Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(d) Mehrere Beklagte

OLG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2006, 5 W 89/06

Nach § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nach ihrem Streitwert zusammengerechnet, so etwa, wenn inhaltsgleiche Unterlassungsansprüche gegen eine Mehrzahl von Schuldnern geltend gemacht werden.

OLG Hamm, Beschl. v, 1.12.2015, 4 W 97/14

Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Rechtsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der festzusetzende Streitwert der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person einerseits und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter andererseits (BGH, Beschl. v. 15.4.2008, X ZB 12/06, Tz. 12; OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2013, 3 W 18/13; KG, Beschl. v. 9.11.2010, 5 W 188/10). Sofern mehrere Ansprüche Gegenstand eines Rechtsstreits sind, werden zur Ermittlung des Streitwertes nämlich nach § 39 Abs. 1 GKG bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm § 5 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich die Einzelwerte dieser Ansprüche addiert. Ein Ausnahmefall, in dem diese Addition zu unterbleiben hat, liegt in der hier in Rede stehenden Konstellation nicht vor: wird gegen mehrere Unterlassungsschuldner ein gleichlautendes Verbot aufgrund eines (gemeinsam begangenen) Verstoßes begehrt und ausgesprochen, haften die Unterlassungsschuldner - auch in der hier in Rede stehenden Konstellation - nicht als Gesamtschuldner; auch unter sonstigen Gesichtspunkten besteht in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation keine "wirtschaftliche Identität" zwischen den Ansprüchen, die einer Addition der Einzelwerte der Ansprüche entgegenstehen würde (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 29.1.1987, V ZR 136/86). Dies folgt allein schon daraus, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ein Unterlassungstitel gegen den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person auch und sogar insbesondere Verstöße erfasst, die dieser außerhalb und ohne Zusammenhang mit seiner Organstellung begeht (BGH, Beschl. v. 12.1.2012, I ZB 43/11). …

KG, Beschl. v. 9.11.2010, 5 W 188/10

Werden mehrere Personen auf Unterlassung verklagt, so handelt es sich rechtlich um mehrere selbstständige Ansprüche. Deshalb sind die Streitwerte je Beklagten zu addieren und die Summe ist festzusetzen. Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden. In diesem Fall können die einzelnen Beiträge aber unterschiedlich zu gewichten sein.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.01.2017, 6 W 119/16

Wenn mehrere Personen auf Unterlassung verklagt werden, so handelt es sich rechtlich um mehrere prozessuale Ansprüche, für die die Beklagten selbständig und unabhängig voneinander einstehen müssen. Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden und hat zur Folge, dass die Streitwerte je Beklagten zu addieren sind

OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2013, 3 W 18/13, Tz. 8

Die Streitwerte sind für jeden Antragsgegner gesondert zu bemessen. Der Streitwert ist dann in Höhe des addierten Gesamtbetrages festzusetzen.

OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2013, 3 W 18/13, Tz. 8 f

Im Falle der parallelen Inanspruchnahme einer juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters werden die jeweiligen Beiträge häufig unterschiedlich zu gewichten sein, insbesondere indem für den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter ein zwar zu addierender, aber geringerer Wert festgesetzt wird als für den Anspruch gegen die juristische Person.

Der Abschlag hinsichtlich des auf den gesetzlichen Vertreter entfallenden Streitwerts ergibt sich aus dem Umstand, dass mit den Unterlassungsbegehren in erster Linie das Interesse verfolgt wird, das unzulässige Handeln der juristischen Person, sei es durch den gesetzlichen Vertreter, sei es durch andere Mitarbeiter zu unterbinden.

Im konkreten Fall hat das OLG Hamburg den Wert beim Geschäftsführer auf 50 % festgesetzt.

OLG Hamburg, Urt. v. 26.11.2020, 15 U 83/20

Werden eine juristische Person und ihr Vertreter inhaltsgleich auf Unterlassung in Anspruch genommen, so handelt es sich rechtlich um mehrere selbständige Ansprüche. Die für jeden Antragsgegner gesondert zu bemessenden Streitwerte rechtfertigen regelmäßig einen deutlichen Abschlag hinsichtlich des Anspruchs, der auf den gesetzlichen Vertreter entfällt, da es dem Kläger in erster Linie darum geht, das unzulässige Handeln der juristischen Person zu unterbinden und daneben kaum Raum für eigene Verstöße der Organe bleibt (Cepl/Voß/Zöllner, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 3 ZPO Rn. 57).

Dagegen

OLG Hamm, Beschl. v, 1.12.2015, 4 W 97/14

Der Auffassung des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2013, 3 W 18/13; ebenso KG, Beschl. v. 9.11.2010, 5 W 188/10), wonach, die Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren Organ unterschiedlich zu gewichten sind, schließt sich der Senat nicht an. Das OLG Hamburg begründet seine Auffassung damit, die gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter diene in erster Linie dazu, Rechtsverletzungen des gesetzlichen Vertreters zu erfassen, die unabhängig von seiner Organstellung erfolgten; insoweit erscheine die Gefahr zukünftiger Rechtsverstöße jedoch - vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte im konkreten Einzelfall - grundsätzlich deutlich geringer als hinsichtlich etwaiger Verstöße im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person; dies rechtfertige bei der Bewertung des gegenüber dem gesetzlichen Vertreter geltend gemachten Unterlassungsanspruches einen deutlichen Abschlag. Diese Auffassung vermag vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung (BGH, Urt. v. 18.6.2014, I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung) nicht (mehr) zu überzeugen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Eine (Mit-)Haftung des Geschäftsführers für einen im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft begangenen Verstoß setzt vielmehr besondere Umstände voraus. Wer vor diesem Hintergrund nicht nur die juristische Person, sondern auch den gesetzlichen Vertreter wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch nimmt, geht insoweit insbesondere wegen der für einen Außenstehenden in der Regel nicht ohne Weiteres erkennbaren und durchschaubaren internen Strukturen der juristischen Person ein nicht unerhebliches Prozessrisiko ein und dokumentiert hierdurch, welch hohe Bedeutung (vgl. § 51 Abs. 2 GKG) gerade auch die Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters für ihn, den Anspruchsteller, hat. Hiermit ist es nicht vereinbar, den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter grundsätzlich niedriger zu bewerten als den Anspruch gegen die juristische Person.

in einer Kennzeichenstreitigkeit auch ablehnend OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.01.2017, 6 W 119/16