Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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n) Ordnungsmittelantrag o. neue Klage/eV?

S.a. Streitgegenstand und Ordnungsmittel

S.a. Rechtsschutzbedürfnis

Gelegentlich stellt sich bei einer geschäftlichen Handlung eines Unternehmers, gegen den bereits ein gerichtliches Verbot erwirkt wurde, die Frage, ob es gegen das gerichtliche Verbot verstößt und mit einem Ordnungsmittelantrag bestraft werden kann, oder ob es nicht unter das gerichtliche Verbot fällt und zum Gegenstand eines neuen Vorgehens gemacht werden kann oder muss.

Wenn der Gläubiger bereits über ein gerichtliches Verbot verfügt, kann einer neuen Klage, auch wenn sie streng genommen wegen der neuen Handlung einen eigenen Streitgegenstand bietet, das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Dann wäre das neue gerichtliche Vorgehen unzulässig. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob das neuerliche Handeln unter das gerichtliche Verbot fällt.

BGH, Beschl. v. 25.4.2019, I ZR 158/18

Die Identität eines vorangegangenen Streitgegenstands mit demjenigen eines nachfolgenden Verfahrens schließt die erneute Geltendmachung nicht aus, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht (BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09 - Leistungspakete im Preisvergleich). Es müssen erhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Titel für die Durchsetzung des Anspruchs verwendbar ist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1974, IX ZR 131/73, MDR 1974, 841, juris Rn. 8 mwN).

KG, Beschl. v. 12.5.2021, 5 W 58/21, Tz. 23

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines weiteren Titels kann daher fehlen, wenn der Anspruchsteller bereits durch einen gegen den Antragsgegner erwirkten Unterlassungstitel gesichert ist und der neuerliche Antrag auf das Verbot einer kerngleichen Verletzungshandlung zielt, die ohne weiteres von dem bereits titulierten Unterlassungsanspruch erfasst ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 177/07, Rn. 16 - 23, juris - Folienrollos). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten von einem bereits erwirkten Unterlassungsgebot erfasst ist und der Anspruchsteller damit rechnen muss, dass der Anspruchsgegner eine Zuwiderhandlung gegen den bereits erwirkten Titel in Abrede stellt (BGH, Urteil vom 07. April 2011 – I ZR 34/09, Rn. 20, juris - Leistungspakete im Preisvergleich; Urteil vom 30. März 1989 – I ZR 85/87, BGHZ 107, 136-142, Rn. 23 nach juris - Bioäquivalenz-Werbung; OLG Köln, Urteil vom 24. August 2012 – I-6 U 72/12, Rn. 12, juris; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG § 12 Rn. 128). Im Eilverfahren ist insoweit kein allzu strenger Maßstab anzulegen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2013 – 6 U 227/12, Rn. 6, juris).

Ebenso OLG Frankfurt, 31.03.2022, 6 W 11/22

BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09, Tz. 20 – Leistungspakete im Preisvergleich

Die Anspruchsberechtigte kann nicht auf den Weg des Ordnungsmittelantrags verwiesen werden, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2015, I-15 U 15/15, Tz. 31

Die Kerngleichheit beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht immer. Auch wenn der erneute Verstoß dem bereits untersagten Verhalten kerngleich ist und in einem Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO verfolgt werden könnte, kann das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses einer erneuten Unterlassungsklage nicht entgegen gehalten werden, wenn der Ausgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht (BGH GRUR 2011, 742, 744, Tz. 20 – Leistungspakete im Preisvergleich).

OLG Frankfurt, Urt. v. 16.7.2020, 6 U 38/20, II.A.2

Im Hinblick auf die Unterschiede der in den beiden Fällen beanstandeten Werbungen kann die Klägerin nicht auf den Weg des Ordnungsmittelverfahrens verwiesen werden, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht (BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09 - Leistungspakete im Preisvergleich, Tz. 20). Hier wäre der Ausgang eines Zwangsvollstreckungsverfahrens aus der insoweit maßgebenden Sicht des Antragstellers schon deshalb ungewiss gewesen, weil die Antragsgegnerin die beanstandete Werbung als rechtmäßig verteidigt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann dem Antragsteller in einem solchen Fall das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines weiteren Eilverfahrens nicht abgesprochen werden.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach Ansicht des Kammergerichts auch dann nicht, wenn der Kläger/Antragsteller noch über keinen bestandskräftigen Titel verfügt.

KG, Beschl. v. 12.5.2021, 5 W 58/21, Tz. 25

Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Antragstellerin wegen des im vorliegenden Verfahren verfolgten Unterlassungsanspruches bereits einen bestandskräftigen Titel in den Händen hielte. Auf der Grundlage des von den Parteien Vorgetragenen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit den von ihr unstreitig bereits gegen die Antragsgegnerin erwirkten einstweiligen Verfügungen eine endgültige Sicherung der von ihr geltend gemachten Unterlassungsansprüche erstritten hätte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2020 - 91 O 52/20 - Berufung eingelegt und das Bestehen des dort streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs in Abrede gestellt. Es ist ferner nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 13. Januar 2021 - 93 O 2/21 - durch Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt hätte (vgl. Feddersen/Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 39. Aufl. 2021, § 12 Rn. 2.77). Der Antragstellerin steht also noch der Weg des § 924 ZPO offen.