Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Domainmissbrauch

 

1. Behinderung durch die Registrierung einer Domain

2. Domainregistrierung als gezielte Behinderung

a. Registrierung vieler Domains/Domainhandel

b. Rechtsmissbräuchliche Domainregistrierung

3. Behinderung durch generische Domains

a. Keine Behinderung durch Kanalisierung

b. Blockierung eines Begriffs durch mehrere Registrierungen

4. Behinderung durch Verwendung derselben generischer Domain

5. Behinderung durch Vertipperdomains/Tippfehlerdomains

6. Gezielte Behinderung durch Abfangen von Kunden

7. Rechsansprüche beim Domainmissbrauch

Behinderung durch die Registrierung einer Domain

Die Registrierung einer Domain behindert ein anderes Unternehmen, dass dieselbe Domain verwenden möchte, alleine schon deshalb, weil es dies nicht kann. Denn jede Domain ist einzigartig. Die Domain behindert aber insbesondere, wenn sie in dem Unternehmenskennzeichen besteht, dass ein anderes Unternehmen führt.

BGH, Urt. v. 19.2.2009, I ZR 135/06, Tz. 40 – ahd.de

Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse im geschäftlichen Verkehr wird als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden. Dementsprechend erwartet der Verkehr unter dem Domainnamen „ahd.de” eine Internet-Seite, auf der ein Unternehmen, das diese Kurzbezeichnung führt, Waren oder Dienstleistungen anbietet. Die Zeicheninhaber wird daran gehindert, ein dieser Verkehrserwartung entsprechendes Angebot unter dieser Internet-Adresse zur Verfügung zu stellen. Denn die mit ihrem Unternehmenskennzeichen gebildete Internet-Adresse unter der in Deutschland am weitesten verbreiteten Top-Level-Domain „.de” kann nur einmal vergeben werden.

BGH, Urt. v. 19.2.2009, I ZR 135/06, Tz. 42 – ahd.de

Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte daran gehindert ist, diesen für ihr Unternehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Prioritätsprinzips. Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten hat die Klägerin daher grundsätzlich hinzunehmen.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 9.4.2015, 3 U 59/11, Tz. 118 – creditsafe.de

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Domainregistrierung als gezielte Behinderung

 

BGH, Urt. v. 19.2.2009, I ZR 135/06, Tz. 41 – ahd.de

Gezielt ist die Behinderung des Mitbewerbers unter anderem dann, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen. Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist nicht erforderlich. Nach diesen Grundsätzen kann die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen.

OLG Hamburg, Urt. v. 9.4.2015, 3 U 59/11, Tz. 118 – creditsafe.de

Ein Dritter, der den für einen anderen registrierten Domainnamen als Unternehmenskenn­zeichen verwenden möchte, kann sich nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er unschwer prüfen kann, ob die gewünschte Be­zeichnung als Domainname noch verfügbar ist, und er regelmäßig auf eine andere Unterneh­mensbezeichnung (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 33 – afilias.de) oder auch – soweit noch nicht vergeben – eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann (BGH, GRUR 2009, 685, 689 f. Rn. 42 – ahd.de).

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Registrierung vieler Domains/Domainhandel

 

BGH, Urt. v. 19.2.2009, I ZR 135/06 – ahd.de (Leitsätze)

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domainninhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

BGH, Urt. v. 19.2.2009, I ZR 135/06, Tz. 46 f – ahd.de

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur unlauteren Behinderung von Mitbewerbern durch rechtsmissbräuchliche Anmeldung von Marken kann zwar das Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens des Anmelders die Annahme nahelegen, er wolle die Marke nur dazu verwenden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbräuchlicher Weise mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen. Für einen Benutzungswillen des Anmelders genügt aber die Absicht, die Marke der Benutzung durch einen Dritten – im Wege der Lizenzerteilung oder nach einer Übertragung – zuzuführen. Ein ausreichender Benutzungswille ist insbesondere auch bei Werbeagenturen und Markendesignern gegeben, die im Rahmen einer bestehenden oder potenziellen Beratungsleistung Marken anmelden, um diese ihren Kunden für deren spezielle Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen.

Von diesen Grundsätzen ist auch beim Erwerb und Halten von Domainnamen auszugehen.

Ebeno LG Hamburg, Urt. v. 9.4.2015, 3 U 59/11, Tz. 121 – creditsafe.de

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2012, I-20 U 202/11, Tz. 25

Die Beklagten sind auf die Verwendung der Domain nicht zwingend angewiesen, da sie seit Jahren unter der Domain „xy.de“ einen Internetauftritt betreiben. In einem derartigen Fall ist es einem Domaininhaber nur dann versagt, sich auf die grundsätzlich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabwägung zu berufen, wenn er bei der Registrierung oder beim Halten der Domain rechtsmissbräuchlich handelt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, ihn sich vom Inhaber der entsprechenden Kennzeichens- oder Namensrechte abkaufen zu lassen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2012, I-20 U 202/11, Tz. 27

Ein potentieller Benutzungswille ist auch dann gegeben, wenn die Klägerin lediglich die Veräußerung der Domain beabsichtigt hätte. Sie hat dargetan und durch Verweis auf die Vielzahl zum Beispiel von registrierten Domains plausibel gemacht, dass es in der Branche üblich ist, ein gewisses Portfolio von Domainnamen zu halten, die entweder selber verwendet oder später veräußert werden. Dies allein begründet keinen Rechtsmissbrauch.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2012, I-20 U 202/11, Tz. 27

Der Umstand, dass die Preisvorstellungen der Klägerin für die Domain überzogen gewesen sein mögen, lässt nicht auf eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung schließen. Die Vorstellungen können ohne weiteres mit einer Fehleinschätzung des Wertes derartiger „Zwei-Buchstaben-Domains“ erklärt werden.

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Rechtsmissbräuchliche Domainregistrierung

BGH, Urt. v. 19.2.2009, I ZR 135/06, Tz. 43 – ahd.de

Dem Domaininhaber ist es versagt, sich auf die grundsätzlich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabwägung zu berufen, wenn er bei der Registrierung oder beim Halten des Domainnamens rechtsmissbräuchlich handelt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH, Urt. v. 24.4.2008, I ZR 159/05, Tz. 33 – afilias.de).

Zur Nutzung einer Domain, die ein anderes Unternehmen versehentlich verloren hat, um Interessenten auf andere kommerzielle Seiten umzuleiten: OLG München, Urt. v. 23.09.1999, 29 U 4357/99 –buecherde.com

OLG München, Urt. v. 5.10.2006, 29 U 3143/06

Behinderungswettbewerb i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG kommt auch in Betracht, wenn Domains unter Verwendung bekannter Namen von Grabbern für eigene Seiten verwendet werden, um entsprechend viele Besucher auf diese Seite zu lenken. Diese Zielrichtung verfolgte i.E. auch der Beklagte. In der Erwartung, potenzielle Kunden des Klaägers zu erreichen, leitete der Beklagte diese bei Aufrufen der durch den Klägers vormals eingeführten Internetdomain ...wt-k...de auf von ihm in das Netz gestellte Seiten weiter, um an den für das Aufrufen dieser Seiten erhobenen Nutzungsgebühren partizipieren zu können. Darin ist gleichzeitig eine Behinderung des Unternehmens des Klägers zu sehen, da dieser Gefahr läuft, durch die mit der angegriffenen Nutzung der Internetdomain ...wt-k... verbundene, vom Beklagten verursachte „Negativwerbung” Kunden zu verlieren oder Interessenten nicht zu gewinnen.

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Behinderung durch generische Domains

BGH, Urt. v. 16.12.2004, I ZR 69/02, II.4.a - Literaturhaus

Es ist regelmäßig nicht als unlauter i.S. von § UWG § 3 UWG anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen beschreibenden Begriff als Domain-Namen eintragen lässt, an dessen Verwendung als Internetadresse auch Mitbewerber interessiert sind.

OLG Köln, Urt. v. 2.9.2005, 6 U 39/05. Tz. 23 ff - schlüsselbänder.de

Allein die Registrierung und Benutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Domain stellt grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber dar.

OLG Jena, Urt. v. 23.3.2005, 2 U 1019/04 – deutsche-anwalthotline.de

Der Umstand allein, dass in der von der Verfügungsbekleklagten benutzten Domain beschreibende Angaben verwendet werden („Anwalt” und „Holine”), stellt allerdings noch kein wettbewerbswidriges Verhalten dar (OLG Frankfurt/M. GRUR-RR 2003, 18. 19 - drogerie.de) Denn insoweit nutzt der Inhaber der beschreibenden Domain nur einen eigenen Vorteil, der dann nicht wettbewerbswidrig sein kann, wenn nicht noch gesonderte Umstände in Form einer unlauteren Behinderung hinzukommen.

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Keine Behinderung durch Kanalisierung

BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 216/99, II.1.b.aa.1 – mitwohnzentrale.de

Führt die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name zu einer gewissen Kanalisierung, kann dies zweierlei Gründe haben: Einerseits ist es denkbar , dass sich ein Teil der Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefundenen Angebot zufrieden gibt und keine Veranlassung hat, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Andererseits mögen sich aber Nutzer auch deshalb von einer weiteren Suche abhalten lassen, weil sie meinen, die gefundene Website verschaffe ihnen Zugang zum gesamten Angebot. Dieser zweite Gesichtspunkt mag bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen keine Rolle spielen, weil der Verkehr - etwa bei www.rechtsanwaelte.de, „www.autovermietung.com” oder „www.sauna.de” - von vornherein erkennt, dass die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert. Bei anderen Gattungsbezeichnungen kann sich dagegen der Eindruck einer Alleinstellung ergeben.

Bei der Bezeichnung „Mitwohnzentrale” mag eine derartige Irrreführungsgefahr nahe liegen, sie muss jedoch im Rahmen der Prüfung der gezielten Behinderung außer Betracht bleiben. Denn der Gefahr der Irreführung können die Beklagten auch auf andere Weise als durch die beantragte Unterlassung entgegenwirken - etwa dadurch, dass sie auf ihre Homepage einen Hinweis darauf anbringen, dass es außer der Beklagten den Kläger als weiteren Verband von Mitwohnzentralen gibt..

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Blockierung eines Begriffs durch mehrere Registrierungen

BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 216/99, II.2 – mitwohnzentrale.de

Die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name kann sich dann als missbräuchlich erweisen, wenn der Anmelder die Verwendung des fraglichen Begriffs durch Dritte dadurch blockiert, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain (hier „de”) oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für registrieren lässt.

BGH, Urt. v. 16.12.2004, I ZR 69/02, II.4.a - Literaturhaus

Zwar ist es regelmäßig nicht als unlauter i.S. von § UWG § 3 UWG anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen beschreibenden Begriff als Domain-Namen eintragen lässt, an dessen Verwendung als Internetadresse auch Mitbewerber interessiert sind. Im Streitfall kann sich eine gezielte Behinderung des Klägers allerdings aus dem Umstand ergeben, dass der Beklagte mehrere, mit dem Namen des Klägers bis auf den Zusatz „e.V.” gleichlautende Namen mit unterschiedlichen Top-Level-Domains für sich hat registrieren lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 216/99, II.2 – mitwohnzentrale.de; Harte/Henning/Omsels, UWG, § 4 Nr. 10 Rdnrn. 72 und 74).

S.a. OLG Hamburg, Urt. v. 14.4.2005, 5 U 74/04 - Advanced Microwave Systems

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Behinderung durch Verwendung derselben generischer Domain

OLG Köln, Urt. v. 2.9.2005, 6 U 39/05. Tz. 23 ff - schlüsselbänder.de

Allein die Registrierung und Benutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Domain stellt grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber dar.

Der Vorwurf der Unlauterkeit kann hier also nur daran anknüpfen, dass die Beklagte sich den Gattungsbegriff "schlüsselbänder.de" mit Umlauten als Domain hat registrieren lassen, obwohl die Klägerin bereits zuvor den gleichen Gattungsbegriff ohne Umlaute als Domain nutzte.

Das Verhalten der Beklagten ist indessen weder geeignet, die Klägerin vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistung durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann. Selbst wenn es der Beklagten darauf ankam, die Domain "schlüsselbänder.de" nur deshalb für sich registrieren zu lassen, um zu verhindern, dass die Klägerin diese nutzen kann, vermag dies allein einen Wettbewerbsverstoß nicht zu rechtfertigen. So ist es der Klägerin weiterhin möglich, unter anderen generischen Domains im Internet aufzutreten, sei es unter ihrer bisherigen Domain, sei es unter den Domains "schlüsselbaender.de" und "schluesselbänder.de", die bei entsprechender Marketingmaßnahmen durchaus sinnvoll eingesetzt werden können, oder sei es unter anderen Top-Level-Domains, deren Anzahl sich ständig vergrößert. Die Klägerin ist daher auf die angegriffene Domain nicht angewiesen, um im Internet angemessen zur Geltung zu kommen.

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Behinderung durch Vertipperdomains/Tippfehlerdomains

Gelegentlich werden sog. Vertipperdomains durch Dritte registriert, die darunter AdWord-Anzeigen schalten. Für jeden Klick auf eine Anzeige erhalten sie einen Anteil der Werbeeinnahmen. Die Inhaber der Vertipperdomains profitieren insoweit vom Ruf der Interseite, auf die der Vertipper eigentlich wollte. Schaltet der Inhaber des Originals selber AdWord-Anzeigen, muss er dem Inhaber der Vertipperseite sogar Geld dafür zahlen, dass dort jemand auf den Link zum Original führt, um sich die nochmalige Eingabe der Internetadresse zu sparen. Derart betriebene Vertipperdomains sind aber selbst dann, wenn generische Begriffe verwendet werden, nur bedingt zulässig.

OLG Köln, Urt. v. 10.2.2012, 6 U 187/11

Unter einer Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG ist die „Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten“ zu verstehen. Diese Behinderung muss zielgerichtet erfolgen. Dabei genügt es nicht, auf die Folgen abzustellen, die jeden Wettbewerber deswegen treffen, weil es auch andere Anbieter auf dem Markt gibt. Vielmehr muss die beanstandete Verhaltensweise gerade darauf gerichtet sein, zumindest in erster Linie nicht andere Zwecke zu verfolgen, sondern gerade den Wettbewerber zu behindern. Dass dies hier so ist, bedarf ... keiner näheren Begründung: Der Beklagte hat sich nicht nur die streitbefangene Domain „X..de“, sondern sogar eine Vielzahl von „Tippfehler-Domains“ gesichert. Das kann nur den Sinn haben, auf diese Weise Internetnutzer, die eigentlich die ohne Tippfehler geschriebene Domain aufsuchen wollten, in der ihm vorgeworfenen Weise „umzuleiten“.

Ebenso: OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, 6 U 36/13; s.a. OLG Jena, Urt. v. 23.3.2005, 2 U 1019/04 – deutsche-anwalthotline.de

Dazu der BGH:

BGH, Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz. 31 – wetteronline.de

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte mit der Registrierung und Verwendung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" den Zweck verfolgt hat, solche Nutzer auf die unter dieser Adresse von ihm betriebene Internetseite zu leiten, die eigentlich die Internetseite mit dem Domainnamen "www.wetteronline.de" aufsuchen wollten, irrtümlich aber den Buchstaben "e" am Ende der Second-Level-Domain nicht eingegeben haben.

BGH, Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz. 36 – wetteronline.de

Der wettbewerbliche Charakter einer "Tippfehler-Domain" zeichnet sich dadurch aus, dass der Inhaber eines solchen Domainnamens den Kunden, der - entweder direkt in das Adressenfeld seines Internetbrowsers oder in eine Suchmaschine - eine bestimmte Internetadresse eingibt und sich deshalb gewissermaßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzeichneten Internetseite befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Versehen bei der Adresseneingabe auf das eigene Angebot leitet.

BGH, Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz.41 – wetteronline.de

Eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Domainname, an den sich die beanstandete "Tippfehler-Domain" anlehnt, aus einem rein beschreibenden Begriff besteht (vgl. OLG Jena, MMR 2005, 776, 777; Omsels in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 10 Rn. 86). Der Verkehr weiß, dass in vielen Fällen auch generische Domainnamen von einem bestimmten Anbieter kommerziell genutzt werden. Er wird deshalb auch beim Aufsuchen einer Internetseite mit einer generischen Internetadresse in Rechnung stellen, zum Angebot eines bestimmten Anbieters zu gelangen. Die Registrierung und Nutzung von generischen Domainnamen von einem Anbieter zu kommerziellen Zwecken ist rechtlich zulässig. Solchen Domainnamen kann deshalb der wettbewerbsrechtliche Schutz gemäß § 4 Nr. 10 UWG nicht grundsätzlich versagt werden. Die vorliegende Fallkonstellation ist auch nicht mit der Verwendung von Gattungsbegriffen in unterschiedlicher Schreibweise etwa mit und ohne Umlaute vergleichbar, die vielfach nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter beurteilt werden (Omsels in Harte/Henning, § 4 Nr. 10 Rn. 86). Die Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen ein und desselben Gattungsbegriffs ist in der Verwendung derartiger Bezeichnungen angelegt und Teil des Wettbewerbs.

Einschränkend aber:

BGH, Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz.48 – wetteronline.de

Dagegen scheidet eine unlautere Behinderung aus, wenn der Nutzer auf der Internetseite des Beklagten sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet, weil er sich vermutlich bei der Eingabe des Domainnamens vertippt hat. In einem solchen Fall kann nicht angenommen werden, dass ein erheblicher Teil der Nutzer aus Verärgerung eine andere Internetseite mit Wetterinformationen aufsuchen werde und der Klägerin deshalb werberelevante Aufrufe ihrer Inter-netseite verlorengehen werden. In diesem Fall werden auch keine Verbraucher-interessen beeinträchtigt, weil der Betroffene auf die fehlerhafte Eingabe sofort hingewiesen wird.

Zur Fortsetzung des Rechtsstreits siehe OLG Köln, Urt. v. 10.2.2015, 6 U 187/11, dort insbesondere auch zu namenrechtlichen Ansprüchen bei Vertipper-Domains.

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Gezielte Behinderung durch Abfangen von Kunden

 

Zum Abfangen von Kunden siehe hier.

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Rechsansprüche beim Domainmissbrauch

 

Wer eine Domain missbräuchlich registriert hat und/oder nutzt, ist allein deshalb nicht verpflichtet, die Domain an einen anderen herauszugeben. Es kann aber im Einzelfall ein Anspruch auf Löschung der Domain bestehen.

BGH, Urt. v. 19.2.2009, I ZR 135/06 – ahd.de (Leitsätze)

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

Zu einer Kennzeichenverletzung durch Domainregistrierung:

BGH, Urt. v. 11.4.2002, I ZR 317/99 - vossius.de

Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.

Ein Anspruch auf Übertragung einer Domain ergibt sich nur unter bestimmten Umständen aus dem Namensrecht.

 

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6DaMhi6Qc