Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Preisangaben im Handel

§ 10 Preisangaben im Handel

(1) Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmittelbar entnommen werden können, anbietet, hat die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.

(2) Wer Verbrauchern Waren nicht unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen im Verkaufsraum anbietet, hat diese Waren durch Preisschilder, Beschriftung der Ware, Anbringung oder Auslage von Preisverzeichnissen oder Beschriftung der Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, auszuzeichnen.

(3) Wer Waren nach Musterbüchern anbietet, hat diese Waren durch Angabe der Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder in Preisverzeichnissen auszuzeichnen.

(4) Wer Waren nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen anbietet, hat diese Waren durch unmittelbare Angabe der Preise bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in Preisverzeichnissen, die mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehen, auszuzeichnen.

(5) Wer Waren anbietet, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, hat Preisverzeichnisse nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 aufzustellen und bekannt zu machen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf

1. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 der Kommission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist;

2. Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt wird;

3. Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.

Verordnungsbegründung

§ 10 übernimmt die bisherigen Regelungen des § 4 PAngV a.F. und wird durch die sachlich zugehörigen Ausnahmen ergänzt. Die Formulierungen in den Absätzen 1 bis 5 werden so angepasst, dass der Normadressat klarer erkennbar ist. ... Im Übrigen dient die Neufassung des Absatzes der Klarstellung des Verordnungstextes mit Blick auf die inzwischen vom BGH ergangene Rechtsprechung zu Schaufensterwerbung.

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Richtlinienkonformität

§ 10 PAngV enthält eine Reihe von Konkretisierungen, wie Händler Preise ihrer Ware anzugeben haben. Der BGH ging bei der Vorgängervorschrift bei richtlinienkonformer Auslegung, an die der neue § 10 PAngV angepasst wurde, mit folgender Maßgabe von einer Richtlinienkonformität aus:

BGH, Urt v. 10.11.2016, I ZR 29/15, Tz. 14 - Hörgeräteausstellung

Die Bestimmung erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe und geht deshalb nicht über das Schutzniveau der Richtlinie 98/6/EG hinaus.

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Normadressat

Der Normadressat wir in § 10 PAngV nicht ausdrücklich genannt. Die Überschrift verweist nur auf den Handel. Damit wird letztlich jeder Unternehmer erfasst, der Verbrauchern Waren zum Erwerb, egal ob on- oder offline.

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Art der Preisauszeichnung

§ 10 PAngV unterscheidet bei der Art der erforderlichen Preisauszeichnung nach verschiedenen Angebotssituationen.

Unmittelbare Entnahmemöglichkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 PAngV) / Sichtbares Angebot (§ 10 Abs. 1 S. 2 PAngV)

§ 10 Abs. 1 S. 1 PAngV erfasst das Angebot von Waren, die vom Verbraucher ohne Zuhilfenahme von Verkaufspersonal aus Regalen, Truhen, Schränken etc. unmittelbar entnommen werden können (Selbstbedienung). Dies stellt nach Angaben des Verordnungsgebers den Regelfall heutigen Offline-Einkaufens dar.

Unter einem sichtbaren Anbieten von Ware wird jede Präsentation einer Ware verstanden, die zum unmittelbaren Erwerb angeboten wird. Die Preisangabenpflicht knüpft nicht mehr an das bloße Ausstellen von Waren in Schaufenstern usw. an, sondern setzt ein Anbieten dieser Waren unter Angabe eines Preises im Sinne des § 3 Abs. 1 PAngV voraus (Köhler WRP 2022, 127 Rn. 20). Dafür ist erforderlich, dass die Ware im Sinne des § 3 Abs. 1 PAngV angeboten und aus dem Warenangebot hervorgehoben wird. In der BGH-Entscheidung, an die der Verordnungsgeber die Vorschrift anpassen wollte, heißt es:

BGH, Urt v. 10.11.2016, I ZR 29/15, Tz. 14 - Hörgeräteausstellung

Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 PAngV (a.F.) setzt ein bereits vorliegendes Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV (a.F.) voraus. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV (a.F.) regelt danach allein die Art und Weise, in der die Preisangabe bei sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar zu entnehmenden Waren zu erfolgen hat. Die Bestimmung erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe und geht deshalb nicht über das Schutzniveau der Richtlinie 98/6/EG hinaus.

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Bedienung in einem Verkaufsraum (§ 10 Abs. 2 PAngV)

§ 10 Abs. 2 PAngV erfasst alle Angebotssituationen in Verkaufsräumen, die nicht von § 10 Abs. 1 PAngV erfasst werden. Das klassische Beispiel ist die Bedienung des Verbrauchers durch Verkaufspersonal. Natürlich sind auch Mischformen des Anbietens nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 PAngV möglich. Dann müssen die Preisangaben den jeweilen Anforderungen entsprechen, je nachdem ob sie § 10 Abs. 1 PAngV oder § 10 Abs. 2 PAngV unterfallen.

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Angebot nach Musterbüchern (§ 10 Abs. 3 PAngV)

Musterbücher sind 'Bücher', in denen Warenmuster enthalten sind. Ein Beispiel sind Bücher mit Stoffmustern. Voraussetzung eines Musterbuchs ist, dass es Muster der Ware selbst und nicht nur eine Abbildung der Ware enthält.

In Musterbüchern muss der Preis der Ware auf den Mustern, ggfs. durch Preisschilder oder alternativ durch ein Preisverzeichnis angegeben werden, dass mit dem Musterbuch verbunden ist.

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Angebot nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen (§ 10 Abs. 4 PAngV)

BGH, Urt. v. 22.2.2009, I ZR 163/06, Tz. 17 - Dr. Clauder's Hufpflege

Gemäß § 4 Abs. 4 PAngV (a.F.) können nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angebotene Waren dadurch ausgezeichnet werden, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden. Dieser Bestimmung kommt vor allem für die Angebote des Versandhandels und der Buch- und Schallplattenclubs sowie im Neuwagenhandel Bedeutung zu. Sie regelt die Form der Preisangabe den bei solchen Angeboten bestehenden Erfordernissen Rechnung tragend relativ großzügig.

Die größte praktische Bedeutung hat § 10 Abs. 4 PAngV zum einen für Versandhandelskataloge und darüber hinaus insbesondere für den Online-Handel per Fernsehen, Computer, Tablet, Smartphone und andere Medien des Fernabsatzes.

Angebot von Waren, die Tarifen oder Gebührenregelungen unterliegen (§ 10 Abs. 5 PAngV)

Wer Waren anbietet, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, hat Preisverzeichnisse nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 aufzustellen und bekannt zu machen. Siehe weiter dort.

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Art der Preisauszeichnung

Bei angebotener oder zur Mitnahme bereitgestellter Ware muss die Preisauszeichnung durch Preisschilder oder eine entsprechende Beschriftung der Ware erfolgen. Preisschilder sind z.B. Aufkleber oder Etiketten an der Ware, die des Gesamtpreis nennen. Es reicht aus, dass die Preisschilder in unmittelbarer Nähe zur Ware stehen, wenn sie sich der Ware eindeutig zuordnen lassen.

Eine Beschriftung der Ware erfolgt dadurch, dass der Preis auf die Ware oder die Verpackung der Ware geschrieben wird. Eine Beschriftung des Verkaufsständers oder anderswo dürfte im Hinblick auf die Richtlinienkonformität des § 10 PAngV ebenfalls ausreichend sein, solange die Preisangabe der Ware eindeutig zugeordnet wird.

Der Unternehmer hat in den Fällen nach § 10 Abs. 2 PAngV auch noch die Wahl, die Preise durch die Anbringung oder Auslage von Preisverzeichnissen oder die Beschriftung der Behältnisse oder der Regale, in denen sich die Waren befinden, anzugeben.

Preisverzeichnisse sind Listen, auf denen die Waren aufgeführt werden und deren jeweiliger Preis genannt wird.

Wer seine Waren in Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen (z.B. einer Website) anbietet, muss die Angabe der Preise bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angeben. Wer seine Waren in Katalogen oder Warenlisten anbietet kann die Preise auch in Preisverzeichnissen angeben, die mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehen. Diese Alternative gilt aber nicht bei Angeboten am Bildschirm. Es reicht hier also bspw. nicht ein Link auf eine Preisliste.

§ 10 Abs. 4 PAngV gilt nur für die Angabe des Gesamtpreises der Ware, nicht für sonstige Kosten wie Versand- und Lieferkosten (§ 6 PAngV).

BGH, Urt. v. 4.10.2007, I ZR 143/04, Tz. 29 - Versandkosten

Eine unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV (a.F.) scheidet bereits deshalb aus, weil die nach § 1 Abs. 2 PAngV (a.F.) geforderten Angaben zusätzlich zu den Preisen zu machen sind und sich § 4 Abs. 4 PAngV (a.F.) nur auf die Art und Weise der Angaben von Preisen bezieht.

Durch die Einbeziehung der Warenpräsentation auf Bildschirmen wird die Fernsehwerbung in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 PAngV einbezogen. Fernsehwerbung wird hinsichtlich der Preisangabenpflicht damit anders beurteilt als Hörfunkwerbung, in der keine Preise genannt werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV).

BGH, Urt. v. 3.7.2003, I ZR 211/01, II.5 - Telefonischer Auskunftsdienst

Die Werbesendungen im Fernsehen stellen - anders als diejenigen im Hörfunk - keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Nr. 4 PAngV (a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar. Dass die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebote nicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4, 5 Abs. 1,S. 3 PAngV (a.F.), wo als Ort des Leistungsangebots neben den Printmedien auch die „Bildschirmanzeige” ausdrücklich erwähnt wird.

Für die Art der Preisauszeichnung gilt im übrigen bei allen Arten der Preisangaben § 1 Abs. 3 PAngV. Die Preise müssen der Ware jeweils eindeutig zugeordnet werden, gut lesbar, klar und wahr sein.

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Ausnahmen

Siehe § 10 Abs. 6 PAngV, der § 9 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 PAngV (a.F.) entspricht.

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