Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Was gibt's Neues?

Eine Auswahl neuer Gerichtsurteile des EuGH und BGH zum Wettbewerbsrecht


Für weitere Informationen über neue Entwicklungen im Wettbewerbsrecht

Folgen Sie mir auf Bluesky (@hjomsels.bsky.social). Dort erhalten Sie Nachricht über weitere neue Entscheidungen und sonstige wesentliche Änderungen, die in den Kommentar aufgenommen wurden.



Eingestellt am 04.02.2024

EuGH, Urt. v. 5.12.2024, C‑379/23 - Guldbrev

Das mit der Richtlinie 2005/29 verfolgte Ziel, die Verbraucher umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind daher im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Dienstleistung der Wertermittlung und der Ankauf von Gold aufgrund des zwischen ihnen bestehenden untrennbaren Zusammenhangs ... zusammen ein „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c, d und i sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 darstellen

Einführung>Die europarechtlichen Vorgaben>UGP-Richtlinie>EuGH-Rechtsprechung

Eingestellt am 03.02.2024

BGH, Urt. v. 23.1.2025, I ZR 197/22 – Desinfektionsschaum

a) Die Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" in der Werbung für ein Biozidprodukt stellen Angaben dar, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen (Fortführung von EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] - dm-Drogerie Markt; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).

b) Der Kreis der Angaben, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen, hängt nicht von dem Gefährdungspotenzial des jeweils konkret betroffenen Biozidprodukts ab.

c) Dem konkret angesprochenen Verkehrskreis kommt im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 keine Relevanz zu, weil der Vorschrift eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde liegt und es daher nicht auf eine konkrete Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Einzelfall ankommt (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 29] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).

Verfahren>Gerichtsverfahren>Streitgegenstand

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Werbeverbote>Biozidverordnung