Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Gesetze, Verwaltungsakte und andere behördliche Erlaubnis

BGH, Urt. v. 25.6.2015, I ZR 145/14, Tz. 23 - Mobiler Buchhaltungsservice

Bei der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Irreführungsvorschriften sind grundsätzlich die Wertungen zu respektieren, die der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen getroffen hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008, I ZR 120/06, Tz. 14 - Räumungsfinale; Urt. v. 14.10.2010, I ZR 5/09, Tz. 20 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

BGH, Urt. v. 7.4.2022, I ZR 5/21, Tz. 38 - Kinderzahnärztin

Ein solcher Normvorrang besteht jedoch nur dann, wenn gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften eine bestimmte Bezeichnung vorschreiben und das so gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Kriterien entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2020, I ZR 74/16, Tz. 30 - Kulturchampignons II).

BGH, Urt. v. 16.1.2020, I ZR 74/16, Tz. 28 ff - Kulturchampignons II

Entspricht die Angabe ... den unionsrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften, scheidet die Annahme eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB aF sowie nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV aus.

…  Im Falle einer den ... Vorschriften entsprechenden Angabe dürfen keine aufklärenden Zusätze verlangt werden, um einer etwaigen Irreführung des Verbrauchers entgegenzuwirken (EuGH, GRUR 2019, 1067 Rn. 78 - Wettbewerbszentrale/Prime Champ).

Die Annahme eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 UWG scheidet aus, wenn gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften eine bestimmte Bezeichnung vorschreiben und das so gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Kriterien entspricht. In einem solchen Fall genießt das Kennzeichnungsrecht Normvorrang und ist eine unlautere Irreführung auch dann nicht anzunehmen, wenn relevante Teile des Verkehrs die verwendete Bezeichnung falsch verstehen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.9.2020, 6 W 95/20, II.1.b

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG scheidet aus, wenn gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften eine bestimmte Bezeichnung vorschreiben und das entsprechend gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Kriterien entspricht. In einem solchen Fall genießt das Kennzeichnungsrecht Normvorrang und eine unlautere Irreführung ist auch dann nicht anzunehmen, wenn relevante Teile des Verkehrs die verwendete Bezeichnung falsch verstehen würden (BGH, Urteil vom 16.1.2020 - ZR 74/16 - Kulturchampignons II).

OLG Celle, Urt. v. 24.11.2016, 13 U 130/16, II.1.b.bb.2

Normierte Informationen, d. h. rechtssätzliche Normen sind ohne Einschränkung allgemein verbindlich und lassen abweichende tatsächliche Feststellungen nicht zu. Der Gesetzgeber nimm in diesem Fall Fehlvorstellungen der Verbraucher hin.

Am Beispiel einer (verneinten) Irreführung über die Beherrschung eines Versicherungsmaklers durch ein Versicherungsunternehmen (dazu siehe auch hier):

OLG München, Urt. v. 16.1.2020, 29 U 1834/18, Tz. 28 ff

Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO hängt nicht davon ab, ob und ggfls. in welchem Umfang Beteiligungen von Versicherern an dem Maklerunternehmen bestehen. Wollte man die Zulässigkeit des Auftritts eines Versicherungsmaklers gleichwohl davon abhängig machen, dass an diesem nicht mehr als 50% der Anteile von einem Versicherer gehalten werden, käme dies einer vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehenen Marktzugangsvoraussetzung gleich, für die es keine Rechtsgrundlage gibt.

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Eine über die Gesetzeslage nach VVG und GewO hinausgehende Schutzwürdigkeit der Verbraucher in Bezug auf eine Beschränkung der Zulässigkeit des Auftretens als Versicherungsmakler in der streitgegenständlichen Konstellation ist nicht zu erkennen.

Der Gesetzgeber hat sich in § 59 Abs. 3 S. 2 VVG dazu entschlossen, einen Versicherungsvermittler auch dann als Versicherungsmakler anzusehen, wenn dieser gegenüber Verbrauchern lediglich den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler.

Entsprechendes gilt nach § 34d Abs. 1 S. 3 GewO, mit der Folge, dass auch derjenige, der nur diesen Anschein erweckt, eine entsprechende typenspezifische Gewerbeerlaubnis benötigt.

§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV 2007 bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV nF geben dem als solchem eingetragenen Versicherungsmakler auf, dies dem Versicherungsnehmer beim ersten Kontakt mitzuteilen und darüber hinaus gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 VersVermV 2007 bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 11 VersVermV nF Beteiligungen von Versicherungsunternehmen von über 10% anzuzeigen.

Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass Versicherungsunternehmen an Versicherungsmaklern Beteiligungen halten, und sieht gleichwohl keine Notwendigkeit, diese der Höhe nach zu beschränken. Er erkennt ferner, dass durch bestimmte Handlungen eines Vermittlers in seinem Auftreten beim Verbraucher Unklarheit darüber hervorgerufen werden kann, ob der Vermittler Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ist, und knüpft an diese Unklarheit die Folge, dass sich der Vermittler im Zweifel als Makler behandeln lassen muss und zudem eine typenspezifische Gewerbezulassung als solcher benötigt. Diese gesetzgeberische Entscheidung über das Lauterkeitsrecht dahingehend auszuhebeln, ein Unternehmen, welches sich entschließt, als Makler aufzutreten, sich an den diesen treffenden Pflichten festhalten zu lassen und eine entsprechende Gewerbeerlaubnis eingeholt hat, nunmehr aufgrund einer gesetzlich nicht verbotenen Beteiligung eines Versicherers an diesem daran zu hindern, der gesetzlichen Pflicht zuwider auch als Versicherungsmakler aufzutreten, wäre widersprüchlich und würde den in § 59 Abs. 3 S. 2 VVG bzw. § 34d Abs. 1 S. 3 GewO zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers konterkarieren.


Verwaltungsakte, die auf der Prüfung eines bestimmten Sachverhalts beruhen und das geprüfte geschäftliche Verhalten erlauben, führen dazu, dass das Verhalten nicht gegen § 3a UWG verstößt. Näheres dazu hier.

Die legitimierende Wirkung von Verwaltungsakten soll auch eine Irreführung ausschließen:

OLG Hamburg, Beschl. v. 8. April 2014, 3 W 22/14, II.2

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht nach den §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG begründet. Es kann dahinstehen, ob der Verkehr der Bezeichnung „xyz“ eine irreführende Bedeutung beimisst. Denn jedenfalls erstreckt sich die Zulassung des Präparats durch das BfArM auf die angegriffene Bezeichnung, die deshalb der wettbewerbsrechtlichen Prüfung unter den Aspekten des Rechtsbruchs und auch der Irreführung entzogen ist.

Aus der Entscheidung ergibt sich aber gleichzeitig, dass anderweitige behördliche Äußerungen diese legitimierende Wirkung nicht haben. Siehe aber auch:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2016, I-15 U 39/16 (WRP 2017, 331)

Im Rahmen des § 3a UWG ... ist anerkannt, dass der Tatbestand des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung ausscheidet, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt. Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (sog. Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts. Diese Wirkung ist im Rahmen des § 5 UWG ebenfalls zu berücksichtigen, und zwar im Streitfall in der Weise, dass die Verwendung der in einer behördlichen Erlaubnis vorgegebenen Berufsbezeichnung eine objektiv richtige Angabe im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Denn dem Adressaten wird mit dem Verwaltungsakt auferlegt, diese Bezeichnung zu verwenden.

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6UC7hPnuJ