls von ihrer Praxis abrücken, wenn sie von bestimmten Durchschnittsstreitwerten ausgehen, bleibt abzuwarten. So formulierte das OLG Hamm:
OLG Hamm, Urt. v 1.9.2011, I-4 U 41/11, B.I.e
Bei der Abmahnung ist immer der Hauptsachestreitwert maßgebend. Dieser beträgt nach der Rechtsprechung des Senats bei einem durchschnittlichen Wettbewerbsverstoß 30.000,- €.
Das OLG Oldenburg lehnt Regelstreitwerte ab, nimmt aber Orientierungsstreitwerte an:
OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.12.2015, 6 W 107/15
Einer rein schematische Handhabung verbietet sich, erforderlich ist vielmehr eine Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des mit der Klage bzw. dem Antrag verfolgten Anspruchs. Da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sind „Regel-Streitwerte“, die mit den Ermessensgründe des § 3 ZPO unvereinbar sind, nicht anzuerkennen, was allerdings eine Orientierung bei der Streitwertfestsetzung – wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung gehandhabt – an einen Orientierungswert bei durchschnittlichen Wettbewerbsverstößen von nicht erheblicher, nur durchschnittlicher Bedeutung nicht ausschließt. Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung im einstweiligen Verfügungsverfahren bei der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in einem durchschnittlich gelagerten Fall einen Streitwert von 15.000,- Euro (im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 30.000,- Euro) an. Dabei handelt es sich um bloße Orientierungswerte.
Sonstige Beispiele
Zusendung unerwünschter Werbebriefe oder Mails
OLG Hamm, Beschl. v. 11.4.2013, 9 W 23/13, Tz. 13 ff
Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt. Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse der Klägerin und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist der vom Landgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 10.000,00 € zu hoch, das Unterlassungsinteresse der Klägerin wird bereits durch einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 € angemessen berücksichtigt.
Zwar belästigt unerwünschte Werbung per Post oder E-Mail den Adressaten. Die hierdurch für die Klägerin konkret verursachte Behinderung des Geschäftsbetriebs sowie die hierdurch verursachten Kosten sind jedoch vergleichsweise gering. Anders als bei der unerwünschten Faxwerbung wird weder der Faxanschluss der Klägerin blockiert noch entstehen Druckkosten. Auch der von der Klägerin angeführte Personal- und Verwaltungsaufwand ist als sehr gering zu bewerten. Die Schreiben bedürfen keiner besonderen Sachbearbeitung oder Beantwortung, es besteht die einfache Möglichkeit, sie zu entsorgen oder unbearbeitet zu lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagte keine Flut an Schreiben versandt hat. Vielmehr hat die Klägerin insoweit konkret lediglich vier Schreiben innerhalb von knapp sechs Monaten genannt.
Widerrufsbelehrung
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, I-15 U 46/14, Tz. 184
Der Betrag von 20.000,- Euro bewegt sich an der oberen Grenze der in der obergerichtlichen Rechtsprechung üblicherweise festgesetzten Werte bei Unterlassungsbegehren wegen fehlender oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung und ist hier nur aufgrund des sehr hohen Marktanteils der Beklagten im Fernabsatzhandel gerechtfertigt. Nach dem für die Festsetzung zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers können diese Klauseln zwar Verbraucher von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abhalten und sind daher geeignet, der Beklagten gegenüber Mitbewerbern Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, wobei wegen der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Beklagten die korrespondierenden Nachteile für einen gewichtigen Mitbewerber durchaus erheblich sein können. Auf der anderen Seite werden sich die angeführten Wettbewerbsverstöße in Anbetracht der Vielzahl der Unternehmen, unter denen der Verbraucher in den streitgegenständlichen Branchen beim Erwerb eines Produkts wählen kann, auch in der Konkurrenz zwischen großen Unternehmen nur gelegentlich praktisch auswirken und lediglich in einem entsprechend beschränkten Umfang zu wirtschaftlichen Nachteilen führen.
OLG Celle, Beschl. v. 8.2.2016, 13 W 6/16, Tz. 6 f
Wettbewerbsverstöße gegen die Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern und die gesetzlichen Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, Fernabsatzverträgen und Verträgen um elektronischen Rechtsverkehr beeinträchtigen die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich. An der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse. Die Interessenlage der Mitbewerber, deren Schutz der Verfügungskläger für ihre Mitglieder kollektiv nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wahrnimmt, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur unwesentlich berührt.
Bei dem Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB, bei einem Fernabsatzvertrag über das Muster-Widerrufsformular zu informieren, geht der Senat von einem Wert in der Hauptsache von 3.000 € aus.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
OLG Celle, Beschl. v. 8.2.2016, 13 W 6/16, Tz. 10 f
Soweit in den Anträgen zu I. 2. bis 4. die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten begehrt wird, geht der Senat davon aus, dass dieses Interesse in einem Hauptsacheverfahren mit einem Wert von 3.000 € je angegriffener Klausel zu bewerten wäre (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012, XI ZR 500/11, Tz. 59).
Bei der Beanstandung einer Vielzahl von Klauseln ist das Interesse jedoch in einer wertenden Gesamtschau gegebenenfalls auch geringer als die Summe der Einzelwerte einzuschätzen. Ein pauschaler Ansatz von 15.000 € (so etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.8.2011, 6 W 70/11 und v. 8.11.2011, 6 W 91/11) unabhängig von den konkreten Umständen des einzelnen Falls - insbesondere der Anzahl der beanstandeten Verletzungen - erscheint nicht sachgerecht.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG:
http://www.webcitation.org/6GeQys9BZ