Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Überblick zu § 5b Abs. 1 UWG

Der Tatbestand fand sich bis zum 27.5.2022 in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG und wurde mit Wirkung zum 28.5.2022 nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG verschoben. Inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.

1. Überblick zu § 5b Abs. 1 UWG

2. Wesentliche Informationen nach § 5b Abs. 1 UWG

3. Begrenzungen des Kommunikationsmittels

Überblick zu § 5b Abs. 1 UWG

§ 5b Abs. 1 UWG gibt eine Reihe von Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG vor, die in einer Werbung zu erteilen sind, in der Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Diese umständliche gesetzliche Umschreibung entspricht dem Tatbestandsmerkmal der Aufforderung zum Kauf der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Dazu hier.

EuGH, Urt. v. 26.10.2016, C-611/14, Tz. 72 – Canal Digital

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 (= § 5b Abs. 1 UWG) enthält eine abschließende Aufzählung der wesentlichen Informationen, die in einer Aufforderung zum Kauf genannt sein müssen. Die Beurteilung, ob der betreffende Gewerbetreibende seiner Informationspflicht unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts, aber auch des für die Aufforderung zum Kauf verwendeten Kommunikationsmediums und der vom Gewerbetreibenden gegebenenfalls bereitgestellten Zusatzinformationen genügt hat, obliegt dem nationalen Gericht. Der Umstand, dass ein Gewerbetreibender in einer Aufforderung zum Kauf alle in Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie aufgezählten Informationen bereitstellt, schließt nicht aus, dass diese Geschäftspraxis als irreführend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie eingestuft werden kann.

BGH, Urt. v. 25.6.2020, I ZR 96/19, Tz. 33 – LTE-Geschwindigkeit

§ 5a Abs. 3 UWG (a.F.) dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Nach der danach erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG (a.F.) reicht es für ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 231/14, Tz. 16 - MeinPaket.de II, mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C-122/10, Tz. 33 - Ving Sverige).

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Wesentliche Informationen nach § 5b Abs. 1 UWG

§ 5a Abs. 3 UWG benennt für den Fall, dass Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, ausdrücklich einige Umstände, die für den Werbeadressaten relevant sind. Dazu gehören unter anderem

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • die Identität und Anschrift des Unternehmers,
  • der Endpreis oder – in Ausnahmefällen – die Art der Preisberechnung sowie
  • das Anfallen etwaiger zusätzlicher Fracht-, Liefer- und Zustellkosten, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen oder
  • das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

BGH, Urt. v. 9.10.2013, I ZR 24/12, Tz. 14 – Alpenpanorama im Heißluftballon

Bei der Frage, welche Informationspflichten den Unternehmer gemäß § 5a Abs. 3 UWG (a.F.) treffen, kommt es auf die im Sinne dieser Vorschrift konkret von ihr dem Verbraucher angebotenen Ware oder Dienstleistung an.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.7.2023, I-20 U 72/22, Tz. 34

Die in § 5a Abs. 3 UWG a.F. (§ 5b Abs. 1 UWG) geregelte Informationsanforderung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann es geboten sein, weitere Umstände mitzuteilen, die für eine Beurteilung der Ware oder Dienstleistung von Bedeutung erscheinen.

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Begrenzungen des Kommunikationsmittels

Bis zur UWG-Reform im Dezember 2015 ging die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass die Informationen nach § 5a Abs. 3 UWG (a.F.) unter allen Umständen in jeder Werbung gegeben werden müssen, die die Voraussetzung einer Aufforderung zum Kauf erfüllt. Daran lässt sich angesichts des klaren Wortlauts des § 5a Abs. 3 UWG nicht mehr festhalten.

§ 5a Abs. 3 UWG

Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

  1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
  2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.

Nähere Einzelheiten dazu hier.

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