Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Was gibt's Neues?

Eine Auswahl neuer Gerichtsurteile des EuGH und BGH zum Wettbewerbsrecht


Für weitere Informationen über neue Entwicklungen im Wettbewerbsrecht

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Eingestellt am 14.05.2025

BGH, Urt. v. 10.4.2025, I ZR 80/24 – Bewegungsspielzeug

a) Bei der Prüfung einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung setzt die Annahme, der Verkehr werde die Nachahmung für eine neue Serie des Originalherstellers halten, jedenfalls voraus, dass der angesprochene Verkehr aufgrund von deutlich sichtbaren Anlehnungen in Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck der Produkte prägen, davon ausgeht, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen. Je untergeordneter die übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale für das Erscheinungsbild der Produkte sind, desto eher wird der angesprochene Verkehr geneigt sein, wegen anderer den Gesamteindruck des Originalprodukts vorrangig prägender, sich in der Nachahmung nicht wiederfindender Gestaltungsmerkmale die Erzeugnisse als individuelle Einzelprodukte anzusehen, und desto gewichtigere tatsächliche Anhaltspunkte müssen für die Annahme vorliegen, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung einer neuen Serie des Originalherstellers zuordnet.

b) Der Gläubiger kann die Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung grundsätzlich nur nach dem in der Abmahnung angegebenen Gegenstandswert verlangen.

Verbote>Nachahmungsschutz>Herkunftstäuschung>Neue Serie

Ansprüche>Aufwendungsersatz>Abmahnung>Gegenstandswert

Eingestellt am 09.05.2025

EuGH, Urt. v. 8.5.2025, C-697/23 – HUK-COBURG / Check24

Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist dahin auszulegen, dass ein Online-Vergleichsdienst für Waren oder Dienstleistungen, der von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das kein „Mitbewerber“ im Sinne dieser Bestimmung ist, d. h. die von ihm verglichenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst anbietet und folglich auf einem Markt für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen tätig ist, nicht unter den Begriff „vergleichende Werbung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Das Gleiche gilt, wenn dieses Unternehmen als Vermittler auftritt und, ohne selbst auf dem Markt für diese Waren oder Dienstleistungen tätig zu sein, es Verbrauchern ermöglicht, Verträge mit Unternehmen abzuschließen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anbieten.

Verbote>Vergleichende Werbung>Mitbewerber

BGH, Urt. v. 27.3.2025, I ZR 65/22 – Doppeltarifzähler II

a) Der Umfang der Informationen, die ein Unternehmer bei einer Aufforderung zum Kauf über die Art der Preisberechnung zu erteilen hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG/Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Richtlinie 2005/29/EG), ist anhand aller tatsächlichen Umstände dieser Aufforderung zum Kauf und anhand des Kommunikationsmediums zu beurteilen. Es kommt auch darauf an, ob die in Rede stehenden Informationen - hier der Prozentsatz einer sogenannten Ausgleichsmenge bei Verwendung von Doppeltarifzählern - zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehören oder er sich diese mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - C-518/23, WRP 2025, 304 - NEW Niederrhein Energie und Wasser; Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 [juris Rn. 27] = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 [juris Rn. 27] = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 [juris Rn. 32] = WRP 2018, 420 - Energieausweis).

b) Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises - hier der Mieter und Eigentümer von Wohnimmobilien - scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung für das Verständnis einer Angabe über Art und Weise der Preisberechnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 33] = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 16] = WRP 2022, 177 - Flying V; Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20, GRUR 2022, 241 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 315 - Kopplungsangebot III).

Verbote>Informationspflichten>Preisberechnung

Verbote>Irreführende Angaben>Verkehrskreise

Eingestellt am 06.04.2025

BGH, Urt. v. 6.3.2025, I ZR 20/24 – Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice

a) Ist im Protokoll des zur Verkündung einer Entscheidung anberaumten Termins nicht fest gehalten, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen. Wird das erstinstanzliche Urteil weder durch Verkündung noch in anderer Weise wirksam verlautbart, handelt es sich dabei lediglich um einen Urteilsentwurf, mit dem das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

b) Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, in § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen anzuordnen, die durch Verbotsverfügungen der Apothekerkammern konkretisiert werden. Er ist hieran nicht durch die bundesrechtliche Regelung der Verpflichtung der Apotheker zur Dienstbereitschaft in § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO gehindert.

c) Ein Apotheker, der bei Vorliegen einer solchen seine Apotheke betreffenden Verbotsverfügung der Apothekerkammer seine Kunden an Sonn- und Feiertagen durch einen Lieferdienst mit Arzneimitteln beliefern lässt, die er in den Räumen seiner Apotheke zum Versand vorbereitet und von dort aus an den Lieferdienst übergibt, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW, auch wenn er die Verkaufsstelle seiner Apotheke geschlossen hält.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Marktverhaltensregelung>Verwaltungsakte

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Feiertagsgesetze

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Ladenöffnungszeiten>Sonntagsverkauf>Apotheken

BGH, Urt. v. 27.3.2025, I ZR 186/17 - App-Zentrum III

a) Qualifizierten Einrichtungen steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, wegen Verstößen gegen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG, und der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.

b) In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG.

c) Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, deren Nutzung der Verbraucher mit der Preisgabe personenbezogener Daten vergütet, kommt den Unterrichtungspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO zentrale Bedeutung zu, um sicherzustellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

Verbote>Vorenthalten wesentlicher Informationen>Datenschutz

Glossar>Geschäftliche Entscheidung

Eingestellt am 04.04.2025

BGH, Urt. v. 27.3.2025, I ZR 64/24

Zwischen einer Fluggesellschaft, die eine internetgestützte Eingabemöglichkeit zur Geltendmachung von gegen sie gerichteten Entschädigungsansprüchen ihrer Kunden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anbietet, und dem Betreiber eines Internetportals, das ebenfalls der Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche dient, besteht wegen einer hinreichenden Gleichartigkeit des Leistungsangebots ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.

Glossar>Mitbewerber>Substitutionswettbewerb

Glossar>Mitbewerber>Beeinträchtigungswettbewerb

Verfahren>Gerichtsverfahren>Streitgegenstand

Eingestellt am 01.03.2025

BGH, Urt. v. 6.2.2025, I ZR 40/24 - Essigspray EXTRA STARK

a) Voraussetzung für die parallele Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-VO) im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Buchst. m, Art. 69 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO ist, dass das streitgegenständliche Produkt in den Geltungsbereich beider Verordnungen fällt.

b) Für Reinigungsmittel, die keine Biozidprodukte sind, ist der Anwendungsbereich der Biozidverordnung nicht eröffnet.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Biozide

Verbote>Informationspflichten>kommerzielle Kommunikation>Biozidverordnung

BGH, Urt. v. 20.2.2025, I ZR 46/24 – Partnervertrag

a) Ein Fall des unzulässigen Rezeptmakelns im Sinne des § 11 Abs. 1a ApoG liegt vor, wenn der Dritte den Vorteil "dafür" fordert, sich versprechen lässt, annimmt oder gewährt, Verschreibungen zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten. Erforderlich ist ein schutzzweckrelevanter Zusammenhang zwischen Tathandlung und Vorteil, der gegeben ist, wenn die Art und Weise der Vorteilsgewährung geeignet ist, die Freiheit der Apothekenwahl der Versicherten oder die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch wohnortnahe Apotheken zu gefährden.

b) Verlangt der Betreiber eines Internetmarktplatzes, über den Kunden elektronische Verordnungen ("E-Rezepte") bei Apotheken einlösen können, von teilnehmenden Apotheken eine monatliche, von der Zahl der Transaktionen oder dem mit ihnen erzielten Umsatz unabhängige Nutzungsgebühr, spricht dies grundsätzlich dagegen, dass das Entgelt im Sinne eines schutzzweckrelevanten Zusammenhangs unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1a ApoG gerade für das Sammeln, Vermitteln oder Weiterleiten des E-Rezepts gezahlt wird, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um eine verdeckte Erfolgsprovision handelt, etwa weil die geforderte Vergütung mit Blick auf den gebotenen Leistungsumfang überhöht ist.

c) Stellt ein Betreiber seinen Internet-Marktplatz Apotheken zur Abwicklung von Verkaufsvorgängen über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Verfügung, handelt es sich bei dieser Dienstleistung um einen im Sinne des § 8 Satz 2 Fall 2 ApoG überlassenen Vermögenswert.

d) Bemisst sich die von einer Apotheke für die Bereitstellung eines Internet-Marktplatzes zur Abwicklung von Verkaufsvorgängen über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ge zahlte Vergütung nach einem Anteil an dem pro Transaktion erwirtschafteten Umsatz oder Gewinn, ist diese Vergütung nur dann als im Sinne von § 8 Satz 2 ApoG am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet anzusehen, wenn der gesamte Umsatz oder Gewinn der Apotheke zu einem wesentlichen Teil auf den über den Internet-Marktplatz getätigten Geschäften beruht.

Verbote>Apothekenrecht>Rezeptmakeln

Verbote>Apothekenrecht>partiarische Rechtsverhältnisse

Eingestellt am 04.02.2025

EuGH, Urt. v. 5.12.2024, C‑379/23 - Guldbrev

Das mit der Richtlinie 2005/29 verfolgte Ziel, die Verbraucher umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind daher im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Dienstleistung der Wertermittlung und der Ankauf von Gold aufgrund des zwischen ihnen bestehenden untrennbaren Zusammenhangs ... zusammen ein „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c, d und i sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 darstellen

Einführung>Die europarechtlichen Vorgaben>UGP-Richtlinie>EuGH-Rechtsprechung

Eingestellt am 03.02.2025

BGH, Urt. v. 23.1.2025, I ZR 197/22 – Desinfektionsschaum

a) Die Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" in der Werbung für ein Biozidprodukt stellen Angaben dar, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen (Fortführung von EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] - dm-Drogerie Markt; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).

b) Der Kreis der Angaben, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen, hängt nicht von dem Gefährdungspotenzial des jeweils konkret betroffenen Biozidprodukts ab.

c) Dem konkret angesprochenen Verkehrskreis kommt im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 keine Relevanz zu, weil der Vorschrift eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde liegt und es daher nicht auf eine konkrete Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Einzelfall ankommt (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 29] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).

Verfahren>Gerichtsverfahren>Streitgegenstand

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Werbeverbote>Biozidverordnung