Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Geschenke

1. Geschenke im Wettbewerbsrecht

2. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Geschenken zu Werbezwecken

3. Sonstige wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu Geschenken

Geschenke im Wettbewerbsrecht

Geschenke, die ein Unternehmer unabhängig vom Erwerb einer Ware oder Bezug einer Dienstleistung macht, sind ebenso zulässig, wie Geschenke (Zugaben), die ein Kunde nur erhält, wenn er eine Ware erworben oder Dienstleistung bezogen hat. Geschenke sind Unterfall der Wertreklame

BGH, Urt. v. 20.11.2003 – I ZR 151/01, Tz. 13 – 20 Minuten Köln

Der Begriff der Wertreklame besagt, dass ein Kaufmann nicht mit Worten, sondern mit Werten Werbung treibt, dass er also z.B etwas verschenkt, sei es eine ungekoppelte Ware, sei es eine Zugabe oder sei es die Ware selbst, für deren entgeltlichen Absatz er damit zugleich wirbt. Eine solche Wertreklame ist nicht stets wettbewerbswidrig, sie kann aber im Einzelfall – etwa unter dem Gesichtspunkt einer Preisverschleierung, eines übertriebenen Anlockens oder eines psychischen Kaufzwangs – ausnahmsweise gegen die Regeln lauteren Wettbewerbs verstoßen.

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Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Geschenken zu Werbezwecken

Während Geschenke früher wettbewerbsrechtlich für problematisch gehalten wurden, (davon zeugt auch noch das vorstehende Zitat,) werden sie in jüngerer Zeit sehr großzügig für zulässig gehalten.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Verbraucher das Geschäft des Schenkers betreten muss, um in dem Besitz des Geschäfts zu treten. Zwar mag der eine oder andere sich in dieser Situation verpflichtet sehen, aus Dankbarkeit etwas zu erwerben (sog. psychologischer Kaufzwang). In aller Regel kann der Verbraucher heutzutage aber mit dieser Situation umgehen und wird nicht unangemessen und unsachlich oder wider die kaufmännische Sorgfalt beeinflusst (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rdn. 1.147; s.a. BGH, Urt. v. 22.5.2003, I ZR 185/00, II.2.b.bb - Foto-Aktion).

BGH, Urt. v. 22.1.2009, I ZR 31/06, Tz. 12 - Jeder 100. Einkauf gratis

Wettbewerbswidrig ist eine Werbung erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatorischer Reize so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird.

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Sonstige wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu Geschenken

§ 5a Abs. 1 UWG: Vorenthalten wesentlicher Informationen. Mehr dazu hier.

Wie bei allen geschäftlichen Handlungen kommt auch bei Geschenken die Begründung einer Irreführungsgefahr als Ansatz eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003, I ZR 185/00, II.2.b.bb - Foto-Aktion).

Bei der Werbung für Heilmittel ist das Verbot von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben aus § 7 HWG zu beachten. Dazu mehr hier.

Bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf der gebundene Preis nicht durch Rabatte o.ä. unterlaufen werden. Dazu mehr hier.

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