Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Inhalt der Widerrufsbelehrung

1. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB

2. Marktverhaltensregelungen/Wesentliche Informationen

3. Information über die Bedingungen

4. Information über die Fristen

a. Verbraucher wird ordnungsgemäß belehrt

b. Verbraucher wird nicht ordnungsgemäß belehrt

c. Mögliche Besonderheiten bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen

d. Mögliche Besonderheiten bei Verträgen über digitale Inhalte

e. Wie berechnen sich 14 Tage

f. Sonstige Besonderheiten

g. Beispiele

5. Information über das Verfahren für die Ausübung

6. Weitere situationsabhängige Informationen

7. Identität und ladungsfähige Anschrift

8. Musterwiderrufsbelehrung in Textform

9. Unklarheiten in der Belehrung

10. Zusätzliche Angaben

11. Information über das Nicht-Bestehen eines Widerrufsrechts

12. Art. 246a § 3 EGBGB (begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verbraucherinformation)

Art. 246a § 1 Abs. 2, 3 EGBGB

Der Unternehmer muss den Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB informieren,

"1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2,

2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können und

3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme, einen angemessenen Betrag gemäß § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Abs. 3 Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn

1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder

2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

Zur Ausnahme nach Art. 246a § 3 EGBGB (begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen) siehe hier.

Besondere Bestimmungen gelten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Art. 246b EGBGB).

BGH, Urt. v. 21.1.2021, I ZR 17/18, Tz. 51 - Berechtigte Gegenabmahnung

Dem Verbraucher steht nach § 312g Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Der Unternehmer ist nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines diesem nach § 312g Abs. 1 BGB zustehenden Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB zu informieren. Der Unternehmer kann diese Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

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Marktverhaltensregelungen/Wesentliche Informationen

Bei den gesetzlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht handelt es Detail für Detail um Marktverhaltensregelungen. Ein Verstoß führt gleichzeitig zu einer Verletzung von § 3a UWG (BGH, Urt. v. 21.1.2021, I ZR 17/18, Tz. 47 - Berechtigte Gegenabmahnung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, I-15 U 46/14, Tz. 115 f; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2016, 15 U 54/15, Tz. 58f).

Da die gesetzlichen Bestimmungen ihre Grundlage in der Verbraucherrechterichtlinie haben, handelt es sich bei jedem Detail auch um eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 2 UWG. Auf § 5a Abs. 5 UWG (begrenzte Informationsmöglichkeiten) kann der Unternehmer sich nicht berufen. Art. 246a § 3 EGBGB (s.o.) geht vor. Näheres dazu siehe hier.

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Information über die Bedingungen

Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB soll der Unternehmen über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1 BGB informieren. Der Begriff Bedingungen kann darüber täuschen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts an Bedingungen geknüpft werden kann. Dieses Verständnis wäre falsch. Der Verbraucher ist völlig frei darin, den Widerruf auszuüben, solange er dies innerhalb der Frist und mit einer Erklärung tut, die eindeutig als Widerruf verstanden werden kann.

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Information über die Fristen

Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Zur Fristwahrung genügt nach § 355 Abs. 1 S. 5 BGB die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Die 14-Tage-Frist beginnt bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder einem Fernabsatzvertrag nach der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers und nach dem Erhalt der Ware. Im einzelnen gilt:

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Verbraucher wird ordnungsgemäß belehrt

Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356 Abs. 2 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der die Waren nicht lediglich zu ihm transportiert, die Waren erhalten hat.

In besonderen Konstellationen ändert sich die Widerrufsfrist: Wenn die einheitlich bestellten Waren getrennt geliefert werden, ist auf den Zeitpunkt des Erhalts der letzten Ware abzustellen. Bei einer Lieferung in mehreren Teilsendungen oder Stücken ist auf den Erhalt der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks abzustellen. Bei der regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum ist maßgeblich, wann der Verbraucher die erste Ware erhalten hat.

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Verbraucher wird nicht ordnungsgemäß belehrt

Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356 Abs. 3 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat.

In diesem Falle erlischt es aber dennoch spätestens 12 Monate und 14 Tage, nachdem der Verbraucher die Ware bzw. die letzte von mehreren einheitlich bestellten Waren oder die letzte Teilsendung oder das letzte Stück oder die erste Ware im Rahmen eines Abonnementsvertrag erhalten hat.

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Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen

Bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 BGB auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

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Verträge über digitale Inhalte

Bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

§ 356 Abs. 5 BGB erfasst auch Dauerschuldverhältnisse über digitale Inhalte, bei denen die Gegenleistung in bestimmten Zeitintervallen, z.B. monatlichen Zahlungen erbracht wird.

OLG München, Urt. v. 30. Juni 2016 - 6 U 732/16, II.1.b - Widerrufsrecht bei Abonnementverträgen über digitale Inhalte

Der Senat vermag der vom Kläger favorisierten Bedeutung des Terminus „Lieferung“ dahingehend, dass damit ausschließlich das Verschaffen der einmaligen, punktuellen Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf eine konkrete (nicht auf einem Datenträger verkörperte) Datenmenge bezeichnet werde, nicht hingegen das Bereitstellen und Bereithalten beliebiger digitaler Inhalte auf einem Portal über einen längeren Zeitraum, wobei die Gegenleistung nicht pro Datenmenge, auf welche zugegriffen wird, sondern pro rata temporis der Bereithaltung bemessen wird, nicht beizutreten.

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Wie berechnen sich 14 Tage

Bei der Berechnung des letzten Tages der 14-Tages-Frist wird der Tag nicht mit eingerechnet, an dem die letzte Bedingung für den Lauf der Frist (Erhalt der ordnungsgemäßen Belehrung und/oder Erhalt der Ware oder für den Beginn der Laufzeit maßgeblichen Ware) eintritt. Die 14 Tage berechnen sich ab dem folgenden Kalendertag.

BGH, Urt. v. 20.10.2021, I ZR 96/20, Tz. 19 - Kurventreppenlift

Während die Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Kaufverträgen im Sinne der Richtlinie 2011/83/EU erst mit der Lieferung der Sache an den Käufer beginnt (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie, § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der Verkäufer deshalb in Fällen speziell hergestellter, anderweitig nicht absetzbarer Ware auf den Ausschluss des Widerrufsrechts angewiesen ist, beginnt die Widerrufsfrist bei Dienstleistungsverträgen im Sinne der Richtlinie mit dem Tag des Vertragsabschlusses (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie, § 355 Abs. 2 BGB), so dass der Unternehmer sich vor Verlusten, die ihm im Falle eines Widerrufs durch die Fertigung speziell hergestellter, nicht anderweitig absetzbarer Ware entstehen, dadurch schützen kann, dass er mit der Leistungserbringung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

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Sonstige Besonderheiten

Bei Verträgen über die Erbringung von Finanzdienstleistungen oder Verbraucherdarlehensverträgen oder Ratenlieferungsverträgen oder bei Teilzeit- Wohnrechte Verträgen oder Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprospekt oder bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen gelten Besonderheiten, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen werden soll.

Der Unternehmer kann dem Verbraucher eine Verlängerung der Widerrufsfrist, z.B. auf einen Monat anbieten. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, verlängert sich die Widerrufsfrist entsprechend  (OLG Frankfurt, Urt. v. 7.5.2015, 6 W 42/15).

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Beispiele

Über den Beginn des Lauf der Frist muss unmissverständlich informiert werden. Kleinste Abweichungen oder Auslasssungen sind unzulässig. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Rechtslage, wie sie bis zum 12. Juni 2014 besteht:

Zusatz: Datum des Poststempels

 OLG München, Urt. v. 31.3.2011, 29 U 3822/10, II. 2. d

Der Klammerzusatz in der Belehrung "Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)" ist geeignet, auch einen verständigen und durchschnittlich informierten Adressaten zu einem Irrtum über die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Ausübung des Widerrufs zu veranlassen. Er erweckt den Anschein, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs die rechtzeitige Absendung eines Schreibens (Einwurf in den Briefkasten) nicht ausreiche, sondern das Schreiben auch (und dies notwendigerweise) mit einem Poststempel versehen sein müsse, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trägt; zudem wird der Anschein erweckt, andere Übermittlungswege als die der Postsendung wie Telefax oder persönliche Übergabe seien unwirksam (vgl. OLG München, Beschl. v. 12. Juli 2007 - 3 U 2669/07, vorgelegt als Anlage K 6; OLG Oldenburg NJW 2006, 3076). Diese Unklarheit besteht unabhängig davon, ob dadurch - bei Haustürgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG - über ein gesetzliches oder - bei anderen Geschäften - über ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht belehrt wurde.

Unvollständige Angabe zum Fristbeginn

 OLG Hamm, Urt. v. 21.1.2010, 4 U 168/09

Sie hat im Rahmen ihres Internetauftritts in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginne, sobald der Kunde sowohl die Ware als auch eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe. Diese Information war jedenfalls insoweit unvollständig, als bei diesem Angebot nicht darauf hingewiesen wird, dass die Widerrufsfrist nach § 312 d Abs. 2 BGB auch nicht vor Erfüllung der sich aus § 312 c Abs. 2 BGB ergebenden Informationspflichten beginnt. Diese weitere Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist in den Gestaltungshinweisen zum Muster für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in Ziffer 3 b ausdrücklich erwähnt. Die von der Antragsgegnerin in Abweichung von der Musterbelehrung gewählte unvollständige Formulierung ist sogar irreführend, weil beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, dass die Frist unabhängig von der Erfüllung der nach § 312 c Abs. 2 BGB bestehenden zusätzlichen Pflichten der Antragsgegnerin zu laufen beginnt, wenn die von ihr genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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Information über das Verfahren für die Ausübung

Der Widerruf erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss sich nach § 355 Abs. 1 S. 3 BGB eindeutig ergeben, dass der Vertrag widerrufen wird. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die bloße Rücksendung der Ware ist im Unterschied zur früheren Rechtslage nicht ausreichend, weil sich daraus nicht eindeutig ergibt, dass der Verbraucher dadurch zum Ausdruck bringen möchte.

Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, für den Widerruf das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu verwenden (§ 356 Abs. 1 BGB). Der Widerruf wird aber nicht unwirksam, wenn das Muster-Widerrufsformular nicht verwendet wird.

Alternativ zum Muster-Widerrufsformular kann der Unternehmer dem Verbraucher den Widerruf auch dadurch erleichtern, dass er auf seiner Website eine andere eindeutige Widerrufserklärung zur Verfügung stellt, die der Verbraucher ihm nur zu übermitteln hat (§ 356 Abs. 1 BGB). In diesem Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Auch in diesem Falle ist der Verbraucher nicht verpflichtet, von der ihm durch den Unternehmer eröffneten Möglichkeit des Widerrufs Gebrauch zu machen. Jeder andere eindeutige Widerrufserklärung reicht ebenso aus.

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Weitere situationsabhängige Informationen

In bestimmten Situationen wird vom Unternehmer erwartet, dass er den Verbraucher auch über weitere Umstände im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts belehrt. Von dieser Belehrung hängen weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ab. Darüber hinaus ist die ordnungsgemäße Belehrung ein gesetzliches Gebot.

Eine fehlerhafte Belehrung verstößt deshalb gegen § 3a UWG und §  5a Abs. 2, Abs. 4 UWG. Ein Unternehmer, der die an eine ordnungsgemäße Belehrung anknüpfenden Rechtsfolgen zulasten eines Verbrauchers geltend macht, ohne ihn überhaupt oder ordnungsgemäß belehrt zu haben, verstößt gegen dieselben Rechtsvorschriften und gegebenenfalls auch noch gegen §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.

Zu den weiteren Informationspflichten zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge gehören:

Die Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, wonach der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, sowie bei Fernabsatzverträgen die zusätzliche Information über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurück gesendet werden können.

Die Information allein führt nach der Rechtsprechung zum Widerrufsrecht bis zum 13.6.2014 allerdings nicht dazu, dass der Verbraucher die Kosten auch tatsächlich tragen muss. Dazu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.3.2014, 4 U 127/13, Tz. 58 ff; s.a. leicht abweichend  OLG München, Beschl. v. 7.2.2012, 29 W 212/12). In der Behauptung, dass ein Einspruch auf Übernahme der Kosten bestehe, obwohl er nicht vereinbart wird, sieht das OLG Hamm in der genannten Entscheidung ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß.

Die Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, wonach der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen einen angemessenen Betrag nach § 357 Abs. 8 BGB für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmens von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

Die Information nach Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB, dass dem Verbraucher in den Fällen des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 7-13 BGB ein Widerrufsrecht nicht zusteht, er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann oder dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 sowie § 356 Abs. 4, Abs. 5 BGB unter den darin genannten Umständen vorzeitig erlöschen kann, wobei diese Umstände, soweit sie einschlägig sind, konkret benannt werden müssen.

Nach § 356 Abs. 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei der Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und darüber informiert wurde, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Nach § 356 Abs. 5 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und er darüber informiert wurde, dass er durch seine Zustimmung mit dem Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

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Identität und ladungsfähige Anschrift

Im Unterschied zum Text der Muster-Widerrufsbelehrung sieht der Gesetzestext  für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrage und Fernabsatzverträge nicht vor, dass der Unternehmer in der Belehrung seine Identität und Anschrift angeben muss. Insoweit unterscheidet sich die gesetzliche Regelung in Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB von entsprechenden Regelungen in Art. 246 Abs. 3 EGBGB bei Verbraucherverträge und Art. 246b § 1 Nr. 1 und 3 EGBGB bei Verträgen über Finanzdienstleistungen. Die Angabe von Namen und Anschrift war auch nach der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Rechtslage gemäß erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2012, VIII ZR 95/11; BGH, Urt. v. 11. April 2002, I ZR 306/99, II. - Postfachanschrift; OLG Jena, Urt. v. 8.3.2006, 2 U 990/05 (= GRUR-RR 2006, 283))

Allerdings ist der Unternehmer nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2, Nr.3 EGBGB unabhängig von der Belehrung über das Widerrufsrecht verpflichtet, über seine Identität, den Ort der Niederlassung, seine Telefonnummer, ggfs. auch die Faxnummer und E-Mail-Adresse, sowie seine Geschäftsanschrift, wenn diese vom Ort der Niederlassung abweicht, zu informieren.

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Musterwiderrufsbelehrung in Textform

Nach Art. 246a § 1 Abs. S. 2 EGBGB genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht, wenn er dem Verbraucher die in der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB beigefügte Musterwiderrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Das Muster-Widerrufsformular muss der Widerrufsbelehrung zwingend beigefügt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2016, 15 U 54/15, Tz. 63).

In der Muster-Widerrufsbelehrung muss eine Telefonnummer des Unternehmers genannt werden, wenn der Unternehmer ein Telefon vorhält und im Internet den Eindruck vermittelt, dass er darüber für den Verbraucher zu erreichen ist.

BGH, Urt. v. 21.1.2021, I ZR 17/18, Tz. 54 - Berechtigte Gegenabmahnung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 7. März 2019 (I ZR 169/17) hin in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 entschieden, dass eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar" ist, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher, das heißt einem normal informierten, angemessen aufmerk-samen und verständigen Verbraucher, suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Telefonnummer auf der Website unter einer mit "Kontakt" bezeichneten Rubrik angegeben wird. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass diese Telefonnummer zu den Informationen gehört, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben sind, und muss nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU der Unternehmer, der einem Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben, damit der Verbraucher ihm seine etwaige Entscheidung, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann (EuGH, GRUR 2020, 753 Rn. 37, 38 und 40 - EIS).

Fehlt die Telefonnummer, liegt ein spürbarer Rechtsverstoß vor.

BGH, Urt. v. 21.1.2021, I ZR 17/18, Tz. 60 - Berechtigte Gegenabmahnung

Die Nichtangabe der Telefonnummer in der dem Verbraucher zu erteilenden Widerrufsbelehrung ist geeignet, diesen glauben zu machen, er könne sein Widerrufsrecht nicht fernmündlich ausüben, und ihn daher von der Ausübung dieses Rechts abzuhalten (BGH, GRUR 2021, 84 Rn. 36 - Verfügbare Te-lefonnummer, mwN).

Die gesetzliche Formulierung lässt offen, ob die Musterwiderrufsbelehrung auch ausreichend ist, wenn sie im Rahmen des Bestellvorgangs online verwendet zur Verfügung gestellt wird. Diese Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Gerichte vor Jahren in einer anderen gesetzlichen Konstellation davon ausgingen, dass eine vom Gesetzgeber empfohlene Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach und  einige Gerichte deshalb annahmen, dass die Verwendung dieser Widerrufsbelehrung unzulässig und wettbewerbswidrig sei. Dieselbe Frage könne sich jetzt stellen, wenn die in der Anlage 1 wiedergegebene Widerrufsbelehrung von den gesetzlichen Vorgaben abweicht und nicht in Textform, sondern anderweitig zur Verfügung gestellt wird.

Derzeit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verbraucher bei einer Verwendung des Musters der Widerrufsbelehrung während des Online-Bestellvorgangs gegenüber einer Verwendung in Textform in benachteiligt werden kann. Deshalb wird davon auszugehen sein, dass die die Widerrufsbelehrung legitimierende Wirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB wettbewerbsrechtlich auch eingreift, wenn der Verbraucher mit der Muster-Widerrufsbelehrung anders als in Textform unterrichtet wird.

Der Unternehmer kann nach § 356 Abs. 1 BGB dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, anstelle des Muster-Widerrufsformular eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. In diesem Fall muss er dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

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Unklarheiten in der Belehrung

Wer unklare, widersprüchliche oder nicht deckungsgleiche Widerrufsbelehrungen verwendet (z.B. im Zusammenhang mit dem Bestellvorgang einerseits und den Allgemeinen Geschäftbedingungen andererseits), belehrt nicht ordnungsgemäß und verstößt damit gleichzeitig gegen § 3a UWG.

Zur Verwendung von zwei unterschiedlichen Adressen

OLG Hamm, Urt. v. 30.11.2017, 4 U 88/17, Tz. 44

Der Belehrung lässt sich keineswegs entnehmen, dass der Verbraucher „nach seiner Wahl“ den Widerruf entweder gegenüber der Beklagten selbst oder gegenüber der „Y2 GmbH“ erklären könne. Die Angaben zum Widerrufsempfänger unter dem Gliederungspunkt „4.1 Widerrufsrecht“ der Widerrufsbelehrung sind vielmehr widersprüchlich und damit weder klar noch verständlich.

Zur Verwendung von zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen:

OLG Hamm, Urt. v. 24.5.2012, 4 U 48/12, Tz. 36

Es liegt im Hinblick auf die Verwendung der zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 (a.F.) UWG ... vor. Denn eine Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstellt, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten und welche Folgen die Ausübung des Rechts hat. Es dürfen somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert wird und letztlich nicht weiß, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2011 – I-4 U 35 / 11). Deshalb ist es auch unerheblich, wenn jedenfalls an einer Stelle, etwa hier unter der Überschrift "Gesetzl. Widerrufsfrist" die Widerrufsbelehrung auf der Grundlage der nunmehr gültigen rechtlichen Bestimmungen zutreffend erfolgt ist und die anderslautende Belehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur versehentlich falsch (geworden) ist, weil sie nicht zeitnah geändert worden ist. Entscheidend ist, dass der Internetnutzer jedenfalls dann, wenn er die Belehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin liest, die Angaben ernst nimmt und deshalb überhaupt keine Veranlassung mehr sieht, an anderer Stelle nach einer abweichenden Widerrufsbelehrung zu suchen.

Andererseits hat es dann OLG Köln nicht beanstandet, dass unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für unterschiedliche Arten von Ware (Standardware = Rücksendung per Paket; Speditionsware) verwendet werden (OLG Köln, Urt. v. 23.4.2021, 6 U 149/20 (WRP 2021, 941).

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Zusätzliche Angaben

Vor der Getzesänderung zum 13. Juni 2014 wurden zusätzliche Angaben in der Widerrufsbelehrung in aller Regel für schädlich gehalten. Es ist wahrscheinlich, dass die Rechtsprechung bei dieser Linie bleibt.

BGH, Urt. v. 4.7.2002, I ZR 55/00, II.3.a - Belehrungszusatz

Das Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.

Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten.

Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.

BGH, Urt. v. 9.11.2011, I ZR 123/10, Tz. 24 - Überschrift zur Widerrufsbelehrung

Der Verbraucher soll durch die Belehrung gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB n.F. eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte klar und deutlich macht. Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.

Den Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:" als Einleitung zu einer ansonsten einwandfreien Widerrufsbelehrung hat der BGH - jedenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls - für unbedenklich gehalten:

BGH, Urt. v. 9.11.2011, I ZR 123/10, Tz. 25 - Überschrift zur Widerrufsbelehrung

Eine Überschrift muss schon deshalb inhaltlich nichts an der dem gesetzlichen Muster entsprechenden Widerrufsbelehrung ändern, weil sie sich außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung befindet. Die Überschrift ist nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst.

Zur Vorinstanz siehe OLG Hamburg, Urt. v. 3.6.2010, 3 U 125/09, Tz. 73 ff

Die Bitte des Händlers, die Ware „nur über das Online-Rücksendezentrum“ zurückzugeben, hat das OLG Düsseldorf im Einzelfall für unschädlich gehalten, weil Verbraucher anhand einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in den AGB des Händlers erkenne, dass er rechtlich mehrere Alternativen zur Erklärung des Widerrufs hat und dazu auch die Rücksendung der Ware gehöre, für die der Händler lediglich darum bittet, sie nur online über das Rückrufzentrum vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, I-15 U 46/14, Tz. 82 f).

Es ist außerdem zulässig, wenn ein Händler in der Widerrufsbelehrung vorgibt, dass er die Ware beim Kunden abholen wird, obwohl der Kunde auch die Möglichkeit hat, sie zurückzusenden.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, I-15 U 46/14, Tz. 154 f

Nach §§ 357 Abs. 4 und 5 BGB n. F. wird erstmals im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts zwischen der „Rücksendung durch den Verbraucher“ und der „Abholung durch den Unternehmer“ als zwei verschiedenen Möglichkeiten der Rückgewähr der empfangenen Leistung mit unterschiedlichen Rechtsfolgen differenziert. Lässt eine Klausel dem Verbraucher insoweit kein Wahlrecht, sondern regelt für diesen erkennbar verbindlich die Abholung, entspricht dies nicht der gesetzlichen Regelung, weil der Verbraucher nach § 357 Abs. 5 BGB n. F. auch bei einem Angebot des Unternehmers die Waren abzuholen, weiterhin die Möglichkeit hat, diese stattdessen zurückzusenden. Das folgt aus dem Wortlaut, wonach der Verbraucher nur nicht zur Rücksendung verpflichtet ist. Er kann mithin seine Verpflichtung zur Rückgewähr dennoch grundsätzlich weiterhin durch Rücksendung der Sache erfüllen.

Gleichwohl verstößt die Klausel nicht gegen §§ 361 Abs. 2 S. 1, 357 Abs. 5 BGB n. F., auch wenn sie eine Rücksendung der Ware durch den Verbraucher ausschließt. Denn das Gesetz sieht die Abholung der Ware durch den Unternehmer im Vergleich zur Rücksendung als eine für den Verbraucher günstige Regelung an. Davon geht der Wortlaut des § 357 Abs. 5 BGB n. F. ebenso selbstverständlich aus wie Art. 14 Abs. 1 der RL 2011/83, wo es heißt „Der Verbraucher hat die Waren … zurückzusenden …, es sei denn, der Unternehmer hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.“ …

Tatsächlich ist die Abholung durch den Unternehmer für den Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung zum Einen deshalb von Vorteil, weil er im Falle einer Rücksendung gemäß § 357 Abs. 6 BGB n. F. bei entsprechender vorheriger Belehrung durch den Unternehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hätte. Mit diesen Kosten wird er hingegen nicht belastet, wenn der Unternehmer die Ware bei ihm abholt. …

Zum Anderen kann der Unternehmer nach § 357 Abs. 4 BGB n. F. bei einer Rücksendung die Rückzahlung bis zum Empfang der Waren oder bis zu einem Nachweis des Verbrauchers über die Absendung verweigern, während ihm dieses Zurückbehaltungsrecht bei einem Abholangebot nicht zusteht. Dies bedeutet, der Unternehmer muss Zahlungen des Verbrauchers spätestens nach 14 Tagen (§ 357 Abs. 1 BGB n. F.) zurückgewähren, auch wenn er die Ware noch nicht abgeholt hat.

Das OLG Düssseldorf hat die Revision zugelassen.

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Information über das Nicht-Bestehen eines Widerrufsrechts

Art. 246 § 1 Abs. 3 EGBGB

(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn

1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann

KG, Urt. v. 27.6.2014, 5 U 162/12, Tz. 34, 37

Der Verbraucher ist über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu informieren (BGH, Urteil 2012, 188 Tz. 45 - Computer-Bild). Insoweit genügt aber eine Information, die den Gesetzestext in § 312 d Abs. 4 BGB a.F. schlicht wiedergibt (BGH, NJW 2010, 989 Tz. 21 ff). Der Unternehmer ist gegenüber dem Verbraucher nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. …Wird der Verbraucher über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände zu einem Widerrufsrecht informiert, ermöglicht dies dem Verbraucher hinreichend, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken (BGH, NJW 2010, 989 Tz. 24). ...

Ist der Kunde über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts durch Angabe der gesetzlichen Voraussetzungen des § 312 d Abs. 4 BGB a.F. hinreichend informiert, ist es grundsätzlich allein seine Sache, sich bei einem Bestreiten des Widerrufsrechts durch den Unternehmer weitergehend über die Rechtslage in seinem konkreten Einzelfall zu informieren.

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Art. 246a § 3 EGBGB (begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verbraucherinformation)

Wenn ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, sind die Informationspflichten des Unternehmer nach Art. 246a § 3 EGBGB eingeschränkt.

Die Voraussetzungen des Art. 246a § 3 EGBGB sind beispielsweise bei einem Fernabsatzvertrag anwendbar, der mittels SMS geschlossen wird, nicht aber bei einem Fernabsatzvertrag über ein Smartphone, da sich beim Smartphone ohne weiteres vollständig über Formen, Fristen und den Inhalt des Widerrufsrechts belehren lässt.

Dabei bestimmt es sich nach den objektiven Möglichkeiten, die das verwendete Fernkommunikationsmittel bietet, ob der Raum oder die Zeit begrenzt ist.

EuGH, Urt. v. 23.1.1029, C-430/17, Tz. 39 – Walbusch/Zentrale

Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83 zur Verfügung steht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten. Hingegen sind die vom betreffenden Unternehmer getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Aufteilung und der Nutzung des Raumes und der Zeit, über die er gemäß dem Kommunikationsmittel verfügt, für das er sich entschieden hat, für diese Beurteilung irrelevant.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2016, 15 U 54/15, Tz. 70

Unter Fernkommunikationsmittel, die „nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bieten“ sind nur solche Fernkommunikationsmittel zu verstehen, bei denen wegen ihrer räumlich oder zeitlich begrenzten Darstellungsmöglichkeit die vollständigen Pflichtinformationen nicht gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 und 3 EGBGB in einer diesem Fernkommunikationsmittel angepassten, klaren und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt werden können. Die Beschränkungen können technisch bedingt sein oder darauf beruhen, dass der Verbraucher bei dem verwendeten Fernkommunikationsmittel nicht sämtliche Pflichtinformationen sachgerecht zur Kenntnis nehmen und zur Grundlage einer informierten Entscheidung machen könnte, weil er tatsächlich nicht in der Lage wäre, sie vollständig aufzunehmen und zu reflektieren. Dabei ist nicht die konkrete Gestaltung des Fernkommunikationsmittels durch den Unternehmer maßgebend, sondern welche technischen und tatsächlichen Möglichkeiten es zur Informationserteilung bietet.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2016, 15 U 54/15, Tz. 94 ff

Den sachgerechten Maßstab dafür, welche Beschränkungen von Art. 246a § 3 EGBGB erfasst werden, liefert – im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 und 4 der RL 2011/83/EU – die Regelung in Art. 246a § 4 Abs. 1 und 3 EGBGB.

Danach sind dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung sämtliche Pflichtinformationen nach Art. 246a § 1 EGBGB in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten, klaren und verständlichen Weise zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Art. 246a §§ 3 S. 2, 4 Abs. 3 S. 3 EGBGB weitere Angaben in geeigneter Weise, mithin unter Zuhilfenahme eines anderen Fernkommunikationsmittels zugänglich machen.

Daraus ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dieser Vorschriften zu schließen, dass die Erleichterung der Informationspflichten nach Art. 246a § 3 EGBGB dann greift, wenn dem Verbraucher wegen der räumlichen oder zeitlichen Begrenzungen des Fernkommunikationsmittels nicht sämtliche Pflichtinformationen in einer diesem Fernkommunikationsmittel angepassten und gleichzeitig klaren und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt werden können. … Denn es kommt bei dieser Auslegung entscheidend darauf an, ob dem Verbraucher die vollständigen Pflichtinformationen in einer Weise zugänglich gemacht werden können, die ihn befähigt, eine informierte Entscheidung zu treffen.

Dementsprechend bestimmt sich die Eignung des Fernkommunikationsmittels, die Informationen in einer ihm angepassten, klaren und verständlichen Weise zur Verfügung zu stellen danach, ob der Unternehmer dem Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittels die Möglichkeit verschaffen kann, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Informationen Kenntnis zu nehmen. Was angepasst ist, ergibt sich dabei zum Einen aus den technischen Möglichkeiten des Fernkommunikationsmittels. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, ob der Verbraucher typischerweise tatsächlich dazu in der Lage ist, bei dem benutzten Fernkommunikationsmittel die vollständigen Pflichtinformationen zur Kenntnis zu nehmen und zur Grundlage für eine informierte Entscheidung zu machen. Ist dies nicht der Fall, so wird schließlich der Zweck, durch umfassende Information vor Vertragsschluss ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ebenfalls nicht erreicht.

Ist der Raum begrenzt, muss der Unternehmer aber dennoch vollständig über das Widerrufsrecht belehren. Es genügt nicht, dass er lediglich auf eine Widerrufsbelehrung verweist, die er anderweitig, z.B. im Internet bereitstellt.

EuGH, Urt. v. 23.1.1029, C-430/17, Tz. 44, 46 – Walbusch/Zentrale

Zu den Informationen, die dem Verbraucher in jedem Fall erteilt werden müssen, gehört diejenige zum Widerrufsrecht, in der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83 genannten Form. ...

Angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz ist die vorvertragliche Information über dieses Recht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt ihm, die Entscheidung, ob er den Fernabsatzvertrag mit dem Unternehmer abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sachlage zu treffen. Um von dieser Information vollumfänglich profitieren zu können, muss der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts kennen. Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, dem Verbraucher zeitgleich mit dem Einsatz dieses Kommunikationsmittels das Muster‑Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellen. Zum einen ist nämlich der Umstand, anhand dieses Mittels vor dem Abschluss des Vertrags über ein solches Musterformular zu verfügen, nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen, einen Fernabsatzvertrag zu schließen oder nicht; zum anderen würde eine Pflicht, dem Verbraucher dieses Musterformular unter allen Umständen zur Verfügung zu stellen, die Gefahr in sich bergen, dem Unternehmer eine unverhältnismäßige – oder in bestimmten Fällen wie insbesondere telefonisch geschlossenen Verträgen – sogar untragbare Last aufzuerlegen. Insoweit ist die Mitteilung dieses Musterformulars auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache ausreichend.

Zum Verhältnis von § 246a § 3 EGBGB zu § 5a Abs. 5 UWG siehe hier.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG

http://www.webcitation.org/6gDTJ6Zwf