Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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d) Streitgegenstand und Ordnungsmittel

S.a. Ordnungsmittelantrag o. neue Klage

Der Streitgegenstand ist für die Bestimmung dessen von Bedeutung, was einer Person im Falle einer Verurteilung verboten wurde. Nur wenn sie gegen dieses Verbot, das u.U. im Wege der Auslegung ermittelt werden muss, verstößt, droht ihr eine Ordnungsstrafe.

Zur Ordnungsstrafe bei einem auf die konkrete Verletzungshandlung begrenztes Verbot:

BGH, Urt. v. 22. 10. 2009, I ZR 58/07, Tz. 12  - Klassenlotterie

Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei der Fassung eines Unterlassungsantrags im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Ist das begehrte Verbot aber eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO ebenfalls enge Grenzen gezogen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2015, I-15 U 15/15, Tz. 29

Ist das begehrte Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, so sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrages und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO ebenfalls enge Grenzen gezogen (BGH GRUR 2010, 454, 455 Tz. 12; NJW 1989, 2327 = WRP 1989, 572, 574 – Bioäquivalenz-Werbung).

Der Streitgegenstand ist aber nicht alleine für die Reichweite eines Verbots maßgeblich. Das zeigt sich dann, wenn das Gericht sich die rechtliche Begründung, auf die es ein Verbot stützt, ‚aussuchen‘ kann. Weil der Kläger/Antragsteller ihm dazu durch die Formulierung seines Verfügungsantrags freie Hand gelassen hat. Ändert der Verurteilte danach sein Verhalten so, dass es nicht mehr gegen das Verbot in der vom Gericht gewählten Begründung verstößt, wohl aber gegen einen rechtlichen Aspekt, auf den das Gericht das Verbot hätte stützen können, aber nicht gestützt hat, liegt keine Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Entscheidung vor.

Wenn bspw. nur wegen einer Irreführung verurteilt wurde, nicht aber auch wegen einer gezielten Behinderung, verstößt sie mit einem im wesentlichen gleichen Verhalte, bei dem aber die Irreführungsgefahr ausgeräumt wurde, nicht gegen das gerichtliche Verbot und kann nicht bestraft werden.

Dem Gläubiger steht es aber frei, die neuerliche geschäftliche Handlung zum Gegenstand eines weiteren Gerichtsverfahrens zu machen.

 

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6EoMxIwXy